# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gegen § 219a: Vorentscheidung bei 219a-Klage?
       
       > Über das Verbot der Abtreibungsinformation wird in Karlsruhe nicht der
       > liberale Erste Senat, sondern der konservative Zweite Senat entscheiden.
       
 (IMG) Bild: Rot – aber eher konservativ: der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
       
       Karlsruhe taz | Rückschlag für die Verfassungsbeschwerde der Frauenärztin
       Bettina Gaber. Für ihre Klage gegen Paragraf 219a ist am
       Bundesverfassungsgericht der eher konservative Zweite Senat zuständig.
       
       Gaber wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Juni 2019 zu einer
       Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Sie hatte auf ihrer Webseite
       mitgeteilt, mit welcher Methode sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt.
       Dies ist nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch immer noch strafbar.
       
       Seit März 2019 ist lediglich erlaubt, dass ÄrztInnen darüber informieren,
       ob sie Abtreibungen durchführen oder nicht. Gegen die Verurteilung
       [1][erhob Gaber Verfassungsbeschwerde]. Damit greift sie indirekt auch den
       novellierten Paragrafen 219a an.
       
       Mit Spannung wurde erwartet, welcher Senat des Bundesverfassungsgerichts
       sich der Sache annimmt. Die Zuordnung gilt als vorentscheidend. Denn der
       Erste Senat hat bereits mehrfach zugunsten von Abtreibungsärzten
       entschieden.
       
       Der Zweite Senat hat dagegen schon zweimal Liberalisierungen im
       Abtreibungsrecht verhindert. So kippte er 1975 die Fristenregelung und 1993
       die ursprüngliche Beratungslösung. Für den Ersten Senat sprach seine
       Zuständigkeit für die Berufsfreiheit. Der Zweite Senat ist dagegen für das
       Strafrecht zuständig. Beides würde passen.
       
       Inzwischen ist klar, dass die Sache beim Zweiten Senat liegt. Der Fall hat
       das Aktenzeichen 2 BvR 290/20. Federführende Richterin ist die einst von
       der CDU nominierte Christine Langenfeld. Die Einigung über die Zuordnung
       erfolgte informell zwischen den RichterInnen. Der für Zweifelsfragen
       zuständige Ausschuss aus sechs VerfassungsrichterInnen musste nicht
       einberufen werden.
       
       Zwar sind die Senate heute personell ganz anders besetzt als bei früheren
       Abtreibungsurteilen. Der Erste Senat ist gesellschaftspolitisch aber immer
       noch deutlich liberaler als der Zweite Senat unter Präsident Andreas
       Voßkuhle.
       
       Aktuelles Beispiel: Nachdem der Erste Senat 2015 generelle Kopftuchverbote
       für Lehrerinnen als Verletzung der Religionsfreiheit wertete, [2][hat der
       Zweite Senat vorige Woche Kopftuchverbote für Richterinnen akzeptiert].
       
       Allerdings ist der Zweite Senat inzwischen auch für Überraschungen gut. So
       hat er vorige Woche [3][das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217)
       gekippt]. Auch dort wollte der Gesetzgeber mit Strafrecht verhindern, dass
       eine bestimmte Dienstleistung in der Gesellschaft als „normal“ angesehen
       wird. Bettina Gaber kann also doch noch hoffen, dass ihre Klage den
       Paragrafen 219a beseitigt.
       
       2 Mar 2020
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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