# taz.de -- Vaterschaft als Ausweisungsgrund: Rassismus von Amts wegen
       
       > In Bremen wurde der Antrag eines Mannes auf Aufenthaltserlaubnis
       > abgelehnt: Er habe diese durch „die Zeugung eines Kindes“ erwirken
       > wollen.
       
 (IMG) Bild: Für viele Behörden bedeutet Babyglück lediglich „missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft“
       
       BREMEN taz | Das Stereotyp vom Ausländer, der mit einer deutschen Frau ein
       Kind zeugt, um damit seine Chancen auf Aufenthalt in Deutschland zu
       erhöhen, ist leider allzu bekannt – aus dem ABC der Fremdenfeindlichkeit.
       Mindestens eine Person, die davon Gebrauch macht, arbeitet offenbar im
       „Referat 24“ der Bremer Innenbehörde.
       
       Mit der Begründung, er habe „durch die Zeugung eines Kindes ganz
       offensichtlich ein Bleiberecht erwirken“ wollen, hat ein
       Behördenmitarbeiter im Jahr 2017 den Antrag eines Mannes auf eine
       Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt.
       
       Das Mandat für den betroffenen jungen Mann, der trotz bestehender
       Ausweisung in Bremen lebte, hat der Bremer Rechtsanwalt Jan Sürig im
       vergangenen Jahr übernommen. Als jener „Spitz auf Knopf schon zur
       Abschiebung abgeholt worden war“, sagt Sürig. Er habe dann ein Eilverfahren
       angestrengt und dies auch in erster Instanz gewonnen: Sein Mandant lebt
       seither mit einer Duldung.
       
       Bei der Einarbeitung in die Akten sei er auf die rassistisch begründete
       Ablehnung der Behörde gestoßen, sagt Sürig. Den Antrag auf
       Aufenthaltserlaubnis hatte der Mann gestellt, weil er Vater geworden war.
       Das Migrationsamt hatte den Antrag allerdings abgelehnt: Der Mann wurde
       formal ausgewiesen und erhielt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei
       Jahren. Ausgereist ist er aber nicht.
       
       ## „Trauriges Zeugnis“
       
       Die Begründung des beim Migrationsamt zuständigen Sachbearbeiters Thomas
       Meier (Name geändert), die auch der taz vorliegt, bezeichnet Sürig als
       „trauriges Zeugnis eines offenen Rassismus“. Dort heißt es, dass für das
       „eher kurze Einreise- und Aufenthaltsverbot“ die „bestehende familiäre
       Lebensgemeinschaft mit Ihrem minderjährigen deutschen Kind“ spreche.
       
       Allerdings sei „einschränkend zu Ihren Ungunsten zu berücksichtigen“, dass
       genau diese familiäre Situation „nur deshalb zustande kam, weil Sie Ihrer
       bereits seit langem bestehenden Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet
       nicht nachgekommen sind, sondern durch die Zeugung eines Kindes ganz
       offensichtlich ein Bleiberecht erwirken wollten, was durch Ihr Begehren zur
       Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis letztendlich bestätigt wird.“
       
       Bedeutet: Die Existenz des Kindes wirkt sich zwar zugunsten des
       Antragstellers aus, der für das Migrationsamt „offensichtliche“ Grund für
       die Zeugung dieses Kindes allerdings negativ.
       
       Ein so eindeutiger Fall wie dieser ist dem [1][Verband binationaler
       Familien in Bremen] nicht bekannt – wohl aber das generelle Misstrauen
       gegenüber binationalen Paaren. Das bestätigt auch die Hannoversche
       Geschäftsstelle des Verbandes: „Ausgesprochen wird der Verdacht oft, auch
       in Behörden“, sagt Geschäftsführer Kurt Niemeyer „Aber man bekommt
       normalerweise keinen schriftlichen Beleg dafür.“
       
       ## Keine Antwort auf Beschwerde
       
       Im aktuellen Fall liegen die ursprünglichen Gründe für die Ablehnung länger
       zurück: Sein Mandant, erzählt Sürig, sei „wegen überwiegend als
       Jugendlicher und Heranwachsender begangener Straftaten“ aus Deutschland
       ausgewiesen worden. Er habe sich allerdings positiv entwickelt und führe
       eine glückliche Beziehung zur Mutter seiner mittlerweile zwei Kinder, die
       in einer anderen Stadt lebt: „Er besucht seine Familie mindestens jede
       zweite Woche und plant mittlerweile den Umzug dorthin.“
       
       Zuständig für seinen Mandanten ist mittlerweile das bei der Innenbehörde
       angesiedelte Referat 24. Diese „Zentralstelle Rückführungen“ ist im Jahr
       2018 ausschließlich zur Abschiebung straffällig gewordener Ausländer*innen
       installiert worden. Der Sachbearbeiter, der die Ablehnung ausgesprochen
       hat, arbeitet seither dort. „Es steht zu erwarten, dass ein weiterer Antrag
       auf eine Aufenthaltserlaubnis natürlich ebenfalls negativ beschieden wird“,
       sagt Rechtsanwalt Sürig. Schließlich habe sein Mandant ja inzwischen ein
       zweites Kind gezeugt. „Der Logik von Herrn Meier folgend kann auch das nur
       negativ bewertet werden.“
       
       Am 7. Dezember vergangenen Jahres hat der Anwalt deswegen eine
       Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Meier bei der Innenbehörde eingereicht und
       einen Befangenheitsantrag gestellt. „Bis auf eine Eingangsbestätigung habe
       ich darauf bis heute keine Antwort erhalten.“
       
       Auf Anfrage der taz antwortete die Behörde allerdings schnell: Für die
       Begründung des Mitarbeiters „können wir uns nur entschuldigen. Sie war mehr
       als unglücklich formuliert. Dies ist intern aufgearbeitet worden und wird
       so nicht mehr vorkommen“, sagt Rose Gerdts-Schiffler, Sprecherin des
       Innensenators. Abgezogen werde der betreffende Mitarbeiter allerdings
       nicht. Die Behörde werde Sürig „in den nächsten Tagen“ antworten.
       
       Für Nazanin Ghafouri vom [2][Bremer Flüchtlingsrat] ist diese Distanzierung
       des Innenressorts heuchlerisch. Der Flüchtlingsrat habe sich oft mit dieser
       Art von Rassismus in Behörden auseinandersetzen müssen: Als exponiertes
       Beispiel nennt sie einen Mitarbeiter beim Standesamt Nord, der schon oft
       ähnliche Unterstellungen gemacht habe. „Dem Innenressort ist das bekannt“,
       sagt Ghafouri.
       
       Problematisch seien nicht nur die vielen Einzelfälle, sondern der
       strukturelle Rassismus: Schließlich gibt es im [3][Bürgerlichen Gesetzbuch
       den Paragrafen 1597a], der sich mit der „missbräuchlichen Anerkennung der
       Vaterschaft“ beschäftige. „Dieser Paragraf ist an sich schon rassistisch,
       er richtet sich nur gegen Schwarze und People of Colour“, sagt Ghafouri.
       
       Denn zu den „Anhaltspunkten“, bei denen eine solche „missbräuchliche
       Anerkennung“ behauptet wird, gehören ein laufender Asylantrag eines
       Elternteils oder eine Duldung. Ob die Unterstellungen von Behörden nun
       schriftlich oder mündlich an die Betroffenen herangetragen würden, sei
       nachrangig: „Wir müssen nicht mehr nach Beweisen suchen. Die Beweise für
       strukturellen Rassismus sind längst da.“
       
       Sürig freut sich, dass in Bremen auf Initiative der Innenbehörde eine
       ressortübergreifende [4][„Task Force“ zur Früherkennung potenzieller
       rechter Gewalttäter] eingerichtet wurde. „Aber wo bleibt die Sensibilität
       für rassistisches Gedankengut im eigenen Haus?“
       
       28 Feb 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.iaf-bremen.de/
 (DIR) [2] https://www.fluechtlingsrat-bremen.de/
 (DIR) [3] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1597a.html
 (DIR) [4] /Task-Force-und-Sokos-gegen-rechts/!5664442
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Simone Schnase
 (DIR) Lotta Drügemöller
       
       ## TAGS
       
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