# taz.de -- Streit um neues Transplantationsgesetz: Spenden im Tod geht nicht
       
       > Organmangel wird durch das neue Transplantationsgesetz nicht behoben. Die
       > Gleichsetzung der Diagnose „hirntot“ mit dem Tod rührt an die Verfassung.
       
 (IMG) Bild: Versorgung eines Intensivpatienten
       
       Der Deutsche Bundestag wird in den nächsten Tagen das
       Transplantationsgesetz ändern. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat
       mit der Widerspruchslösung einen weitreichenden Vorschlag unterbreitet. Er
       will, dass künftig mehr menschliche Organe entnommen werden können und
       damit [1][mehr Kranken geholfen werden kann]. Zu diesem Zweck soll von der
       freiwilligen Organspende abgesehen werden. Aber lässt sich so das Problem
       der Organgewinnung tatsächlich beheben?
       
       Der Grund für den Organmangel liegt nämlich weniger in der geltenden
       Selbstbestimmungsregelung. Vielmehr herrscht eine stetig wachsende
       [2][Organnachfrage] – und ein prinzipieller Mangel an
       explantationsgeeigneten Patienten. Wer bereits verstorben ist, wessen
       Lebensfunktionen erloschen sind, kommt für eine Organentnahme nicht
       infrage. Eine Spende nach dem Tod entspricht nicht der Wirklichkeit. Es
       muss vielmehr der irreversible Verlust aller messbaren Hirnfunkionen
       eingetreten sein und der Körper noch künstlich in einem durchbluteten
       Zustand gehalten werden. Nur so kann die Explantation eingeleitet werden.
       Das ist eine außergewöhnliche und sehr seltene Art zu sterben.
       
       Der neurologische Befund „hirntot“ markiert nur die Diagnose, die
       normalerweise dazu führt, dass alle intensivmedizinischen Maßnahmen beendet
       werden müssen. Die Gleichsetzung dieses Zustands mit dem Tod ist nach wie
       vor umstritten, sie wurde vor 25 Jahren bei der ersten Gesetzgebung im
       Interesse der Transplantationsmedizin vorgenommen. So existieren seither
       zwei Arten des Todes. Der sogenannte Hirntod und der traditionelle Tod.
       „Man wird eher zum Empfänger als zum Spender“ sagt der Präsident der
       Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt. Transplantationen haben ein
       systemimmanentes Dilemma hervorgebracht. Den Organmangel.
       
       Um einen optimierten Zugriff auf die wenigen explantationsgeeigneten
       Intensivpatienten zu bekommen, will Spahn ausnahmslos alle Bürgerinnen zur
       Organabgabe verpflichten. Lediglich soll den Einzelnen noch zugebilligt
       werden, vorbeugend aktiv widersprechen zu können. Will man im Zweifel nicht
       gegen den eigenen Willen an Apparaten gehalten werden, muss man frühzeitig
       handeln. Schließlich kann man nicht wissen, wie und wann man stirbt.
       
       Dieser Eingriff [3][in die individuelle Autonomie] sei statthaft, so das
       Argument für die Widerspruchslösung, weil der Staat damit ein legitimes
       Interesse zum Wohle Einzelner – nicht des Allgemeinwohls – verfolge. Dies
       sei nicht als Zwang zu verstehen, sondern als eine andere Art der
       Selbstbestimmung. Die BefürworterInnen sehen ihren Vorschlag als ethisch
       gleichwertig zu den bestehenden Schutzpflichten des Staates an, der bislang
       das Recht auf Unversehrtheit eines jeden Menschen in all seinen Zuständen
       zu verteidigen hat.
       
       Anders als beim gültigen Transplantationsgesetz, das die freiwillige Spende
       als einzig vertretbare verfassungskonforme Möglichkeit festlegt, würden bei
       der Widerspruchslösung alle dazu gezwungen, sich mit dem eigenen Tod zu
       befassen. Damit bestünde lediglich noch ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen
       eine spezifische staatliche Leibeigenschaft im Dienst der
       Transplantationsmedizin. Es bleibt offen, woher der Staat dieses
       Sonderrecht ableiten will.
       
       Nach unserem allgemeinen Rechtsverständnis erschließt sich nicht, dass es
       als Zustimmung gewertet werden soll, wenn man sich einer Antwort „zu den
       letzten Dingen des Lebens“ verweigert. Scheint hier ein autoritäres
       Staatsverständnis durch? Erstmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte
       würden so utilitaristische Interessen in menschenrechtliche Bestimmungen
       eingeführt. Fremdnützliche Zwecke erhielten einen höheren Stellenwert als
       die unantastbare Menschenwürde. Ist das so gewollt?
       
       Außerdem würde die Widerspruchslösung zwei fundamental verschiedene
       Grundrechtsauslegungen je nach Sterbeart entstehen lassen. Die
       Organabgabeverpflichtung beträfe nur diejenigen, die eines „brauchbaren“
       Todes sterben, wohingegen für Menschen, die eines natürlichen Todes
       gestorben sind, weiterhin die Totenruhe gesichert bliebe. Das zeigt, dass
       die zweckgeleitete Gleichsetzung der Hirntod-Diagnose mit dem Tod des
       Menschen bei einer Widerspruchslösung weitere verfassungsrechtliche
       Probleme nach sich ziehen würde.
       
       Und schließlich muss die Frage beantwortet werden, ob der Mensch, der die
       Gemeinschaft der Menschen durch sein Sterben verlässt, ihr gegenüber einer
       Pflicht schuldig ist. Eine komplexe Frage, die in ethischer und
       grundrechtlicher Hinsicht bisher wenig erörtert wurde. Abgesehen von
       weltanschaulichen, individuellen Überzeugungen ist zu fragen, ob der Staat
       das Recht hat, das Lebensende Nützlichkeitserwägungen zu unterwerfen und
       daraus Rechtsnormen abzuleiten. Was ist Sache des Staates und was verbleibt
       unverrückbar das Eigene, Unveräußerliche eines jeden Menschen? Es geht bei
       diesem Interessenkonflikt um grundsätzliche Fragen des Staats- und
       Bürgerrechtsverständnisses. Nämlich ob zugunsten einer Sonderform der
       Medizin eine Form der Nützlichkeitsethik etabliert werden soll, die dem
       Prinzip folgt: Der Zweck heiligt die Mittel.
       
       In vergangenen Legislaturperioden hat sich der Bundestag große Verdienste
       damit erworben, das Verständnis der Menschenwürde im Angesicht neuer
       Forschung und biomedizinischer Praxis zeitgemäß fortzuentwickeln. Sinnvoll
       wäre es, die Fremdorganverpflanzung auf ihre Zukunftsfähigkeit zu
       überprüfen und mehr über Forschungsansätze zu sprechen, die die
       Notwendigkeit zur Transplantation überwinden helfen können. Innovationen
       also, die als neue Therapiemethoden zur Regelversorgung für schwer
       Organerkrankte werden können. Denn gerade weil [4][keine gesetzliche
       Maßnahme den Organmangel beheben kann], brauchen Patienten Alternativen.
       Die Widerspruchsregelung bietet dafür keine Lösung.
       
       9 Jan 2020
       
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