# taz.de -- Urteil zum Vergessenwerden im Internet: Chance auf einen Neuanfang
       
       > Auch Straftäter können grundsätzlich das „Recht auf Vergessenwerden“ im
       > Netz beanspruchen. Offen ist noch, was konkret von Medien verlangt wird.
       
 (IMG) Bild: Festplatte kaputt, Daten weg? So einfach ist das nicht immer
       
       Karlsruhe taz | Verurteilte Straftäter können nach „Zeitablauf“ eine
       Korrektur von Pressearchiven verlangen. Ihr Name muss dann zum Beispiel
       geschwärzt werden, um ihre Resozialisierung nicht zu gefährden. Dies
       [1][entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht] und korrigierte damit den
       [2][Bundesgerichtshof (BGH), der einen solchen Korrekturanspruch bisher
       ablehnte].
       
       Konkret ging es um einen heute rund 80-Jährigen Mann, der 1981 auf der
       Segelyacht „Appolonia“ in der Südsee zwei Menschen getötet hat. Der Mann
       wurde ein Jahr später vom Landgericht Bremen zu lebenslanger
       Freiheitsstrafe verurteilt. Der Spiegel berichtete damals über den
       Mordprozess, die Berichte sind [3][im Online-Archiv des Spiegels heute noch
       abrufbar]. Wer den Namen des alten Mannes googelt, [4][stößt zuerst auf die
       alten Berichte über die Gerichtsverhandlung]. Das wollte der Ex-Segler, der
       nach 16-jähriger Haft 1997 entlassen wurde, verhindern.
       
       Doch der BGH lehnte 2012 eine Korrektur des Spiegel-Archivs ab. Es gebe ein
       „anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit“, zeitgeschichtliche
       Ereignisse auch anhand der unveränderten Medienberichte recherchieren zu
       können. Wenn alle „identifizierenden Darstellungen“ in Online-Archiven
       gelöscht werden müssten, dann werde „Geschichte getilgt“ und ein Straftäter
       „vollständig immunisiert“, argumentierte der BGH.
       
       Dagegen legte der verurteilte Mörder Verfassungsbeschwerde ein – mit
       Erfolg. Sein Persönlichkeitsrecht habe hier Vorrang vor der Pressefreiheit,
       entschieden jetzt die Verfassungsrichter. Es bestehe eine hohe
       Wahrscheinlichkeit, „dass Freunde, Nachbarn und insbesondere auch neue
       Bekannte aus einem oberflächlichen Informationsinteresse heraus den Namen
       des Beschwerdeführers im Suchfeld einer Suchmaschine eingeben“.
       
       Wenn gleich die frühere Straftat auftaucht, werde die „Wahrnehmung in
       seinem sozialen Umfeld nachhaltig hierdurch geprägt“. Es bestehe sogar die
       Gefahr, dass der Mann aus Angst, wieder mit seiner Vergangenheit
       konfrontiert zu werden, neue Bekanntschaften meidet. So werde die „Chance
       eines Neuanfangs“ nach der Haftentlassung nachhaltig behindert.
       
       ## Nur nach ausdrücklicher Aufforderung
       
       „Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit“,
       schreiben die Verfassungsrichter poetisch. Die Richter erkennen damit ein
       grundsätzliches „Recht auf Vergessenwerden“ an.
       
       Allerdings müssen Medien nun nicht von sich aus ständig ihre Online-Archive
       prüfen, sondern nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch Betroffene. Nach
       wie vielen Jahren ein Anspruch auf Korrektur besteht, hängt ganz von den
       Umständen des Einzelfalls ab. Ein Straftäter, der ein Buch über sein Leben
       schreibt, kann nicht gleichzeitig die Korrektur von Pressearchiven
       verlangen. Auch bei Taten im politischen Kontext, etwa den RAF-Morden, wird
       vermutlich anderes gelten als bei gewöhnlicher Kriminalität.
       
       Das Urteil könnte auch Menschen zugute kommen, die in Skandale verwickelt
       waren. „Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass sich eine Person
       frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der
       Öffentlichkeit vorhalten lassen muss“, heißt es in dem Karlsruher
       Beschluss. Zunächst müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, im
       Streitfall die Gerichte.
       
       ## Noch offen, was von Medien verlangt wird
       
       Offen ist noch, was konkret von Medien verlangt wird. Gegenüber einer
       Schwärzung von Namen könne es auch mildere Mittel geben, „die zumindest
       gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei
       namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten“.
       
       In einem zweiten Beschluss bestätigte das Verfassungsgericht ein Urteil des
       Oberlandesgerichts Celle von 2016. Dort ging es um die Suchmaschine Google.
       Eine Unternehmerin wollte verhindern, dass Google bei der Suche nach ihrem
       Namen einen Beitrag des NDR-Politmagazins „Panorama“ mit dem Titel
       „Kündigung: die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ verlinkt.
       
       In dieser Sendung hatte sie 2010 gerechtfertigt, dass ein Beschäftigter,
       der mit seinem Kind zwei Stunden zum Arzt wollte, dafür eine Woche Urlaub
       nehmen muss. Das OLG durfte damals dem Informationsinteresse der
       Öffentlichkeit und der Pressefreiheit des NDR Vorrang geben vor dem
       Persönlichkeitsrecht der Unternehmerin, entschieden jetzt die
       Verfassungsrichter. Der Panorama-Link musste nicht aus der
       Google-Trefferliste entfernt werden.
       
       27 Nov 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Urteil-des-Verfassungsgerichts/!5644805
 (DIR) [2] /Kommentar-Recht-auf-Vergessenwerden/!5513961
 (DIR) [3] https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14355425.html
 (DIR) [4] /Recht-auf-Vergessen/!5367144
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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