# taz.de -- Entscheidung des Verfassungsgerichts: AfD-Abgeordneter scheitert
       
       > Petr Bystron hatte ein Foto aus der Wahlkabine veröffentlicht und war
       > dafür abgemahnt worden. Seine Klage dagegen wurde nun abgewiesen.
       
 (IMG) Bild: AfD-Abgeordneter Petr Bystron auf einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestags im Juni 2018
       
       Karlsruhe taz | Der [1][AfD-Abgeordnete Petr Bystron] ist in der
       Stimmzettel-Affäre mit einer Organklage gegen den Bundestag gescheitert. Er
       hätte gegen ein von Bundestagspräsident Schäuble verhängtes Ordnungsgeld
       zuerst Einspruch erheben müssen, so das Bundesverfassungsgericht.
       
       Im März 2018 wurde Angela Merkel im Bundestag erneut als Kanzlerin gewählt.
       Der AfD-Abgeordnete Bystron hatte dabei in der Wahlkabine ein Foto seiner
       Nein-Stimme gemacht und auf Twitter veröffentlicht. Überschrift: „Nicht
       meine Kanzlerin“.
       
       Daraufhin verhängte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) ein
       Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro gegen Bystron. Der Abgeordnete habe den
       Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl missachtet und dadurch die Ordnung und
       die Würde des Bundestags schwerwiegend verletzt.
       
       Gegen das Ordnungsgeld rief Bystron das Bundesverfassungsgericht an. Es
       gehöre zum freien Mandat, dass er (auch durch Fotos) mit seinen Wählern
       kommuniziere. So etwas dürfe nicht mit Ordnungsgeld sanktioniert werden.
       
       ## „Gelegenheit zur Reflexion“
       
       Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht lehnte die Organklage nun
       aber in einem an diesem Dienstag veröffentlichten Beschluss ab. Bystrons
       Klage sei unzulässig, weil ihm schon das „Rechtsschutzbedürfnis“ fehle. Der
       AfD-Abgeordnete hätte gegen die Entscheidung Schäubles zuerst einen
       förmlichen „Einspruch“ einlegen müssen, über den dann der Bundestag im
       Plenum abgestimmt hätte.
       
       Bystron hatte den Einspruch für überflüssig gehalten. Angesichts der
       [2][Mehrheitsverhältnisse im Bundestag] wäre ein Einspruch „aussichtslos“
       und die Abstimmung im Plenum eine „bloße Förmelei“ gewesen, so sein
       Argument.
       
       Das wies das Bundesverfassungsgericht nun in einem parlaments-rechtlichen
       Grundsatzbeschluss zurück. Weil über den Einspruch erst am nächsten
       Sitzungstag entschieden werde, habe der Bundestag „Gelegenheit zur
       Reflexion“, so dass durchaus eine echte Kontrollmöglichkeit bestehe.
       
       8 Oct 2019
       
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