# taz.de -- RichterInnen entscheiden am Donnerstag: Urteil zum Kükenschreddern
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht legt fest, ob das Töten männlicher Küken
       > verboten werden kann. Wenn ja, gibt es lange Übergangsfristen.
       
 (IMG) Bild: Männliche Küken wie dieses setzen nicht genug Fleisch an – finden GeflügelwirtInnen
       
       Freiburg taz | Ist es „vernünftig“, männliche Küken gleich nach dem
       Schlüpfen zu töten? Und: Können die Behörden diese Praxis verbieten?
       Darüber muss an diesem Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
       
       Für männliche Küken von Legehennenrassen hat die Geflügelwirtschaft keine
       Verwendung. Die Hähne legen keine Eier und sie setzen auch nicht genug
       Fleisch an, um sie effizient vermarkten zu können. Deshalb werden die
       Hahnenküken gleich am ersten Tag ihres Lebens mit Kohlendioxid erstickt
       und dann geschreddert. [1][Rund 45 Millionen Eintagsküken pro Jahr kommen
       so um.]
       
       Der einstige NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel (Grüne) ordnete
       2012 ein Verbot dieser Praxis in Nordrhein-Westfalen an. „Diese Praxis ist
       absolut grausam, hier werden Lebewesen zum Abfallprodukt der
       Landwirtschaft“, sagte er zur Begründung. Allerdings klagten mehrere
       betroffene Unternehmen gegen das Verbot – und hatten [2][vor den
       Verwaltungsgerichten Erfolg].
       
       Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärte Remmels Tötungsverbot im
       Mai 2016 für rechtswidrig. Die Aufzucht der männlichen Küken der
       Legelinien stehe „im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und
       den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“. Technische Verfahren, um nur noch
       Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich.
       
       ## Tötung nicht „ohne vernünftigen Grund“
       
       Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für
       eine Absatznische. Die Tötung der Küken sei daher „Teil der Verfahren zur
       Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch“. Die wirtschaftliche
       Gestaltung dieser Verfahren sei für die Brütereien „unvermeidbar“, so die
       Richter in Münster.
       
       Nun muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Revision
       entscheiden. Im Tierschutzgesetz heißt es, niemand darf ein Tier „ohne
       vernünftigen Grund“ töten oder ihm Leid zufügen. Die Leipziger Richter
       müssen nun urteilen, ob die wirtschaftlichen Interessen der
       Geflügelwirtschaft einen „vernünftigen Grund“ für das Töten der männlichen
       Küken darstellen. Falls das Bundesverwaltungsgericht das NRW-Verbot des
       Kükentötens akzeptiert, wird es aber vermutlich eine lange Umstellungsfrist
       für die Betriebe verlangen.
       
       Bisher gibt es im Wesentlichen zwei Alternativen: einerseits den Wechsel zu
       Hühnerrassen, bei denen die männlichen Tiere mehr Fleisch ansetzen, zum
       anderen die Vernichtung [3][von Eiern mit männlichen Tieren vor dem
       Schlüpfen].
       
       13 Jun 2019
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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