# taz.de -- Einstellung von Prozessen: Verfahren zur Entlastung der Justiz
       
       > Loveparade, Bernie Ecclestone, Christian Wulff: Warum Gerichtsverfahren
       > eingestellt werden können und was das bringt.
       
 (IMG) Bild: Im Loveparade-Prozess – hier im Gerichtssaal in Düsseldorf – geht nichts mehr
       
       Im [1][Loveparade-Prozess] kommen vor allem zwei Möglichkeiten der
       Einstellung in Betracht. Paragraf 153 der Strafprozessordnung ermöglicht
       die Einstellung, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“.
       Von geringer Schuld ist auszugehen, wenn eine Verurteilung am unteren Rand
       des jeweiligen Strafrahmens naheliegt. Bei fahrlässiger Tötung wäre das
       eine niedrige Geldstrafe. Außerdem verlangt das Gesetz, dass „kein
       öffentliches Interesse“ an der Fortsetzung besteht. Daran scheitert eine
       Einstellung in der Praxis aber so gut wie nie.
       
       Die zweite Möglichkeit ist der 1974 eingeführte Paragraf 153a. Hier kann
       ein Strafverfahren sogar trotz mittelschwerer Schuld eingestellt werden.
       Dafür muss der Angeklagte aber Auflagen erfüllen: Üblich ist die Zahlung
       eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation oder an die
       Staatskasse. Mit Erfüllung der Auflage wird das öffentliche Interesse an
       der Strafverfolgung beseitigt, so die Ratio der Norm.
       
       Die Höhe der Geldauflage bemisst sich nicht nur am Grad der mutmaßlichen
       Schuld, sondern auch an der finanziellen Leistungsfähigkeit des
       Angeklagten. 2014 stellte das Landgericht München einen Korruptionsprozess
       gegen Formel-1-Chef [2][Bernie Ecclestone gegen Zahlung einer Geldauflage]
       von 100 Millionen Dollar – etwa 75 Millionen Euro – ein. Auch Ex-Kanzler
       Helmut Kohl (CDU) und Ex-Deutsche Bank-Chef Josef Ackermann mussten
       millionenschwere Geldauflagen zahlen.
       
       Die Einstellung gegen Auflage ist kein Sonderrecht für Promis, sondern wird
       jährlich hunderttausendfach angewandt, vor allem im Bereich der
       Kleinkriminalität. Ziel ist vor allem eine Entlastung der Justiz.
       
       Beide Formen der Einstellung sind nur bei Vergehen möglich, nicht bei
       Verbrechen. Als „Verbrechen“ gilt im Strafrecht eine Tat, für die das
       Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr androht, zum Beispiel Mord, Raub
       oder Vergewaltigung. Hier erlaubt das Gesetz auch bei geringer Schuld eines
       Gehilfen keine Einstellung.
       
       Beide Fälle der Einstellung beenden den Prozess ohne Schuldspruch. Der
       Angeklagte darf sich anschließend als „unschuldig“ bezeichnen. Er erhält
       keinen Eintrag ins Bundeszentralregister. Die Geldauflage ist auch keine
       „Geldstrafe“. In beiden Fällen benötigt das Gericht für die Einstellung
       nicht nur die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, sondern auch die des
       Angeklagten – immerhin verzichtet der Betroffene auf die Möglichkeit, einen
       Freispruch zu erreichen. Und bei 153a-Fällen muss er auch eine (meist
       finanzielle) Leistung erbringen. Dagegen können die Nebenkläger eine
       Einstellung nicht verhindern: Auf ihre Zustimmung kommt es nicht an.
       
       Wenn ein Angeklagter die Zustimmung zur Einstellung verweigert, wird sein
       Prozess weitergeführt. Auf die Einstellung der Verfahren gegen
       Mitangeklagte hat dies keine Auswirkung.
       
       Wohl bekanntestes Beispiel für eine verweigerte Einstellung ist
       Ex-Bundespräsident Christian Wulff. Die Staatsanwaltschaft warf ihm
       Bestechlichkeit vor, bot ihm dann [3][aber die Einstellung des Verfahrens
       gegen Zahlung] von 20.000 Euro an. Wulff lehnte ab – und wurde im Februar
       2014 vom Landgericht Hannover freigesprochen.
       
       5 Feb 2019
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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