# taz.de -- Kongo-Kriegsverbrecherprozess am BGH: Beihilfe? Nicht nachgewiesen
       
       > Der Bundesgerichtshof entlastet den in Deutschland inhaftierten
       > Präsidenten der FDLR-Miliz, nicht aber seine Truppe selbst.
       
 (IMG) Bild: „Demobilisierte“ FDLR-Kämpfer im Lager von Kanyabayonga, 2015
       
       Berlin/Karlsruhe taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im ersten deutschen
       Prozess nach dem Völkerstrafgesetzbuch das Urteil gegen den Ruander Ignace
       Murwanashyaka teilweise aufgehoben. In einem neuen Prozess könnte er eine
       mildere Strafe bekommen.
       
       Das Verfahren dreht sich um Massaker, die die exilruandische Hutu-Guerilla
       FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) 2009 im Kongo verübte.
       FDLR-Präsident Murwanashyaka und sein Vize Straton Musoni, beide in
       Deutschland ansässig, wurden im November 2009 in Baden-Württemberg
       festgenommen, nachdem FDLR-Einheiten als Vergeltung für Angriffe der
       kongolesischen Armee Massaker begangen hatten. Mindestens 174 Menschen
       wurden dabei grausam getötet.
       
       Nach einem vierjährigen Mammutprozess hatte das Oberlandesgericht (OLG)
       Stuttgart Murwanashyaka und Musoni jeweils als Rädelsführer einer
       ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt, Murwanashyaka
       zusätzlich wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen. Musoni erhielt acht Jahre
       Freiheitsstrafe und kam wegen der bereits sechs Jahre langen
       Untersuchungshaft frei, Murwanashyaka bekam 13 Jahre. Dagegen legten
       Verteidigung und Bundesanwaltschaft Revision ein.
       
       Der BGH bestätigte nun in beiden Fällen die Verurteilung wegen
       Rädelsführerschaft und wies auch alle Verfahrensrügen der Verteidigung ab.
       Damit ist aber nur das Urteil gegen FDLR-Vize Musoni rechtskräftig. Denn
       der BGH beanstandete zugleich die Verurteilung von Murwanashyaka wegen
       Beihilfe zu Kriegsverbrechen.
       
       ## Verbindliche Befehle
       
       Das OLG hatte Murwanashyaka vorgeworfen, er habe die FDLR durch die
       Bezahlung von Prepaid-Karten für Satellitentelefone unterstützt, mit denen
       Kommandeure vor Ort ihre Truppen befehligten. Außerdem habe Murwanashyaka
       psychische Beihilfe geleistet, indem er in seiner Öffentlichkeitsarbeit
       Verbrechen leugnete.
       
       Der Vorsitzende BGH-Richter Jan Gericke rechnete nun aber vor, dass von
       insgesamt 32 Beihilfe-Handlungen nur 10 im Zeitraum der Massaker
       stattfanden. Die anderen lagen davor oder danach. Und auch in diesen zehn
       Fällen habe das OLG nicht dargelegt, ob die Handlungen konkret einzelne
       Massaker förderten. „Es ist nicht ausgeführt, ob die Prepaid-Karten bei
       diesen Taten überhaupt eingesetzt wurden“, sagte Gericke. Ebenso wenig
       lasse sich aus dem OLG-Urteil entnehmen, ob die Kämpfer im Kongo überhaupt
       etwas von den Pressemitteilungen Murwanashyakas in Deutschland mitbekamen.
       
       Günstig für Murwanashyaka ist auch, dass die Bundesanwaltschaft mit ihrem
       Hauptanliegen scheiterte. Sie wollte, dass der FDLR-Präsident für die
       Verbrechen nicht nur wegen Beihilfe, sondern als Täter verurteilt wird. Die
       „Vorgesetztenverantwortlichkeit“ greife aber nur, so Richter Gericke, wenn
       ein Funktionär die effektive Macht hatte, Straftaten zu unterbinden: „Ein
       Titel und eine formale Funktion als Oberbefehlshaber genügen nicht.“ Das
       OLG habe korrekt festgestellt, dass Murwanashyaka nicht in der Lage war,
       den Kommandeuren und Soldaten im Kongo verbindliche Befehle zu erteilen.
       
       Immerhin entschied der BGH in einer anderen Grundsatzfrage zugunsten der
       Ankläger: [1][Die FDLR-Massaker könnten nicht nur als Kriegsverbrechen,
       sondern auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit] gewertet werden.
       Schließlich habe es sich um einen „systematischen Angriff auf die
       Zivilbevölkerung“ gehandelt.
       
       ## Verbrechen gegen die Menschlichkeit
       
       Es wird nun einen neuen Prozess gegen Murwanashyaka am Oberlandesgericht
       Stuttgart geben. Um das Verfahren abzukürzen, erklärte der BGH, dass die
       Feststellungen zu den Massakern im Kongo bestehen bleiben. Allerdings
       dürfte nach Einschätzung sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der
       Verteidigung eine neue Beweisaufnahme nötig sein. In der neuen Verhandlung
       wird es vor allem darum gehen, welche Beihilfehandlungen Murwanashyaka
       nachgewiesen werden können. Sollte dies nicht gelingen, bleibt er wohl nur
       wegen Rädelsführerschaft verurteilt.
       
       Murwanashyakas Verteidigerin Ricarda Lang spricht von einem Erfolg. Sie
       will nun die sofortige Entlassung von Murwanashyaka aus der
       Untersuchungshaft beantragen und Verfassungsbeschwerde gegen die Einstufung
       der FDLR als terroristische Vereinigung einlegen. Die Bundesanwaltschaft
       betont, es sei von großer Bedeutung, dass die Taten der FDLR nun als
       Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten. (Az.: 3 StR 236/17)
       
       20 Dec 2018
       
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       ## AUTOREN
       
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