# taz.de -- Urteil zu Schadensersatz nach Arztfehler: Hausbau für behindertes Kind möglich
       
       > Das OLG Frankfurt entscheidet: Ärzte müssen bei einer fehlerhaften
       > Betreuung auch Kosten für einen barrierefreien Neubau übernehmen.
       
 (IMG) Bild: Die Eltern hatten nach Geburt ihres Kindes geklagt
       
       Eltern, die wegen eines Arztfehlers ein behindertes Kind bekommen, können
       als Schadensersatz auch Kosten für den Bau eines behindertengerechten
       Hauses verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main
       in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
       
       Die Ärzte hatten in dem Fall auf Wachstumsverzögerungen im Mutterleib
       unzureichend reagiert und nicht die notwendigen Folgeuntersuchungen
       vorgenommen. Deshalb blieb zunächst unerkannt, dass das Kind den Gendefekt
       Trisomie 18 aufwies. Das Mädchen wurde dann mit schweren körperlichen
       Beeinträchtigungen geboren. Es konnte seinen Oberkörper und Kopf nicht
       eigenständig halten, weder essen noch krabbeln und erst recht nicht laufen.
       Vor allem nachts litt das Kind unter massiven Unruhezuständen. Die Eltern
       waren sich sicher, dass sie die Schwangerschaft abgebrochen hätten, wenn
       die Ärzte sie richtig betreut hätten.
       
       Dass die Ärzte im Prinzip schadensersatzpflichtig sind, hatte bereits das
       Landgericht Wiesbaden 2014 festgestellt. Im jetzigen Prozess ging es nur
       noch um die Höhe der Kompensation. Umstritten war dabei, ob die Ärzte (bzw.
       ihre Versicherungen) auch für die Finanzierungskosten eines
       behindertengerechten Hausbaus in mittlerer fünfstelliger Höhe aufkommen
       müssen.
       
       Die Eltern argumentierten, dass sie einen ebenerdigen Zugang für das Kind
       bräuchten. Es sie ihnen nicht zuzumuten, das größer werdende Kind, das nie
       selbständig laufen werde, ständig in ihre Eigentumswohnung hochzutragen.
       Auch der Umzug in eine ebenerdige Wohnung sei nicht sinnvoll, weil das Kind
       nachts so unruhig sei, dass Ärger mit den Nachbarn vorprogrammiert wäre.
       Mit dem nächtlichen Schreien eines gesunden Kindes sei dies nicht zu
       vergleichen. Die Eltern hätten nach der Geburt eines zweiten Kindes auch
       nicht sowieso ein Haus gebaut, denn ihre bisherige Wohnung wäre auch mit
       zwei Kindern groß genug gewesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hielt
       die Argumentation der Eltern für überzeugend und sprach ihnen deshalb auch
       die Zinskosten für das Immobiliendarlehen zu. (Az.: 8 U 181/16)
       
       ## Für die Folgen einstehen
       
       Im konkreten Fall ging es also nur noch um Details. Dass Eltern den
       Unterhalt für ein ungewollt geborenes Kind als Schadensersatz verlangen
       können, wenn ein Arztfehler die Ursache war, hat der Bundesgerichtshof
       schon 1980 entschieden. Damals ging es um eine falsch ausgeführte
       Sterilisation. 1983 erweiterten die Bundesrichter diesen Ansatz auf
       unterbliebene Abtreibungen. Ein Arzt hatte damals nicht erkannt, dass die
       Schwangere an Röteln erkrankt war, worauf sie ein schwer behindertes Kind
       gebar.
       
       In den 1980er und 1990er-Jahren sorgten solche Urteile unter den
       Stichworten „Kind als Schaden“ oder „wrongful life“ für heftige Diskussion.
       Kritiker sagten: „Ein Kind kann nie ein Schaden sein“. Selbst der Zweite
       Senat des Bundesverfassungsgerichts machte sich diese Sicht (in einer
       Nebenbemerkung seines Abtreibungs-Urteils von 1993) zu eigen. Doch der
       zuständige Erste Senat des Verfassungsgerichts entschied den Streit 1997 im
       Sinne der bisherigen BGH-Linie: Nicht das Kind sei der Schaden, sondern die
       Unterhaltsverpflichtung. Wer als Arzt eine Sterilisation durchführe oder
       Schwangere berate, müsse eben sorgfältig arbeiten, sonst habe er für die
       Folgen einzustehen.
       
       2 Oct 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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