# taz.de -- Kataloniens Ex-Regionalpräsident: Bundesregierung ohne Ermessen
       
       > Carles Puigdemont muss auf die deutsche Justiz hoffen. Die
       > Bundesregierung hat keinen politischen Spielraum, seine Auslieferung zu
       > stoppen.
       
 (IMG) Bild: Hier im Gefängnis Neumünster sitzt er ein, Kataloniens Ex-Regionalpräsident Carles Puigdemont
       
       Könnte die Bundesregierung letztlich eine Auslieferung von Carles
       Puigdemont an Spanien verhindern? Immer wieder wird die Forderung laut, die
       Bundesregierung möge die Bewilligung verweigern oder ein Veto einlegen.
       Neben den Anwälten des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten äußerte
       sich etwa Gregor Gysi (Die Linke) in diesem Sinne. Die Regeln des
       europäischen Haftbefehls sehen einen derartigen politischen Zugriff der
       Bundesregierung jedoch gerade nicht vor.
       
       Im klassischen Auslieferungsverfahren gab es eine klare Zweiteilung.
       Zunächst prüfte das jeweilige Oberlandesgericht (OLG), ob die Auslieferung
       rechtlich zulässig ist. Anschließend hatte die Bundesregierung ein weites
       politisches Ermessen, ob sie die Auslieferung bewilligen will oder nicht.
       Dieses Verfahren gilt nach wie vor, wenn ein Nicht-EU-Staat die
       Auslieferung begehrt, etwa die USA, die Türkei oder Ghana.
       
       Für Auslieferungen zwischen EU-Staaten gilt seit Einführung des
       Europäischen Haftbefehls 2004 jedoch ein anderes Verfahren. Es sollte
       beschleunigt und entpolitisiert werden. Zentral ist jetzt die Prüfung der
       rechtlichen Zulässigkeit durch das OLG. Im Fall Puigdemont geht es dabei
       vor allem um die Frage, ob das ihm vorgeworfene Verhalten (Rebellion und
       Veruntreuung öffentlicher Gelder) auch in Deutschland strafbar wäre.
       
       Daneben gibt es zwar noch eine Bewilligungsentscheidung, doch diese ist
       nach dem „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG)
       sehr eingeschränkt. Zulässige Auslieferungsersuchen können nur abgelehnt
       werden, wenn eines von im Gesetz aufgeführten vier Bewilligungshindernissen
       vorliegt.
       
       Dies könnte zum Beispiel ein deutsches Strafverfahren wegen derselben Tat
       sein oder dass ein anderer Staat ein paralleles Auslieferungsersuchen
       gestellt hat. Im Fall von Puigdemont ist keines der möglichen
       Bewilligungshindernisse gegeben. Falls das OLG die Auslieferung für
       zulässig erklärt, kann diese daher bei der Bewilligung nicht mehr
       verhindert werden.
       
       Puidgemonts Anwalt Wolfgang Schomburg, ein ehemaliger BGH-Richter und
       Spezialist für Auslieferungsrecht, argumentiert nun, dass der Gesetzgeber
       der Regierung bei der Bewilligung durchaus ein „außenpolitisches
       Grundsatzermessen“ belassen habe. Das ist trickreich, aber nur halb
       richtig. Denn das Ermessen bei der Bewilligung beschränkt sich darauf, ob
       trotz eines bestehenden Hindernisses ausgeliefert wird oder nicht. Wenn zum
       Beispiel zwei Staaten die Auslieferung Puigdemonts fordern, dann könnte die
       Regierung nach außenpolitischem Ermessen entscheiden, welchem Staat sie die
       Auslieferung bewilligt und welchem nicht. Da im Fall Puigdemonts aber gar
       kein Bewilligungshindernis besteht, hat die Regierung auch kein Ermessen.
       
       Hinzu kommt, dass die Bundesregierung bei EU-Auslieferungen auch gar nicht
       mehr für die Bewilligung zuständig ist. Denn in einer Vereinbarung mit
       allen Bundesländern wurde diese Kompetenz 2004 an die Bundesländer
       übertragen. In diesem Fall ist Schleswig-Holstein zuständig und dort
       konkret die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig. Zwar könnte die
       Bundesregierung diese Vereinbarung wohl kündigen, aber dadurch wäre für
       Puigdemont nichts gewonnen. Denn wenn kein Ermessen bei der Bewilligung
       besteht, dann ist es auch egal, wer die Auslieferung letztlich abwickelt.
       
       Dass sich die Bundesregierung unter Berufung auf Schomburgs Argumentation
       ein Ermessen anmaßt, das sie rechtlich nicht hat, ist nicht zu erwarten.
       Das Justizministerium erklärte erst am Mittwoch: „Es bleibt dabei, dass die
       Entscheidung über eine denkbare Auslieferung eine gerichtliche Entscheidung
       ist. Genau das sieht das europäische Recht auch zwingend vor.
       
       Puigdemont muss seine Hoffnung also eher auf die deutsche Justiz richten.
       Die Entscheidung am OLG Schleswig über die Zulässigkeit der Auslieferung
       gilt als offen. Die Argumente, mit denen der spanische Ermittlungsrichter
       begründete, warum Puigdemont Gewalt ausgeübt haben solle, halten viele
       deutsche Juristen für nicht tragfähig. Und falls das OLG Schleswig die
       Auslieferung für zulässig erachtet, will Anwalt Schomburg noch das
       Bundesverfassungsgericht anrufen, das in den letzten Jahren schon einige
       Auslieferungen gestoppt hat.
       
       Bei alldem muss die Bundesregierung nicht untätig sein. Sie könnte
       diplomatisch darauf einwirken, dass Spanien weniger brachial auf die
       katalanische Unabhängigkeitsbewegung reagiert. Doch offiziell erklärte die
       Regierung stets, dass es sich um eine innerspanische Angelegenheit handele.
       
       5 Apr 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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