# taz.de -- Prozess um Böhmermanns Schmähgedicht: Nächste Runde
       
       > Das Hamburger Oberlandesgericht muss erneut über das in großen Teilen
       > verbotene Gedicht von Jan Böhmermann über Recep Tayyip Erdoğan urteilen.
       
 (IMG) Bild: Jan Böhmermann – Dichter und Denker?
       
       Hamburg taz | Dass ein überspitztes Schmähgedicht in einer ZDF-Abendsendung
       automatisch unter Kunstfreiheit fällt, darauf will sich der Richter schon
       einmal nicht festlegen. „Satire kann Kunst sein, muss aber nicht Kunst
       sein“, sagt Andreas Buske beim Verhandlungsauftakt am Dienstag in Hamburg.
       Es geht – erneut – um das Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann, in dem er
       den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan einen „Ziegenficker“ nennt.
       
       Die Kontrahenten sind nicht vor Ort. Sowohl der Satiriker Jan Böhmermann
       wie auch der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan lassen sich am
       Dienstag von ihren Anwälten vor dem Hamburger Oberlandesgericht vertreten.
       Dessen Siebenter Zivilsenat muss unter Vorsitz von Richter Andreas Buske
       noch einmal über ein Gedicht richten, das vor knapp zwei Jahren eine
       Staatsaffäre zwischen der Bundesrepublik und der Türkei ausgelöst hat.
       
       Im März 2016 hatte Böhmermann in der Sendung „Neo Magazin Royale“ ein
       Gedicht über Erdoğan vorgetragen, das er als „Schmähkritik“ bezeichnete.
       Erdoğan fühlte sich beleidigt und zeigte Böhmermann an. Die Türkei
       bestellte den deutschen Botschafter ein. Die Kanzlerin gab ihre
       Einwilligung, dass ein Strafverfahren gegen Böhmermann eröffnet werden
       konnte – eine notwendige Formalie bei einer Anklage wegen
       „Majestätsbeleidigung“, die der Kanzlerin aber heftige Kritik einbrachte.
       
       Seit Dienstag gibt es nun ein erneutes Verfahren, weil beide Seiten das
       erstinstanzliche Urteil im Zivilverfahren nicht akzeptiert und Berufung
       eingelegt haben. Das Hamburger Landgericht hatte im Februar 2017 die
       Verbreitung von 18 der 24 Zeilen des Schmähgedichts verboten. Es zensierte
       vor allem die Passagen, die den türkischen Staatspräsidenten auf eine Stufe
       mit Sexualstraftätern stellten. Als Staatsoberhaupt müsse sich Erdoğan zwar
       deutliche Kritik, aber keine Beleidigungen gefallen lassen, auch wenn sie
       satirisch ummäntelt seien, urteilten die Richter. Böhmermanns Satire
       verletzte Erdoğans Persönlichkeitsrechte. So war in dem Gedicht von den
       „Schrumpelklöten“ und dem „stinkenden Gelöt“ des Staatspräsidenten die
       Rede.
       
       ## Entscheidung für den 15. Mai angekündigt
       
       Böhmermanns Anwalt, der Medienrechtler Christian Schertz, hatte
       dagegengehalten, das Gedicht sei ein Kunstwerk und deshalb von der
       Kunstfreiheit geschützt. Deshalb müsse es erlaubt bleiben, das Gedicht in
       ganzer Länge weiter zu verbreiten. „Der Kontext des Gedichts und seine
       Anmoderation sind eine unauflösliche Einheit“, sagte Schertz am Dienstag
       vor Gericht. Außerdem seien die Schmähungen „nicht ernsthaft auf den Kläger
       gemünzt“. Erdoğans Anwalt Mustafa Kaplan hingegen bekräftigte erneut, dass
       sein Mandant sich in seiner Menschenwürde verletzt fühlt. Das Ziel der von
       Erdoğan eingelegten Berufung ist es, sämtliche Äußerungen des Gedichts zu
       untersagen.
       
       Kaplan ist erst seit Neuestem Erdoğans Verteidiger. Sein früherer
       Rechtsbeistand, der Münchner Jurist Michael Hubertus von Sprenger, hatte
       das Mandat niedergelegt, nachdem Erdoğan deutschen Behörden im vergangenen
       Jahr „Nazi-Methoden“ vorgeworfen hatte.
       
       Erdoğan hatte zudem 2016 Strafanzeige gegen Böhmermann gestellt und sich
       dabei auf den damals noch gültigen § 103 des Strafgesetzbuches berufen, der
       speziell eine Beleidigung ausländischer Staatschefs unter Strafe stellt.
       Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine Anklage verzichtet, weil Böhmermann
       ein Vorsatz, Erdoğan zu beleidigen, nicht zu beweisen sei. Inzwischen ist
       der Vorgang strafrechtlich verjährt. Der altertümliche
       Majestätsbeleidigungsparagraf wurde infolge der Affäre abgeschafft.
       
       Seine Entscheidung hat das Gericht für den 15. Mai angekündigt. Richter
       Buske sagte am Dienstag, das erstinstanzliche Urteil sei „nachvollziehbar
       und sorgfältig begründet“ – ließ allerdings nicht durchblicken, ob er sich
       in allen Punkten anschließen wird. Gegen das Urteil des Gerichts könnten
       die Parteien noch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
       
       27 Feb 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Marco Carini
       
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