# taz.de -- Datenspeicherung von Freigesprochenen: Die Polizei vergisst nicht
       
       > Daten von Freigesprochenen zu speichern ist eigentlich nur nach
       > Einzelfallprüfung erlaubt. Doch das BKA hält sich offenbar nicht daran.
       
 (IMG) Bild: Löschung? Nur bei Freispruch erster Klasse
       
       Berlin taz | Wer einmal in den Datenbanken des BKA landet, kommt noch
       schwerer wieder raus als bisher bekannt: Beschuldigte in Strafverfahren
       werden nur dann aus den Verbunddateien der Polizei gestrichen, wenn sie vor
       Gericht einen Freispruch erster Klasse bekommen – also wenn die Richter
       ihre Unschuld als erwiesen ansehen. Bei Freisprüchen und
       Verfahrenseinstellungen aus Mangel an Beweisen oder Geringfügigkeit sieht
       es anders aus. Datenschützer sind zwar der Ansicht, dass die Polizei in
       diesen Fällen einzeln prüfen muss, ob sie weiter speichern darf. In der
       Praxis passiert das aber offenbar nicht.
       
       Eine Sprecherin des BKA teilte der taz auf Nachfrage mit, bei einem
       Freispruch oder einer Einstellung zweiter Klasse bestehe noch ein
       Restverdacht. Das BKA-Gesetz erlaube daher, weiter zu speichern. „Das
       Urteil oder die Einstellung mit Restverdacht ist gerade kein Anlass für
       eine Löschung, die Speicherung ist daher korrekt“, so die Sprecherin.
       
       Gleichwohl gelte: „Erhält die speichernde Dienststelle einen Hinweis
       darauf, dass die Speicherung nicht länger aktuell, korrekt oder zulässig
       ist, veranlasst sie selbst die entsprechenden Korrekturen beziehungsweise
       die Löschung.“ Somit sei „in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Grunddaten
       einer Person weiterhin gespeichert bleiben dürfen oder ob sie gelöscht
       werden müssen“.
       
       Ob ein Freispruch zweiter Klasse in jedem Fall genügt, um solch eine
       Prüfung auszulösen, ließ die Sprecherin offen. Auch auf Nachfrage wurde das
       BKA nicht konkreter.
       
       Datenschützer bestehen bei Freisprüchen zweiter Klasse auf die
       Einzelfallprüfungen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sagte
       der taz, grundsätzlich müsse in diesen Fällen „bei der weiteren Speicherung
       gemäß § 8 Abs. 2 des BKA-Gesetzes eine sogenannte Negativprognose erstellt
       werden“. Die speichernde Behörde müsse prüfen, „ob eine Gefahr besteht,
       dass die Person auch in Zukunft straffällig werden könnte“. Hierbei seien
       die Verhältnismäßigkeit und der Grad des Restverdachts zu berücksichtigen.
       Ohne Negativprognose sei eine weitere Speicherung in Verbunddateien
       unzulässig.
       
       Voßhoff stützt sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem
       Jahr 2002, demzufolge die speichernde Polizeibehörde nach dem Freispruch
       „für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts besondere
       Anhaltspunkte“ darlegen müsse. Schon im vergangenen Jahr fand die
       Bundesdatenschutzbeauftragte bei einer Kontrolle der „Falldatei Rauschgift“
       Hinweise darauf, dass dies möglicherweise nicht immer passiert: Bei der
       Prüfung von Daten des Zollkriminalamts stellte sie fest, „dass durchgehend
       dokumentierte Negativprognosen fehlten“.
       
       8 Sep 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Tobias Schulze
       
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