# taz.de -- Urteil im Kopftuch-Streit: Diskriminierung wird der Regelfall
       
       > Die Bildungsverwaltung erkennt das Urteil des Landesarbeitsgerichts an.
       > Dennoch bleibt man dabei: kein Kopftuch an allgemeinbildenden Schulen.
       
 (IMG) Bild: Viel Stoff für Diskussionen: das Kopftuch im Schuldienst
       
       Der Berliner Senat akzeptiert das Kopftuch-Urteil des Landesarbeitsgerichts
       (LAG) – zumindest formal. Das Land werde gegen das Urteil keine Revision
       einlegen, teilte eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung Ende
       vergangener Woche mit. Ob nun aber bald Lehrerinnen mit Kopftuch an allen
       Berliner Schulen unterrichten können, ist trotzdem fraglich.
       
       Im Februar hatte das LAG einer Lehrerin eine Entschädigung von 8.680 Euro
       zugesprochen, weil sie mit Blick auf ihr Kopftuch nur ein Angebot für einen
       Vertrag an Berufsschulen erhielt. Die Frau aber wollte an einer Grundschule
       unterrichten. Die Schulverwaltung verwies damals zur Begründung auf das
       Berliner Neutralitätsgesetz, das den Lehrkräften an allgemein bildenden
       Schulen das Tragen auffallender, religiös geprägter Kleidungsstücke
       verbietet. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in Einzelfällen und generell für
       Berufsschulen und den zweiten Bildungsweg vor.
       
       Die Sprecherin von SPD-Bildungssenatorin Sandra Scheeres, Beate Stoffers,
       sagte: „Uns ist in dem konkreten Einstellungsverfahren tatsächlich ein
       Fehler unterlaufen.“ Man werde daher die Entschädigung zahlen. Zudem werde
       man das Einstellungsverfahren dahingehend ändern, dass das Kopftuch darin
       keine Rolle mehr spielt.
       
       Allerdings sagte Stoffers auch: „Wir stellen das Neutralitätsgesetz nicht
       infrage.“ Eine Bewerberin mit Kopftuch könne gegebenenfalls, wenn die Noten
       und andere Qualifikationen stimmen, einen Arbeitsvertrag bekommen – aber
       nur für den Schuldienst an Berufsschulen oder solchen des zweiten
       Bildungsweges. Faktisch sollen Lehrerinnen mit Kopftuch also weiter
       diskriminiert werden. Denn wenn eine Lehrerin an Grundschulen unterrichten
       will und nur die Chance bekommt, an Berufsschulen zu arbeiten, dann ist das
       eine Diskriminierung, wie das Landesarbeitsgericht eindeutig festgestellt
       hat.
       
       ## Die Beweislast kehrt sich um
       
       Die Schulverwaltung kann nun auch nicht einfach falsche Begründungen
       vorschieben, um Bewerberinnen mit Kopftuch weiterhin abzulehnen. Solange an
       Grundschulen Lehrermangel herrscht und, so das LAG, sogar fachfremde
       Quereinsteiger eingestellt werden, ist die Ablehnung einer gut
       qualifizierten Kopftuch-Pädagogin ein klares Anzeichen für die Fortführung
       der diskriminierenden Praxis. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
       ändert sich bei Vorliegen solcher Indizien die Beweislast.
       
       Nun muss die Senatsverwaltung beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat.
       Das dürfte ihr schwerfallen, solange ihre Einstellungspraxis weiter dem
       Neutralitätsgesetz folgt, und das die SPD ausdrücklich nicht ändern will.
       
       Im fraglichen Fall hatte man der Bewerberin mit Kopftuch bei einem
       Lehrer-Casting zu verstehen gegeben, dass sie wegen des
       Neutralitätsgesetzes nicht wie gewünscht an einer Grundschule beschäftigen
       könne. Das Gesetz untersagt Staatsbediensteten wie Lehrern, Polizisten und
       Justizangestellten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Zeichen im
       Dienst. Die Lehrerin hatte daraufhin mit Bezug auf das Allgemeine
       Gleichbehandlungsgesetz das Land wegen Diskriminierung aufgrund ihres
       Glaubens verklagt. Das LAG hatte ihr in zweiter Instanz recht gegeben. Am
       Freitag wurde das Urteil mit dem Verzicht auf die Revision rechtskräftig.
       
       Der Senat kann sich vielleicht noch ein bisschen zieren, bis er seine
       Einstellungspraxis generell ändert. Auf Dauer wird er das aber nicht
       verhindern können. Denn das LAG hatte in seinem Urteil eindeutig erklärt,
       man müsse das Berliner Neutralitätsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des
       Bundesverfassungsgerichts auslegen. Dieses hatte 2015 in ähnlichen Fällen
       aus Nordrhein-Westfalen erklärt, ein pauschales Kopftuchverbot für
       Lehrerinnen sei unverhältnismäßig, da es die individuelle Glaubensfreiheit
       der muslimischen Frauen verletze. Solche Verbote seien nur möglich, wenn
       durch das Tragen des Tuchs der Schulfrieden „konkret“ gefährdet sei.
       
       ## Gesprächsbedarf im Senat
       
       Im Lichte dieser höchstrichterlichen Entscheidungen hatte das LAG
       geurteilt, das Neutralitätsgesetz müsse „verfassungskonform“ ausgelegt
       werden, indem das Kopftuchverbot nur noch in konkreten Ausnahmen gilt.
       Ansatzpunkt für diese Auslegung ist, wie aus der schriftlichen
       Urteilsbegründung ersichtlich wird, eine Klausel in Paragraf 3 des
       Neutralitätsgesetzes, wonach die Schulsenatorin Ausnahmen vom
       Kopftuchverbot erlauben kann. Nach dem LAG-Urteil müsste diese Ausnahme
       künftig die Regel sein.
       
       Im Senat dürfte der Kopftuch-Konflikt noch für Gesprächsstoff sorgen. So
       stehen Innensenator Andreas Geisel (SPD) und der Regierende Bürgermeister
       Michael Müller (SPD) zwar weiter, wie Bildungssenatorin Scheeres, hinter
       dem Gesetz. Doch der grüne Justizsenator Dirk Behrend sowie der linke
       Kultursenator Klaus Lederer würden es gerne abschaffen. Senatssprecherin
       Claudia Sünder sagte dazu, wenn Senatoren Gesprächsbedarf hätten, könnten
       sie den gerne anmelden: „Noch ist das nicht der Fall.“
       
       14 May 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Susanne Memarnia
 (DIR) Christian Rath
       
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