# taz.de -- Trumps militärisches Vorgehen in Syrien: Ein völkerrechtswidriger Angriff
       
       > Kein UN-Mandat. Kein Hilferuf eines anderen Staates. Kein Grund zur
       > Selbstverteidigung. Mit welchem Recht greift der US-Präsident Syrien an?
       
 (IMG) Bild: Die Satellitenaufnahme vom 07.10.2016 zeigt das al-Shayrat Flugfeld in Syrien
       
       Freiburg taz | US-Präsident Donald Trump hat den [1][Angriff auf Syrien] so
       begründet: „Es ist im vitalen Interesse der nationalen Sicherheit der
       Vereinigten Staaten, die Verbreitung und den Einsatz tödlicher Chemiewaffen
       zu verhindern und für Abschreckung zu sorgen.“ Ein Selbstverteidigungsrecht
       haben die USA aber nur, wenn sie aktuell angegriffen werden. Die USA wurden
       auch nicht von einem anderen (aktuell angegriffenen) Staat um Hilfe
       gebeten.
       
       Der syrische Angriff richtete sich vielmehr gegen die eigene Bevölkerung.
       Hier können die USA nur mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats
       intervenieren. Ein solches Mandat liegt nicht vor. Zwar wurde 2005 das
       Konzept der „Schutzverantwortung“ (responsibility to protect) von der
       UN-Generalversammlung einstimmig beschlossen. Es sieht zum Schutz der
       Menschenrechte im Notfall auch internationale Interventionen vor.
       Erforderlich wäre aber nach wie vor ein Mandat des Sicherheitsrats. Da das
       nicht vorliegt, war Trumps Angriff offensichtlich völkerrechtswidrig.
       
       Das westliche Konzept der „humanitären Intervention“ erlaubt Eingriffe in
       die nationale Souveränität auch bei blockiertem Sicherheitsrat. Es hat sich
       international aber nicht durchgesetzt und ist kein allgemein anerkanntes
       Völkerrecht.
       
       Syrien hat mit dem Giftgas-Einsatz zwar gegen die
       Sicherheitsrats-Resolution 2118 verstoßen, die 2013 die Vernichtung aller
       syrischen Chemiewaffen anordnete und jeden Einsatz verbot. Im Fall eines
       Verstoßes kündigte die Resolution an, dass der Sicherheitsrat Maßnahmen
       nach Artikel VII der UN-Charta verhängen werde. Das können Militäreinsätze
       sein, aber auch Wirtschaftssanktionen. Jedenfalls soll zunächst der
       Sicherheitsrat aktiv werden. Die Resolution enthält kein Mandat für
       einzelne Staaten, im Alleingang militärische Maßnahmen umzusetzen.
       
       ## Blockade Russlands wäre kaum noch begründbar
       
       Auch das Chemiewaffen-Übereinkommen, dem Syrien 2013 auf UN-Druck beitrat,
       sieht nicht vor, dass ein Mitgliedstaat bei Verstößen eines anderen Staates
       einfach militärische Gewalt anwenden kann. Vielmehr heißt es in Artikel 12,
       dass „besonders schwerwiegende Fälle“ der Generalversammlung und dem
       Sicherheitsrat der UN „zur Kenntnis“ gebracht werden sollen. Über
       Sanktionen würde also wieder der UN-Sicherheitsrat entscheiden.
       
       Russland blockiert im Sicherheitsrat nicht, weil es Syrien das Recht auf
       Giftgas-Angriffe zugesteht. Vielmehr behauptet Russland, dass Syrien bei
       Angriffen auf Depots von Rebellen unabsichtlich deren Giftgasvorräte
       getroffen und damit freigesetzt hat.
       
       Wenn diese Behauptung so absurd ist, wie es derzeit heißt, müsste sich ein
       klarstellender Beschluss der „Organisation für das Verbot chemischer
       Waffen“ herbeiführen lassen. In deren Gremien wird mit Zweidrittelmehrheit
       abgestimmt. Russland hätte also kein Vetorecht. Eine weitere Blockade
       Russlands im UN-Sicherheitsrat wäre dann kaum noch zu begründen.
       
       9 Apr 2017
       
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