# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Polizeikontrollen: „Zufällig“ entdeckte Drogen
       
       > Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, ob legendierte Polizeikontrollen
       > – also solche, deren tatsächliche Absicht verschwiegen wird – zulässig
       > sind.
       
 (IMG) Bild: Eine Verkehrskontrolle sollte im Regelfall auch nur eine Verkehrskontrolle sein
       
       Karlsruhe taz | Darf die Polizei Verdächtige bei zufällig erscheinenden
       Verkehrskontrollen filzen und nach Drogen durchsuchen? Und können solche
       Beweismittel dann vor Gericht verwertet werden? Darüber verhandelte jetzt
       der Bundesgerichtshof (BGH), das oberste deutsche Strafgericht.
       
       Im konkreten Fall ging es um einen marokkanischen Dealer. Die Drogenfahnder
       wussten, dass er in Holland Kokain abholen sollte. Sie wollten ihn deshalb
       nach seiner Rückkehr nach Deutschland festnehmen.
       
       Allerdings sollte der Chef der Bande, der gerade in Marokko weilte, nicht
       mitbekommen, dass die Polizei bereits gegen die Gruppe ermittelte. Deshalb
       baten die Drogenfahnder die Autobahnpolizei um Hilfe. Als der Marokkaner an
       einer Baustelle 10 Stundenkilometer zu schnell fuhr, wurde er angehalten.
       „Zufällig“ war bei der Kontrolle auch ein Drogenhund dabei, der bellte.
       Daraufhin wurde das Fahrzeug durchsucht. Die Polizei fand 9 Kilo Kokain.
       
       Der Dealer wurde dafür vom Landgericht Limburg zu sechseinhalb Jahren
       Gefängnis verurteilt. Immerhin konnte der Trick vor Gericht offengelegt
       werden, weil der Hintermann inzwischen nach Deutschland zurückgekommen und
       ebenfalls festgenommen worden war.
       
       Verteidiger Manuel Mayer beantragte, das Limburger Urteil aufzuheben, da
       der Drogenfund nicht verwertbar sei. „Die Polizei hat mit der
       vermeintlichen Verkehrskontrolle absichtlich den Richtervorbehalt für die
       Durchsuchung des Autos umgangen“, argumentierte der Anwalt. „Das war keine
       zulässige List, sondern eine unzulässige Täuschung.“
       
       Gerhard Altvater, der Vizegeneralbundesanwalt, hielt das Vorgehen der
       Polizei jedoch für legal. „Die Polizei hat neben der Strafverfolgung auch
       die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dazu gehört es, Drogen aus dem Verkehr zu
       ziehen.“ Nach dem hessischen Polizeigesetz habe das Auto zu diesem Zweck
       auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden dürfen, so Altvater.
       
       „Wenn das durchgeht, wird die Polizei den Richtervorbehalt der
       Strafprozessordnung in solchen Fällen immer ignorieren“, protestierte
       Anwalt Mayer. Und er hakte nach: „Was ist, wenn ein Hintermann nicht vor
       Prozessbeginn verhaftet werden kann? Soll die Polizei dann auch das Gericht
       belügen dürfen?“
       
       Der Bundesgerichtshof wird sein Grundsatzurteil in einer Woche verkünden.
       Die fünf Richter des Zweiten Strafsenats haben offensichtlich noch
       Diskussionsbedarf.
       
       19 Apr 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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