# taz.de -- Urteil zu Schmähgedicht über Erdoğan: Drei Viertel Böhmermann verboten
       
       > Der Satiriker darf weite Teile der Satire gegen Erdoğan nicht
       > wiederholen. Das Hamburger Landgericht bestätigte damit eine frühere
       > Eilentscheidung.
       
 (IMG) Bild: Darf nicht scherzen, wie er will: Jan Böhmermann
       
       Hamburg taz | Das Landgericht Hamburg hat dem Satiriker Jan Böhmermann
       untersagt, 18 von 24 Zeilen seines Gedichts „Schmähkritik“ zu wiederholen.
       Es bestätigte damit seine einstweilige Verfügung vom Mai 2016. Böhmermann
       hatte für diesen Fall schon im Vorfeld angekündigt, in Berufung zu gehen.
       
       Böhmermann hatte das Gedicht Ende März 2016 in seiner Sendung Neo Magazin
       Royale vorgetragen. Dort heißt es unter anderem, dass Erdogan „Ziegen
       fickt“ und „Kinderpornos schaut“. Erdogan klagte auf Unterlassung. Das
       Gedicht reproduziere rassistische Vorurteile gegenüber Türken und verletzte
       seine Menschenwürde.
       
       Böhmermanns Anwalt Christian Schertz argumentierte im November in der
       mündlichen Verhandlung, Böhmermann habe Erdogan nur erklären wollen, „wie
       die Meinungsfreiheit in Deutschland geschützt wird“, dass hier nur „sehr
       krasse“ Aussagen wie im vorgetragenen Schmähgedicht verboten seien.
       
       Das Landgericht stufte Böhmermanns Gedicht nicht als Schmähkritik ein. Denn
       Böhmermann gehe es durchaus um eine Auseinandersetzung in der Sache, nicht
       nur um die Beschimpfung Erdogans. Anlass des Gedichts war die kurz vorher
       erfolgte Einbestellung des deutschen Botschafters in der Türkei nach einer
       harmlosen Satire der NDR-Sendung Extra 3. Böhmermann habe hier
       „Machtkritik“ geübt.
       
       Es sei aber nicht alles erlaubt, was keine Schmähkritik ist, betonte die
       Vorsitzende Richterin Simone Käfer. Vielmehr müsse dann zwischen der
       Meinungsfreiheit Böhmermanns und dem Persönlichkeitsrecht Erdogans
       abgewogen werden. Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des
       Bundesverfassungsgerichts. Das Landgericht ließ offen, ob Böhmermanns
       Gedicht auch unter die Kunstfreiheit fällt, da es darauf im Ergebnis nicht
       ankam.
       
       ## Gedicht ist keine „Performance“
       
       Verboten sind nun also Zeilen wie: „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
       selbst ein Schweinefurz riecht schöner.“ Oder: „Pervers, verlaust und
       zoophil, Recep Fritzl Priklopil.“ Damit werde Erdogan auf eine Stufe mit
       zwei österreichischen Sexualstraftätern gestellt.
       
       Man habe nicht übersehen, so die Richterin, dass Böhmermanns Anwürfe gegen
       Erdogan so überzogen sind, dass jeder Bezug zur Wirklichkeit fehle. Erdogan
       müsse die Beleidigungen aber auch dann nicht hinnehmen, „wenn sie
       ersichtlich nicht ernst gemeint sind“. Anders als im Strafrecht komme es im
       Zivilrecht nicht auf den subjektiven Vorsatz der Beleidigung an, es genüge
       die objektive Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so Richterin Käfer.
       
       Böhmermanns Anwalt hatte geltend gemacht, man könne das Gedicht nicht Zeile
       für Zeile sezieren, sondern müsse es in seiner Gesamtheit – inklusive des
       dazugehörigen Studio-Gesprächs – als „Performance“ sehen. Dies lehnte das
       Gericht ab. „Denn dann hätte das Gedicht insgesamt verboten werden müssen –
       und das wäre unverhältnismäßig gewesen“, erklärte Käfer.
       
       So bleiben nun immerhin Zeilen erlaubt wie „Kurden treten, Christen hauen“,
       in denen es um Erdogans Politik geht. Aber auch Böhmermanns einleitende
       Zusammenfassung wurde nicht untersagt: „Sackdoof, feige und verklemmt ist
       Erdogan, der Präsident.“
       
       ## 80 Prozent der Abmahnkosten
       
       Im wesentlichen hat Böhmermann den Streit in erster Instanz aber verloren.
       Das Landgericht erlegte ihm 80 Prozent von Erdogans Abmahnkosten auf: 1.973
       Euro. Schadensersatz hatte Erdogan nicht verlangt.
       
       Sollte Böhmermann das Gedicht in ursprünglicher Form wiederholen, droht ihm
       ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Insoweit gilt noch die
       Verfügung aus dem Mai.
       
       Das Urteil gilt nur für den konkreten Kontext, also Böhmermanns
       TV-Ausstrahlung. Das heißt: ein Uni-Seminar dürfte sich das Gedicht zu
       wissenschaftlichen Zwecken auch künftig in ganzer Länge ansehen. Dagegen
       dürfte ein Neonazi in einer Hetzrede wohl auch die Zitate nicht
       wiederholen, die Böhmermann als ernsthaftem Kritiker erlaubt wurden.
       
       10 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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