# taz.de -- Kommentar Unterhaltsrecht: Scheinväter sind auch Väter
       
       > Justizminister Maas entmystifiziert die Bedeutung der Gene für die
       > Vaterschaft. Sein Gesetzentwurf enthält aber eine überflüssige
       > Sex-Auskunftspflicht.
       
 (IMG) Bild: Schein- oder Nicht-Schein-Vater?
       
       Wenn ein Kind ehelich geboren wird, testet niemand, ob der Ehemann der
       leibliche Vater des Kindes ist; rechtlich ist er automatisch Vater. Stellt
       sich dann aber Jahre später heraus, dass der Mann doch nicht der
       biologische Erzeuger ist, kann er die Vaterschaft anfechten. Bisher konnte
       dieser „Scheinvater“ seine gesamte Unterhaltsleistung (ab Geburt des
       Kindes) vom leiblichen Vater einklagen. Juristen nennen das den
       „Scheinvater-Regress“.
       
       Justizminister Heiko Maas [1][will diesen Regress nun stark reduzieren].
       Für die Zeit, in der der Mann das „Kuckuckskind“ für ein eigenes hielt,
       soll er keine Forderungen stellen können. Damals fühlte er sich als Vater,
       agierte als Vater und genoss auch die Freuden des Vaterseins. Ein
       Scheinvater ist auch ein Vater. Das alles wird nicht nachträglich
       vernichtet, nur weil das Kind das Erbgut eines anderen Mannes in sich
       trägt. Die Situation ist für den Scheinvater schwierig genug, wenn er
       erfährt, dass er von falschen Annahmen ausging. Dass er jetzt durch die
       Rechtslage auch noch auf eine totale finanzielle Rückabwicklung fokussiert
       wurde, war kontraproduktiv, denn es forcierte die Entfremdung von Vater und
       Kind unnötig. Die Grundausrichtung der Maas'schen Reform ist also zu
       begrüßen.
       
       Man könnte sogar erwägen, den Scheinvater-Regress ganz abzuschaffen. In der
       Schweiz zum Beispiel gibt es ihn gar nicht. Doch Minister Maas will ihn
       zumindest teilweise bestehen lassen. Der Scheinvater soll für die Zeit bis
       zum Abschluss seiner Vaterschaftsanfechtung und für die zwei Jahre davor,
       Unterhalt vom leiblichen Vater fordern können. Begründung: Damit der (nun
       oft getrennt lebende) Scheinvater nicht sofort jede Verantwortung aufgibt
       und stattdessen weiter Unterhalt leistet, soll er diesen später vom
       eigentlich verpflichteten biologischen Vater rückfordern können. Dieser
       Rest vom Scheinvaterregress dient also dem Kind und einer Stabilisierung
       seiner Situation. Das ist ein akzeptabler Grund.
       
       Damit der Scheinvater seine Ansprüche einklagen kann, muss er allerdings
       immer noch wissen, wer überhaupt der leibliche Vater ist. Und das führt zu
       einem problematischen Punkt von Maas' Entwurf. Die Mutter (in der Regel
       seine Ex-Frau) soll künftig gesetzlich verpflichtet sein, den Namen des
       biologischen Vaters zu nennen. Die Bild-Zeitung hat das nicht zu Unrecht
       als „Sex-Auskunftspflicht“ bezeichnet. Denn die Frau muss benennen, mit wem
       sie in der Zeit, als das Kind gezeugt wurde, Sex hatte.
       
       Teilweise ist zu lesen, Maas setze mit der Auskunftspflicht einen Auftrag
       des Bundesverfassungsgerichts um. Das ist falsch. Karlsruhe hat nur
       kritisiert, dass der Bundesgerichtshof einen solchen Auskunftsanspruch ohne
       gesetzliche Verankerung erfunden hat. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aber
       ausdrücklich offen gelassen, ob er nun ein entsprechendes Gesetz schaffen
       will oder nicht. Maas hätte also durchaus auch darauf verzichten können.
       
       ## Auskunftspflicht am Ende doch nur auf dem Papier
       
       Und er hätte auch darauf verzichten sollen. Wer wann mit wem geschlafen
       hat, das sind Informationen, die den Kern der persönlichen Intimsphäre
       betreffen. Vielleicht war der damalige Sex-Partner der Freund der besten
       Freundin, vielleicht aber auch eine Person, die einem heute peinlich und
       widerlich ist. Es gibt viele Gründe, so etwas für sich behalten zu wollen.
       Dass der Staat hier eine Auskunftspflicht anordnet, wirkt völlig
       unverhältnismäßig. Vor allem, wenn es nur noch um die Durchsetzung eines
       kurzzeitigen Zahlungsanspruches geht.
       
       Dass Maas eine Ausnahme von der Auskunftspflicht vorsieht, wenn die
       Auskunft „unzumutbar“ ist, mildert die Abstrusität dieses Vorschlags nur
       wenig. Das zeigen schon die Beispiele, die das Ministerium in der
       Begründung selbst anführt. Die Partnerin eines gutgläubigen Scheinvaters
       muss dann keine Auskunft geben, wenn sie das Kind zum Beispiel mit ihrem
       Bruder gezeugt hat, weil sie sich dann selbst wegen Inzest strafbar machen
       würde. Oder wenn sie von einem nahen Verwandten vergewaltigt wurde und
       diesen nun schützen möchte. Die Monstrosität der Beispiele zeigt, dass die
       Zumutbarkeits-Regel in der Praxis wenig helfen wird.
       
       Gegen eine Auskunftspflicht spricht aber auch, dass sich die
       Anwendungsfälle ohnehin in Grenzen halten würden. Denn es ist vermutlich
       nicht die Regel, dass die Frau die Information verweigert. Sie hat ja meist
       gar kein materielles Eigeninteresse, dass der Scheinvater nicht klagen
       kann. Und oft ist dem Ehegatten ohnehin bekannt, mit wem die Frau in der
       fraglichen Zeit ein Verhältnis hatte.
       
       Wenn die Sex-Auskunftspflicht am Ende nicht zu verhindern ist, wird sie
       aber doch meist leerlaufen. Denn wenn die Frau sich geschickt anstellt und
       sich einfach nicht mehr erinnern kann oder nur die vage Beschreibung eines
       Unbekannten liefert, dann steht diese Auskunftspflicht eben doch nur auf
       dem Papier. Warum also belastet der Justizminister seinen sinnvollen
       Reformansatz mit einer so hanebüchenen und nutzlosen Vorschrift?
       
       30 Aug 2016
       
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