# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sanktionen bleiben vorerst
       
       > Karlsruhe weist eine Prüfungsvorlage des Sozialgerichts aus Gotha zurück.
       > Das Jobcenter darf Leistungen kürzen, wenn jemand ein Angebot ausschlägt.
       
 (IMG) Bild: Willste nicht alles machen? Dann darf es weniger Geld geben
       
       Berlin taz | Dürfen Jobcenter als Sanktion Hartz-IV-Leistungen kürzen und
       entziehen? Die Frage bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht
       lehnte eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha jetzt als unzulässig ab.
       
       Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Erfurt einem 1982 geborenen
       arbeitslosen Lageristen eine Stelle im Lager des Internethändlers Zalando
       angeboten. Im Bewerbungsgespräch sagte der Mann jedoch, er wolle lieber im
       Verkauf arbeiten, und wurde von Zalando daraufhin nicht eingestellt. Das
       Jobcenter kürzte ihm deshalb das ALG II um 30 Prozent.
       
       Da der Mann noch keine Erfahrung im Verkauf hatte, gab ihm das Jobcenter
       einige Monate später einen Gutschein, der ihm eine einmonatige Erprobung
       bei einem Arbeitgeber im Verkauf finanzieren sollte. Davon machte der Mann
       aber keinen Gebrauch. Das Jobcenter kürzte ihm das ALG II nun wegen
       wiederholten Pflichtverstoßes um 60 Prozent.
       
       Dagegen klagte der Mann beim Sozialgericht Gotha. Mit gewissem Erfolg. Das
       Gericht hielt die Sanktionsmöglichkeiten des Jobcenters Erfurt generell für
       verfassungswidrig und legte den Fall deshalb im Mai 2015 dem
       Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das Existenzminimum dürfe nicht
       gekürzt werden, so die Gothaer Richter. Solche Sanktionen verstießen gegen
       Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip. Die Karlsruher Entscheidung war mit
       Spannung erwartet worden.
       
       Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts erklärte die
       Rechtsfragen nun zwar für „gewichtig“. Das Gothaer Gericht habe aber nicht
       ausreichend begründet, warum es für die Lösung des Falls auf
       verfassungsrechtliche Vorgaben ankomme. Möglicherweise seien die Sanktionen
       des Jobcenters schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Arbeitslose
       nicht richtig über die drohenden Folgen einer Pflichtverletzung aufgeklärt
       worden sein könnte. So habe etwa das Erfurter Jobcenter vor der zweiten
       Sanktion (60 Prozent Kürzung) vor allem darüber informiert, was die Folgen
       einer ersten Sanktion sind (30 Prozent Kürzung).
       
       Das Sozialgericht Erfurt muss sich nun einen anderen Fall, mit korrekter
       Rechtsfolgenbelehrung, suchen. Dann kann es die Frage, ob Hartz
       IV-Kürzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, erneut in Karlsruhe
       vorlegen. Dort liegen aber auch schon Verfassungsbeschwerden von
       Betroffenen vor.
       
       (Az.: 1 BvL 7/15)
       
       2 Jun 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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