# taz.de -- Piraten-Kundgebung aufgelöst: Die Polizei liegt völlig daneben
       
       > Der Berliner Oberpirat Bruno Kramm hat Teile von Böhmermanns Gedicht
       > zitiert. Er bewegte sich damit eindeutig im Rahmen des Erlaubten. Ein
       > Kommentar
       
 (IMG) Bild: Bruno Kramm bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft vor zwei Wochen.
       
       Ist das Anti-Erdoğan-Schmähgedicht von ZDF-Satiriker Jan Böhmermann eine
       Straftat? Das ist noch lange nicht entschieden. Die Mainzer
       Staatsanwaltschaft hat erst mit den Ermittlungen begonnen. Es gibt noch
       kein Urteil, noch nicht einmal eine Anklage. Bis dahin wird das umstrittene
       Gedicht aber immer wieder zitiert werden. Ganz oder teilweise, zustimmend,
       ablehnend oder analysierend. Es kommt immer auf den Kontext an.
       
       Die rechtliche Einordnung ist zugegebenermaßen nicht einfach, die Berliner
       Polizei ist damit aber offensichtlich überfordert. Die Auseinandersetzung
       der Piraten mit Böhmermanns Gedicht war eindeutig im Rahmen des Erlaubten.
       
       Der Berliner Oberpirat Bruno Kramm hat das Gedicht als Beispiel für
       typische Machtkritik der Ohnmächtigen zitiert. Die sexuelle Potenz der
       Mächtigen sei eine „Zentralmetapher“, um deren reale Macht vorzuführen.
       Daran ist vieles schief. Das Böhmermann-Gedicht wurde schließlich nicht in
       einem türkischen Kerker in ohnmächtiger Wut ersonnen, sondern an einem
       öffentlich-rechtlichen Schreibtisch in Deutschland.
       
       Blöde Literaturanalysen sind in Deutschland aber nicht verboten. Deshalb
       lag die Polizei völlig daneben, als sie die Piraten-Kundgebung auflöste.
       Sie kann sich dabei auch nicht auf die Auflage berufen, das Schmähgedicht
       dürfe nicht einmal in „Textpassagen“ rezitiert werden. Denn dabei ging es
       laut Berliner Verwaltungsgericht nur um das „isolierte“ Aufsagen solcher
       Schmähzeilen.
       
       Die Diskussion über das Gedicht und über die Strafverfolgung muss aber
       zulässig sein. Dazu gehört natürlich, dass das Gedicht ganz oder in
       Passagen zitiert werden kann – jeweils in dem Umfang, wie es als Beleg für
       das eigene Argument erforderlich ist. Nichts anderes hat Bruno Kramm getan.
       
       Sicher wird jetzt versucht, die Polizeiaktion als neuen Kotau vor Erdoğan
       zu interpretieren. Vermutlich war es aber einfach nur schlechtes Handwerk
       einer Polizei, die im Zweifel gegen die Freiheit entscheidet.
       
       24 Apr 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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