# taz.de -- Rechtslage zu Böhmermann: Zu viel des Bösen
       
       > Eine Sonderform der Beleidigung: Böhmermann ging es nicht nur um ein
       > kurzes Beispiel – er präsentierte ganze sechs Strophen des
       > „Schmähgedichts“.
       
 (IMG) Bild: Fühlt sich nicht gut wiedergegeben: Recep Tayyip Erdogan
       
       Berlin taz | Die „Beleidigung von Vertretern und Organen ausländischer
       Staaten“ wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
       bedroht. Das Verbot ist zwar im Strafgesetzbuch geregelt (Paragraf 103),
       strafrechtliche Verurteilungen wurden aber schon lange nicht mehr bekannt.
       
       Zuletzt ging es eher um Plakate auf Demonstrationen. So durfte im Jahr 1975
       das Transparent „Mörderbande“ vor der chilenischen Botschaft beschlagnahmt
       werden. Das entschied 1981 das Bundesverwaltungsgericht. Dagegen hätte 2006
       auf dem Münchener Christopher Street Day ein geschminkter Papst gezeigt
       werden dürfen, so der Verwaltungsgerichtshof München, weil es hier um eine
       satirische Auseinandersetzung mit der kirchlichen Haltung zur
       Homosexualität ging.
       
       Die Strafvorschrift schützt nicht nur die Ehre der ausländischen
       Staatspräsidenten und Botschafter, sondern auch die Beziehungen
       Deutschlands zu anderen Staaten. Es handelt sich um eine Sonderform der
       Beleidigung, die schwerer bestraft wird. Bei einer normalen Beleidigung
       droht nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
       
       Eine Anklage ist laut Paragraf 104 a nur möglich, wenn ein „Strafverlangen“
       der ausländischen Regierung sowie eine „Ermächtigung“ der Bundesregierung
       vorliegen. Beides sind rein politische Entscheidungen. Sie machen den Weg
       zur Strafverfolgung frei, binden aber nicht die Justiz.
       
       Falls die Bundesregierung im Fall Böhmermann keine Ermächtigung erteilt,
       ist zwar eine Strafverfolgung wegen Beleidigung eines ausländischen
       Staatsoberhaupts ausgeschlossen. Tayyip Erdoğan kann aber als Privatperson
       einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen, was er nun auch getan hat.
       Unter Beleidigung versteht die Rechtsprechung eine „Verletzung der Ehre
       durch Kundgabe der Missachtung“.
       
       Die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ gilt laut Paragraf 193 als
       Rechtfertigungsgrund. Deshalb ist es nie strafbar, wenn sachliche Kritik
       geäußert wird – selbst wenn dadurch der gute Ruf des Kritisierten leidet.
       Die Meinungs- und Pressefreiheit wird so auch im Strafrecht berücksichtigt.
       Strafbar bleibt jedoch eine Schmähkritik, bei der die Diffamierung der
       Person im Vordergrund steht.
       
       Satire darf zwar überzeichnen. Doch auch hier sind Persönlichkeitsrechte
       und Menschenwürde des Betroffenen zu beachten. Franz Josef Strauß durfte
       deshalb nicht als kopulierendes Schwein gezeichnet werden, so das
       Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987.
       
       Es dürfte Böhmermann auch nichts nützen, dass er sein „Schmähgedicht“
       ausdrücklich als Beispiel für verbotenes Verhalten eingeführt hat. Dafür
       hätte eine Zeile genügt, etwa „pervers, zerlaust und zoophil“, Böhmermann
       aber präsentierte sechs ganze Strophen in diesem Stil.
       
       Wenn Kunstsachverständige nun mutmaßen, das drohende Strafverfahren gehöre
       zu Böhmermanns Inszenierung, haben sie wohl recht. Dann ergibt sich aus der
       Kunstfreiheit aber erst recht kein Hindernis für eine Anklage. Böhmermanns
       Motive könnten am Ende bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Mehr
       als eine Geldstrafe muss er ohnehin nicht befürchten.
       
       12 Apr 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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