# taz.de -- BGH-Urteil zu Kosten der Elternpflege: Rabatt nur im Ausnahmefall
       
       > Wenn für betagte Eltern die Pflege bezahlt werden muss, stehen
       > Unverheiratete schlechter da. Das bestätigte nun der Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Im Speisesaal einer Pflegestation für Demenzerkrankte
       
       Karlsruhe taz | Unverheiratete Paare sind gegen die Unterhaltsansprüche
       hochbetagter Eltern schlechter geschützt als Ehegatten. Das entschied nun
       der Bundesgerichtshof (BGH). Ähnliche Hilfe gewährt der BGH nichtehelichen
       Paaren nur in bestimmten Familienkonstellationen.
       
       Das Verfahren hatte ein heute 74-jähriger Mann aus Berlin ausgelöst, der
       seit 2010 in seiner Wohnung von einem Pflegedienst betreut wird. Rente und
       Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren.
       Die restlichen Kosten übernahm das Sozialamt, das versuchte, sich das Geld
       vom Sohn des alten Mannes zurückzuholen. Dieser zahlte aber nicht, weil er
       sich nicht leistungsfähig genug fühlte.
       
       Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, lebt inzwischen in Bayern.
       Mit seiner Freundin, einer Physiotherapeutin, hat er eine siebenjährige
       nichteheliche Tochter. Der Programmierer verdient rund 3.300 Euro
       monatlich. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen,
       Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das
       Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die
       Berliner Sozialbehörde.
       
       Dagegen ging der Mann in Revision zum BGH und beklagte eine
       Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Paaren. Da er nicht
       verheiratet ist, war bei ihm ein Selbstbehalt von heute nur 1.800 Euro pro
       Monat berücksichtigt worden. Zusammen mit einer Ehefrau hätte er jedoch
       einen Familienselbstbehalt von 3.240 Euro geltend machen können – und hätte
       dem Sozialamt nichts zahlen müssen. Sein Anwalt Thomas Plehwe berief sich
       auf den Schutz der Familie im Grundgesetz, der auch für nichteheliche
       Familien gelte.
       
       Der BGH ließ sich darauf aber nicht ein. Den Familienselbstbehalt gebe es
       nur für Ehegatten, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen
       müssen, so der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose.
       
       ## Unterhaltsanspruch an die Partnerin
       
       Im konkreten Fall könne der Softwareentwickler aber immerhin einen
       Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so der BGH. Die Mutter
       verzichte ja teilweise auf eigene Berufstätigkeit, um das gemeinsame Kind
       zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt. Allerdings bestehe der Anspruch
       auf Betreuungsunterhalt normalerweise nur bis zum dritten Lebensjahr eines
       Kindes.
       
       Bei älteren Kindern kann der zahlungspflichtige Elternteil (meist der
       Vater) grundsätzlich verlangen, dass der andere (meist die Mutter) wieder
       Geld verdient. Ausnahmsweise kann die Mutter aber weiter zu Hause bleiben,
       wenn es keine Kita gibt oder wenn das Kind besonders betreuungsbedürftig
       ist. Im konkreten Fall kam es auf diese Gründe aber nicht an, da sich die
       Eltern darüber einig waren, dass die Mutter teilweise auf Erwerbsarbeit
       verzichtet.
       
       Diese Gestaltung des familiären Zusammenlebens kann, so der BGH, auch dem
       Berliner Sozialamt als Leistungsminderung entgegengehalten werden. Insofern
       ging der Softwareentwickler doch nicht mit ganz leeren Händen nach Hause.
       Die vom BGH aufgezeigte und von den Vorinstanzen übersehene Lösung dürfte
       zwar seine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht beseitigen, aber
       doch reduzieren. Die genauen Summen muss nun das OLG Nürnberg feststellen,
       an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
       
       9 Mar 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) BGH
 (DIR) Eltern
 (DIR) Pflege
 (DIR) Altern
 (DIR) Rente
 (DIR) EZB
 (DIR) Altenpflege
 (DIR) Sozialversicherung
 (DIR) Migration
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Renten in Deutschland: Mehr im Geldbeutel
       
       Die RentnerInnen bekommen dank der guten Beschäftigung und gestiegener
       Einkommen ab Juli eine höhere Rente. Da freut sich auch die
       Arbeitsministerin.
       
 (DIR) Kolumne Kapitalozän: Geldgeile Kinder als Lösung
       
       Die Riesterrente ist eine spätkapitalistische Ulknummer. Deshalb sollte man
       als Geldanlage lieber Kinder kriegen – am besten vier bis fünf.
       
 (DIR) Andere Wege in der Pflege: Die Sprache der Alten
       
       Ein würdevoller Umgang mit dementen Menschen ist für die Bremer
       Validations-Expertin Heidrun Tegeler erlernbar. Ein Besuch in der
       Senioren-WG Arbergen.
       
 (DIR) Beiträge zur Sozialversicherung: Keine zusätzliche Entlastung
       
       Sie wollten weniger für die Sozialversicherung bezahlen, weil sie Kinder
       aufziehen. Mit der Klage vor Gericht ist ein Elternpaar jedoch gescheitert.
       
 (DIR) Heimat im Alter: WG statt Ruhestand am Mittelmeer
       
       Die Migranten der ersten Generation sind alt geworden und einige
       pflegebedürftig. In Hamburg gibt es nun türkische Alternativen zum
       klassischen Altenheim.