# taz.de -- Sicherungsverwahrung in Deutschland: Längere Inhaftierung ist rechtens
       
       > Besonders gefährliche Gewaltstraftäter dürfen auch nach Verbüßung ihrer
       > Strafe in Haft behalten werden. Das urteilte der Europäische
       > Menschengerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Wegsperren aus Sicherheitsgründen – ist das die richtige Methode?
       
       Straßburg dpa | Die weitere Inhaftierung besonders gefährlicher Gewalt- und
       Sexualstraftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftzeit in Deutschland steht
       mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Diese
       Grundsatzentscheidung zur sogenannten Sicherungsverwahrung traf der
       Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) am Donnerstag in
       Straßburg.
       
       Die Richter hatten über den Antrag eines 73-Jährigen zu entscheiden, der
       1986 in Deutschland unter anderem wegen Sexualdelikten zu einer langen
       Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zugleich hatte das Gericht die
       damals geltende Höchstdauer von weiteren zehn Jahren Sicherheitsverwahrung
       in Anschluss an die Haft angeordnet.
       
       Diese zeitliche Begrenzung der „Haft nach der Haft“ war 1986 aufgehoben
       worden. Die Gerichte verlängerten daraufhin in regelmäßigen Abständen die
       Sicherungsverwahrung des Sexualstraftäters, der weiterhin als gefährlich
       galt. Gegen diese Verlängerungen wehrte sich der Mann vor dem
       Menschenrechtsgerichtshof.
       
       Die Richter in Straßburg argumentierten jedoch, dass in diesem Fall die
       inzwischen reformierten deutschen Bestimmungen zur Sicherheitsverwahrung
       rechtens sind. Die alten Bestimmungen waren vom Bundesverfassungsgericht
       für verfassungswidrig erklärt und 2013 reformiert worden.
       
       Demnach kann ein Mensch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe in
       Sicherheitsverwahrung genommen werden, wenn wegen einer psychischen
       Erkrankung weitere schwere Straftaten zu befürchten sind und der Patient
       ärztlich behandelt werden muss sowie eine Therapie benötigt. Dies sah der
       Menschenrechtsgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall als gegeben an.
       
       7 Jan 2016
       
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