# taz.de -- Kommentar Sicherungsverwahrung: Der Trick mit der Therapie
       
       > Jahrelang gab es Streit zwischen den Gerichten in Karlsruhe und
       > Straßburg. Bei der Sicherungsverwahrung hat Straßburg zu Recht
       > eingelenkt.
       
 (IMG) Bild: Ein therapeutisches Rollenspiel? Nein, nur Wärter_innen in der JVA Neustrelitz.
       
       Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) hat das deutsche
       Therapieunterbringungsgesetz gebilligt – und damit zurecht Frieden mit der
       deutschen Kriminalpolitik geschossen.
       
       Das Straßburger Urteil ist zu begrüßen. Es wäre angesichts der aktuellen
       Herausforderungen für die Menschenrechte, insbesondere in Staaten wie
       Russland, Polen und Ungarn fatal gewesen, wenn sich Straßburg und Karlsruhe
       wieder zerstritten hätten. Nun können beide Seiten ihren jahrelangen
       Konflikt als letztlich doch gelungene Kooperation abhaken: Einmal hat
       Karlsruhe nachgegeben, jetzt hat Straßburg eingelenkt.
       
       Die Sicherungsverwahrung kann in Deutschland verhängt werden, wenn ein
       Täter nach Verbüßung der Strafe noch gefährlich ist. Er bleibt dann
       präventiv hinter Gittern. Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf maximal
       zehn Jahre begrenzt, dann wurde diese Frist gestrichen – auch für
       Straftäter, die noch unter der alten Regel verurteilt worden waren.
       
       Das Bundesverfassungsgericht billigte 2004 diese nachträgliche Verschärfung
       der Sicherungsverwahrung, denn diese sei keine Strafe, sondern eine
       präventive Maßregel. Das sah 2009 der Europäische Gerichtshof für
       Menschenrechte (EGMR) allerdings anders: Die Sicherungsverwahrung wirke wie
       eine Strafe, also gelte auch das Rückwirkungsverbot für Strafgesetze.
       
       ## Rund um die Uhr überwacht
       
       Über 100 der rund 500 Sicherungsverwahrten in Deutschland waren von dem
       Urteil betroffen und hätten sofort freigelassen werden müssen. Doch die
       deutschen Gerichte waren unsicher und entließen nur rund 40 Männer, die
       dann überwiegend rund um die Uhr von der Polizei überwacht wurden.
       
       Das Bundesverfassungsgericht schaffte für das Straffolgeurteil Akzeptanz,
       indem es 2011 mit einer etwas anderen Begründung selbst die nachträgliche
       Verschärfung der Sicherungsverwahrung kippte. Doch in der Zwischenzeit
       hatte die Politik schon einen Trick gefunden, wie sie das Straßburger
       Urteil aushebeln konnte. Die Sicherungsverwahrten, die nicht entlassen
       werden sollten, wurden einfach als „psychisch gestört“ eingestuft und ihre
       zwangsweise Unterbringung als „Therapie“.
       
       Das Bundesverfassungsgericht machte – unter Verweis auf seine Schutzpflicht
       gegenüber der Bevölkerung – den Trick mit und ließ sogar Fälle „disozialer
       Persönlichkeit“ als psychische Störung durchgehen. So gesehen war
       potenziell jeder Sicherungsverwahrte auch psychisch gestört.
       
       Mit gewisser Spannung war nun erwartet worden, wie der Straßburger
       Gerichtshof das deutsche Manöver beurteilen würde. Doch die Eskalation
       blieb aus. Die EGMR-Richter akzeptierten in einem Fall aus Rosdorf bei
       Göttingen, dass der Kläger – ein laut Gutachten noch gefährlicher
       72-jähriger Mörder und Vergewaltiger – an einer „sexuellen Devianz“ leide
       und deshalb psychisch krank sei. Eine Therapie werde ihm zumindest
       angeboten, auch wenn er sie verweigere, so der EMRK. In einem Fall wie
       diesem sei die Sicherungsverwahrung (die hier Therapieunterbringung heißt)
       nun doch keine Strafe und könne auch nachträglich angeordnet werden.
       
       ## Mehr Therapie
       
       Die Straßburger Intervention von 2009 war auch insoweit erfolgreich, dass
       sie Karlsruhe 2011 zu einem besonders radikalen Urteil anstachelte. Danach
       musste die Sicherungsverwahrung in Deutschland insgesamt neu konzipiert
       werden. Sie soll jetzt insgesamt therapieorientiert sein und muss darauf
       hinarbeiten, die Verwahrten irgendwann doch zu entlassen, selbst wenn diese
       sich selbst schon aufgegeben haben. Diese Reform war sinnvoll, auch wenn
       sie naturgemäß nur bedingt erfolgreich sein kann.
       
       Außerdem wurde der an sich bedenkliche Trick mit der psychischen Störung
       nicht exzessiv angewandt. Von rund 100 potenziell Betroffenen waren 2013
       nur 13 in entsprechenden „Therapie“-Einrichtungen untergebracht, die
       meisten davon in Bayern. Die anderen kamen oder blieben doch in Freiheit
       und man hat nicht mehr viel von ihnen gehört.
       
       Überhaupt bleibt festzuhalten, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland
       sehr zurückhaltend angewandt wird, verglichen mit der Strafpolitik in
       vielen anderen Staaten Europas. In Südeuropa, in Frankreich oder in
       Großbritannien bekommen gefährliche Täter eher exzessiv lange Strafen von
       30 bis 40 Jahren aufgebrummt. Repression und Prävention wird dort einfach
       vermischt. Betroffen sind deshalb jeweils Tausende, während in Deutschland
       nur etwas mehr als 500 Täter in der spezifisch präventiven
       Sicherungsverwahrung sitzen, und regelmäßig überprüft wird, ob sie
       entlassen werden können.
       
       8 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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