# taz.de -- BGH-Urteil zur Sicherungsverwahrung: Das „volle Programm“ ist möglich
       
       > Darf jemand, der zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, eine zusätzliche
       > „Sicherungsverwahrung“ erhalten? Der BGH urteilte: ja, das geht.
       
 (IMG) Bild: Wird weitersitzen: Der Täter im „Talsperren“-Prozess hält sich einen Ordner vors Gesicht
       
       Karlsruhe taz Ein Straftäter kann neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe
       auch zu Sicherungsverwahrung verurteilt werden. Das entschied jetzt der 2.
       Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Urteil hat vor allem
       symbolische Bedeutung. Konkret ging es um einen Fall aus
       Nordrhein-Westfalen. Ein heute 49-jähriger Gelegenheitsarbeiter aus
       Marienheide sammelte eine Gruppe sozial schwacher Jugendlicher um sich,
       denen er Zuwendung gab und so eine Art Vaterersatz wurde. Zugleich
       schüchterte er sie ein. Dieses Klima nutzte er, um die Jungen regelmäßig
       sexuell zu missbrauchen und zu vergewaltigen.
       
       Dann aber gelang es einem der Jugendlichen, sich von dem Tyrannen zu lösen
       und den Mann anzuzeigen. Dieser reagierte sofort. Er zwang den damals
       18-Jährigen mit vorgehaltenem Messer, schriftlich alle Vorwürfe zu
       widerrufen, einen Abschiedsbrief zu schreiben und seinen Selbstmord
       anzukündigen. Dann fuhren sie zu einer Talsperre, wo der Sextäter seinem
       Opfer scheinbar eine letzte Chance gab. Der Junge sollte über das Geländer
       der Brüstung klettern und „als Vertrauensbeweis“ sich nur von ihm
       festhalten lassen. Wie von vornherein geplant ließ der Mann dann aber los,
       und der Jugendliche stürzte in die Tiefe. Er überlebte aber schwerverletzt
       und wurde nach Stunden gefunden.
       
       Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten im Dezember 2015 zu
       lebenslanger Haft und stellte dabei eine besondere Schwere der Schuld fest.
       Eine Entlassung kann in seinem Fall also nicht bereits nach 15 Jahren
       geprüft werden. Zusätzlich ordnete das Landgericht noch
       Sicherungsverwahrung an. Gegen dieses Urteil erhob der Mann Revision, die
       Ballung der Sanktionen sei unverhältnismäßig.
       
       Vor dem BGH ging es nun um die Grundsatzfrage, ob neben lebenslanger Haft
       auch Sicherungsverwahrung verhängt werden kann. Der BGH hat dies nun
       bejaht. „Der Gesetzgeber hat dies durch eine Gesetzesänderung 2002
       ausdrücklich ermöglicht“, erklärte der vorsitzende Richter Ekkehard Appl.
       Appl räumte aber ein, dass eine Doppelverurteilung wenig praktische
       Relevanz habe. Denn wenn eine „lebenslängliche“ Freiheitsstrafe nach langer
       Verbüßung aufgrund einer günstigen Sozialprognose ausgesetzt werde, dann
       sei in aller Regel auch keine Sicherungsverwahrung mehr angebracht.
       Schließlich setze die Sicherungsverwahrung eine nach Haftentlassung
       fortdauernde Gefährlichkeit voraus.
       
       Allerdings gebe es einige praktisch relevante Details, die eine
       Verurteilung zu Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
       sinnvoll machen können, betonte Appl. So ende die staatliche Kontrolle
       eines Strafgefangenen fünf Jahre nach der Haftentlassung, während von einem
       entlassenen Sicherungsverwahrten bis zum Lebensende die Erfüllung
       besonderer Auflagen, etwa der Verzicht auf Alkohol, verlangt werden kann.
       
       28 Jun 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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