# taz.de -- BGH-Urteil zur Sicherungsverwahrung: Das „volle Programm“ ist möglich
> Darf jemand, der zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, eine zusätzliche
> „Sicherungsverwahrung“ erhalten? Der BGH urteilte: ja, das geht.
(IMG) Bild: Wird weitersitzen: Der Täter im „Talsperren“-Prozess hält sich einen Ordner vors Gesicht
Karlsruhe taz Ein Straftäter kann neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe
auch zu Sicherungsverwahrung verurteilt werden. Das entschied jetzt der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Urteil hat vor allem
symbolische Bedeutung. Konkret ging es um einen Fall aus
Nordrhein-Westfalen. Ein heute 49-jähriger Gelegenheitsarbeiter aus
Marienheide sammelte eine Gruppe sozial schwacher Jugendlicher um sich,
denen er Zuwendung gab und so eine Art Vaterersatz wurde. Zugleich
schüchterte er sie ein. Dieses Klima nutzte er, um die Jungen regelmäßig
sexuell zu missbrauchen und zu vergewaltigen.
Dann aber gelang es einem der Jugendlichen, sich von dem Tyrannen zu lösen
und den Mann anzuzeigen. Dieser reagierte sofort. Er zwang den damals
18-Jährigen mit vorgehaltenem Messer, schriftlich alle Vorwürfe zu
widerrufen, einen Abschiedsbrief zu schreiben und seinen Selbstmord
anzukündigen. Dann fuhren sie zu einer Talsperre, wo der Sextäter seinem
Opfer scheinbar eine letzte Chance gab. Der Junge sollte über das Geländer
der Brüstung klettern und „als Vertrauensbeweis“ sich nur von ihm
festhalten lassen. Wie von vornherein geplant ließ der Mann dann aber los,
und der Jugendliche stürzte in die Tiefe. Er überlebte aber schwerverletzt
und wurde nach Stunden gefunden.
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten im Dezember 2015 zu
lebenslanger Haft und stellte dabei eine besondere Schwere der Schuld fest.
Eine Entlassung kann in seinem Fall also nicht bereits nach 15 Jahren
geprüft werden. Zusätzlich ordnete das Landgericht noch
Sicherungsverwahrung an. Gegen dieses Urteil erhob der Mann Revision, die
Ballung der Sanktionen sei unverhältnismäßig.
Vor dem BGH ging es nun um die Grundsatzfrage, ob neben lebenslanger Haft
auch Sicherungsverwahrung verhängt werden kann. Der BGH hat dies nun
bejaht. „Der Gesetzgeber hat dies durch eine Gesetzesänderung 2002
ausdrücklich ermöglicht“, erklärte der vorsitzende Richter Ekkehard Appl.
Appl räumte aber ein, dass eine Doppelverurteilung wenig praktische
Relevanz habe. Denn wenn eine „lebenslängliche“ Freiheitsstrafe nach langer
Verbüßung aufgrund einer günstigen Sozialprognose ausgesetzt werde, dann
sei in aller Regel auch keine Sicherungsverwahrung mehr angebracht.
Schließlich setze die Sicherungsverwahrung eine nach Haftentlassung
fortdauernde Gefährlichkeit voraus.
Allerdings gebe es einige praktisch relevante Details, die eine
Verurteilung zu Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
sinnvoll machen können, betonte Appl. So ende die staatliche Kontrolle
eines Strafgefangenen fünf Jahre nach der Haftentlassung, während von einem
entlassenen Sicherungsverwahrten bis zum Lebensende die Erfüllung
besonderer Auflagen, etwa der Verzicht auf Alkohol, verlangt werden kann.
28 Jun 2017
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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