# taz.de -- Urteil zu Facebook: Rote Karte für belästigende Werbung
       
       > Der Bundesgerichtshof beanstandet die Funktion „Freunde Finden“ des
       > sozialen Netzwerks. Auch andere Anbieter sind betroffen.
       
 (IMG) Bild: Rückschlag für Facebook vorm BGH.
       
       KARLSRUHE taz | Soziale Netzwerke wie Facebook dürfen ihre Nutzer nicht für
       belästigende Werbekampagnen missbrauchen. Das entschied der
       Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Seit 2010
       klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook, weil er
       die Ausgestaltung von dessen Dienst „Freunde Finden“ für rechtswidrig hält.
       Dabei kopiert sich Facebook – mit Zustimmung der Nutzer – deren
       E-Mail-Kontakte auf eigene Server und verschickt an sie dann im Namen der
       Nutzer standardisierte Freundschafts-Einladungen.
       
       Was die Verbraucherschützer vor allem stört: Die Einladungsmails gehen
       nicht nur an andere Facebook-Nutzer, sondern auch an Kontakte, die gar
       keinen Facebook-Account haben. Ihnen wird dann erklärt, wie sie sich bei
       Facebook registrieren können. Der vzbv sieht darin eine unzulässige
       Werbung. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet in
       Paragraph 7 den Versand von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers.
       
       Facebook kann die Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehen. „Es geht hier
       doch nicht um Werbung für Facebook, sondern um einen privaten
       Kontaktwunsch“, sagt Anwalt Thomas von Plehwe vor dem BGH. „Der
       Facebook-Nutzer will sich ein Netzwerk aufbauen und Facebook leistet ihm
       dabei nur technische Hilfe.“
       
       Der BGH schloss sich jedoch den Verbraucherschützern an und bestätigte
       dabei die Urteile der Vorinstanzen. „Einladungs-E-Mails an Empfänger, die
       in den Erhalt nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine
       unzumutbare Belästigung dar“, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang
       Büscher. Es handele sich beim „Freunde-Finden“ um eine von Facebook zur
       Verfügung gestellte Funktion, mit der Außenstehende auf das Angebot von
       Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. „Die Einladungs-E-Mails werden
       vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern
       als Werbung von Facebook verstanden“, so der BGH. Die Entscheidung ist
       rechtskräftig.
       
       Zwar wurde der Freundefinder seit 2010 von Facebook mehrmals umgestaltet.
       Nach wie vor würden aber auch an Außenstehende Einladungsmails verschickt,
       erklärte vzbv-Expertin Carola Elbrecht nach der Verhandlung. Das Urteil
       gilt nicht nur für Facebook. Auch andere soziale Netzwerke wie LinkedIn
       verschicken Einladungen im Namen von Mitgliedern an Personen, die bisher
       nicht dort registriert sind. (Az.: I ZR 65/14)
       
       14 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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