# taz.de -- Nicht verschreibungspflichtige Arznei: Kein Geld für Misteln
       
       > Das Bundessozialgericht lehnt die Erstattung von Mistelpräparaten für
       > eine Krebstherapie ab. Eine Entscheidung vom Mai 2011 gilt.
       
 (IMG) Bild: Den Wirkstoffen in den halbparasitisch lebenden Misteln wird eine antikarzinogene Wirkung nachgesagt.
       
       FREIBURG taz | Krankenkassen sind nicht verpflichtet, anthroposophische
       Mistelpräparate in der Krebstherapie zu finanzieren. Das entschied jetzt
       das Bundessozialgericht.
       
       Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg. Bei ihr war 2007 Brustkrebs
       festgestellt worden, der noch im selben Jahr chirurgisch entfernt wurde. In
       der Folge erhielt sie von ihrem Arzt eine adjuvante (unterstützende)
       Therapie mit dem Mistelpräparat Iscador, das Rückfälle vermeiden und
       präventiv wirken soll.
       
       Im Lauf mehrerer Jahre fielen so Kosten für das Medikament in Höhe von rund
       1.500 Euro an. Doch ihre Krankenkasse, die Bosch BKK, weigerte sich, die
       Kosten zu erstatten und verwies auf die Rechtslage.
       
       Danach müssen die Kassen nichtverschreibungspflichtige Medikamente nur
       ausnahmsweise erstatten. Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame
       Bundesausschuss – in dem Ärzte, Krankenhäuser und Kassen vertreten sind –
       das Medikament und die Anwendung ausdrücklich in eine Liste aufnimmt, die
       den „Therapiestandard“ wiedergibt.
       
       Laut Gesetz ist dabei „der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen“.
       Deshalb werden durchaus auch anthroposophische Medikamente wie
       Mistelpräparate in die Liste aufgenommen.
       
       Bei bösartigen Tumoren sind Mistelpräparate allerdings nur in der
       palliativen Behandlung „zur Verbesserung der Lebensqualität“
       erstattungsfähig.
       
       ## Eigenes Urteil bestätigt
       
       Die Klägerin wandte ein, dass die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte die
       Präparate zur Standardtherapie bei bösartigen Tumoren erklärt hat, und zwar
       nicht nur bei der palliativen Behandlung am Lebensende. Das
       Bundessozialgericht hielt sich aber an die Entscheidung des
       Bundesausschusses und bestätigte ein eigenes Urteil vom Mai 2011. Auch
       damals war die Erstattungsfähigkeit von Mistelpräparaten in der
       Krebstherapie abgelehnt worden.
       
       In der neuen Verhandlung ging es vor allem um die Frage, ob der
       Bundesausschuss überhaupt demokratisch legitimiert ist. Das
       Bundesverfassungsgericht hat diese Legitimation erst im November in einem
       Beschluss in Frage gestellt. An der Legitimation könnte es fehlen, wenn der
       Ausschuss „mit hoher Intensität“ Angelegenheiten von Gruppen regelt, die an
       der Entstehung der Normen gar nicht mitwirken konnten, zum Beispiel die
       Patienten.
       
       Das Bundessozialgericht hatte nun jedoch keine Zweifel an der
       demokratischen Legitimation des Bundesausschusses. Dieser durfte sich also
       über die Empfehlungen der anthroposophischen Ärzte hinwegsetzen, um
       „unwirtschaftliche“ Ausgaben der Kassen zu verhindern.
       
       15 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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