# taz.de -- Hamburger Initiative zu Nazipropaganda: Wider den Hakenkreuz-Tourismus
       
       > Um der Justiz zu entgehen, reisen manche Nazis ins Ausland und verbreiten
       > ihre Propaganda dort. Das will Hamburgs Regierung nun verbieten.
       
 (IMG) Bild: Hakenkreuze raus – überall.
       
       Karlsruhe taz | Wer ins Ausland fährt, um von dort aus verfassungswidrige
       Symbole über das Internet zu verbreiten, soll bestraft werden. Das sieht
       eine Bundesratsinitiative vor, die das rot-grün regierte Hamburg jetzt
       lanciert hat.
       
       Anlass war ein Verfahren beim Bundesgerichtshof. Dort wurde ein
       Rechtsradikaler aus Kronach (Bayern) freigesprochen, der im Frühjahr 2011
       bei YouTube einen Kanal namens „arische Musikfraktion“ betrieben hatte.
       Dort waren immer wieder auch Hakenkreuze zu sehen. Das Landgericht Coburg
       hatte den Neonazi deshalb wegen „Verwendens von Kennzeichen
       verfassungswidriger Organisationen“ zu einer Jugendstrafe verurteilt.
       
       Der Bundesgerichtshof hob das Coburger Urteil im August 2014 auf. Da der
       Rechtsradikale die Videos von einem Computer in Tschechien hochlud, sei die
       Tathandlung nicht in Deutschland erfolgt. Und auf den Ort, an dem die
       Wirkung eintritt, komme es hier nicht an, da das Verwenden
       verfassungswidriger Kennzeichen als „abstraktes Gefährdungsdelikt“ auch
       ohne Wirkung stets strafbar sei. Der BGH räumte aber die Möglichkeit ein,
       „dass Personen – wie vorliegend der Angeklagte – gezielt die Grenze
       überqueren werden, um Kennzeichen in das Internet einzustellen, deren
       Verwendung im Inland mit Strafe bedroht wäre“.
       
       Hamburg schlägt nun vor, diese Lücke zu schließen. „Wir wollen verhindern,
       dass sich ein Nazipropaganda-Tourismus entwickelt“, sagte Justizsenator
       Till Steffen (Grüne). Der Hamburger Gesetzentwurf sieht vor, dass die
       Verwendung von NS-Kennzeichen und -Propagandamitteln im Ausland immer dann
       strafbar sein soll, wenn der Täter seine „Lebensgrundlage“ in Deutschland
       hat. Wenn also ein deutscher Nazi nach Tschechien fährt, um via Internet
       Hakenkreuze oder NS-Parolen zu verbreiten, würde er sich strafbar machen.
       Wenn ein tschechischer Nazi das Gleiche täte, wäre es dagegen, jedenfalls
       nach deutschem Recht, nicht strafbar, obwohl seine Hakenkreuze auch in
       Deutschland sichtbar wären.
       
       Damit der Vorschlag Gesetz wird, ist eine Änderung des Strafgesetzbuchs
       durch den Bundestag erforderlich. Zunächst wird der Hamburger Entwurf aber
       im Bundesrat diskutiert.
       
       Das neue BGH-Urteil hat indes keine Auswirkung auf Volksverhetzungen im
       Internet. Diese sind weiterhin schon dann strafbar, wenn sie sich (auch) an
       ein deutsches Publikum richten. Das hat der BGH 2000 im Fall des
       australischen Holocaust-Leugners Fredrick Toben entschieden. Die
       Volksverhetzung sei ein „konkret-abstraktes“ Gefährdungsdelikt. Da es auf
       die Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens in Deutschland
       ankomme, könne die Tat auch von Australien aus begangen werden.
       
       15 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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