# taz.de -- Völkerrechtler über Georgienkrieg: "Georgien handelt rechtmäßig"
       
       > Der Kieler Völkerrechtler Andreas Zimmermann sieht in Südossetien kein
       > geschütztes "De-facto-Regime". Russland durfte deshalb militärisch nicht
       > zu Hilfe kommen.
       
 (IMG) Bild: Russische Friedenstruppen sehen anders aus.
       
       taz: Herr Zimmermann, Georgien beansprucht Südossetien als eigenes
       Staatsgebiet. Zu Recht? 
       
       Andreas Zimmermann: Ja. Georgien wurde 1991 in den Grenzen der ehemaligen
       Sozialistischen Sowjetrepublik Georgien unabhängig. Ein neuer Staat
       entsteht immer in den alten Grenzen. Deshalb gehören auch die abtrünnigen
       Gebiete Südossetien und Abchasien völkerrechtlich zu Georgien.
       
       Doch zweimal haben sich die Südosseten in Volksabstimmungen für die
       Unabhängigkeit ausgesprochen. 
       
       Völkerrechtlich gibt es grundsätzlich kein Recht auf Sezession, also auf
       Abspaltung von einem anderen Staat. Südossetien bildet damit immer noch
       einen Teil Georgiens.
       
       Russland wirft dem Westen Doppelmoral vor, weil die Sezession Kosovos von
       Serbien anerkannt wurde. Ein berechtigter Vorwurf? 
       
       Meines Erachtens ja. Dass mehr als vierzig Staaten, inklusive Deutschland,
       Kosovo anerkannt haben, ändert nichts daran, dass solche Abspaltungen
       grundsätzlich unzulässig sind.
       
       Ist der georgische Militäreinsatz in Südossetien also gerechtfertigt? 
       
       Grundsätzlich ja. Ein Staat darf den Versuch einer Abspaltung eines Teils
       seines Gebiets auch mit Waffengewalt verhindern.
       
       Ist Südossetien nicht faktisch längst ein eigener Staat? 
       
       Ein richtiger Staat ist Südossetien sicher nicht. Es ist ja auch von keinem
       anderen Staat bisher anerkannt worden. Südossetien könnte aber ein
       De-facto-Regime darstellen und wäre dann vom völkerrechtlichen Gewaltverbot
       geschützt. So gehört Taiwan zum Beispiel völkerrechtlich noch zu China,
       darf als De-facto-Regime dennoch nicht von China zurückerobert werden. So
       gefestigt ist Südossetien aber noch nicht. Nach meiner Auffassung ist der
       georgische Militäreinsatz daher noch zulässig.
       
       Kann Georgien also in Südossetien machen, was es will? 
       
       Nein, natürlich nicht. Georgien muss sich an die Regeln des humanitären
       Völkerrechts halten. Es darf zum Beispiel keine zivilen Ziele angreifen.
       Beim Angriff auf militärische Ziele darf es nur verhältnismäßige zivile
       Kollateralschäden verursachen. Ob sich Georgien an diese Regeln hält, dazu
       liegen mir keine gesicherten Informationen vor.
       
       Durfte Russland in Südossetien intervenieren? 
       
       Nein. Russland durfte aufgrund eines Abkommens von 1992 zwar fünfhundert
       Soldaten als Friedenstruppen in Südossetien stationieren. Doch der jetzige
       Einsatz geht weit darüber hinaus. Russland durfte Südossetien auch keine
       Nothilfe leisten, da der georgische Militäreinsatz gegen die Abspaltung im
       Prinzip rechtmäßig war. Außerdem kommt auch eine humanitäre Intervention
       Russlands zum Schutz der Zivilbevölkerung bisher nicht in Betracht. Wenn
       überhaupt, müssten schon sichere Erkenntnisse über dauerhafte und massive
       Menschenrechtsverletzungen der georgischen Truppen vorliegen.
       
       Die meisten Südosseten haben russische Pässe. Darf Russland seine
       Staatsbürger nicht schützen? 
       
       Die Vergabe der Staatsangehörigkeit an Einwohner anderer Staaten ist
       völkerrechtlich sehr problematisch. Selbst wenn sie hier zulässig wäre,
       weil es sich um Staatsangehörige der früheren UdSSR handelt, kann der
       Schutz eigener Staatsangehöriger keine breit angelegte militärische
       Intervention rechtfertigen.
       
       Ist Südossetien ein Fall für internationale Gerichte? 
       
       Wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, könnte der Europäische
       Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden, da Russland
       und Georgien Mitglied des Europarats sind. Individuelle Militärs könnten
       auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angeklagt werden,
       wenn zum Beispiel Kriegsverbrechen auf georgischem Staatsgebiet begangen
       wurden, denn Georgien hat das Statut des Gerichtshofs ratifiziert.
       
       INTERVIEW: CHRISTIAN RATH
       
       11 Aug 2008
       
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