# taz.de -- Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Klein eingestellt
> Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den
> Bundeswehr-Oberst Georg Klein im Zusammenhang mit der Bombardierung von
> zwei Tanklastern in Afghanistan eingestellt.
(IMG) Bild: Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein eingestellt
Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen zu dem Bombardement von Kundus
eingestellt. Oberst Klein und sein Fliegerleitoffizier Markus W. hätten
sich nicht strafbar gemacht, so die Ankläger, als Klein im September die
Bombardierung von zwei Tanklastern anordnete, bei der Dutzende Menschen
starben. Wie viele Tote der Angriff forderte, konnte die Bundesanwaltschaft
nicht sicher feststellen.
Die Bundesanwaltschaft nahm an, dass in Afghanistan ein "nicht
internationaler bewaffneter Konflikt" besteht. Sie maß das Bombardement
deshalb vor allem am deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Klein hätte ein
Kriegsverbrechen begangen, wenn der von ihm verursachte Tod der Zivilisten
außer Verhältnis zum militärischen Nutzen der Aktion gestanden und Klein
dies sicher erwartet hätte. Dies verneinten die Ermittler nun.
Klein sei davon ausgegangen, dass ausschließlich Taliban vor Ort waren. Ihm
habe also jeder Vorsatz für ein Kriegsverbrechen gefehlt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Bundesanwaltschaft neben dem
Völkerstrafgesetzbuch, das die Hürden der Strafbarkeit sehr hoch legt, auch
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für anwendbar hält. In der Regel
dürfte dies aber nicht zu anderen Ergebnissen führen. Denn im bewaffneten
Konflikt seien Handlungen "gerechtfertigt und damit straflos, wenn der
militärische Angriff völkerrechtlich zulässig" war, so die
Bundesanwaltschaft.
Der Angriff vom September sei jedenfalls zulässig gewesen. Die Ermittler
prüften dabei aber immerhin, ob Oberst Klein fahrlässige Tötung an den
Zivilisten begangen hat, indem er die "ihm gebotene und praktikable
Aufklärung" unterlassen hat. In den eineinhalb Stunden vor dem Bombenabwurf
habe der Oberst jedoch alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, so die
Anklagebehörde.
Dass Klein in dieser Nacht gegen Nato-Einsatzregeln verstieß, etwa indem er
fälschlicherweise einen Feindkontakt deutscher Soldaten behauptete, machte
sein Verhalten auch nicht strafbar. Die Nato-Regeln hätten nur interne
Wirkung.
19 Apr 2010
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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