# taz.de -- Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Klein eingestellt
       
       > Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den
       > Bundeswehr-Oberst Georg Klein im Zusammenhang mit der Bombardierung von
       > zwei Tanklastern in Afghanistan eingestellt.
       
 (IMG) Bild: Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein eingestellt
       
       Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen zu dem Bombardement von Kundus
       eingestellt. Oberst Klein und sein Fliegerleitoffizier Markus W. hätten
       sich nicht strafbar gemacht, so die Ankläger, als Klein im September die
       Bombardierung von zwei Tanklastern anordnete, bei der Dutzende Menschen
       starben. Wie viele Tote der Angriff forderte, konnte die Bundesanwaltschaft
       nicht sicher feststellen.
       
       Die Bundesanwaltschaft nahm an, dass in Afghanistan ein "nicht
       internationaler bewaffneter Konflikt" besteht. Sie maß das Bombardement
       deshalb vor allem am deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Klein hätte ein
       Kriegsverbrechen begangen, wenn der von ihm verursachte Tod der Zivilisten
       außer Verhältnis zum militärischen Nutzen der Aktion gestanden und Klein
       dies sicher erwartet hätte. Dies verneinten die Ermittler nun.
       
       Klein sei davon ausgegangen, dass ausschließlich Taliban vor Ort waren. Ihm
       habe also jeder Vorsatz für ein Kriegsverbrechen gefehlt.
       
       Von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Bundesanwaltschaft neben dem
       Völkerstrafgesetzbuch, das die Hürden der Strafbarkeit sehr hoch legt, auch
       die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für anwendbar hält. In der Regel
       dürfte dies aber nicht zu anderen Ergebnissen führen. Denn im bewaffneten
       Konflikt seien Handlungen "gerechtfertigt und damit straflos, wenn der
       militärische Angriff völkerrechtlich zulässig" war, so die
       Bundesanwaltschaft.
       
       Der Angriff vom September sei jedenfalls zulässig gewesen. Die Ermittler
       prüften dabei aber immerhin, ob Oberst Klein fahrlässige Tötung an den
       Zivilisten begangen hat, indem er die "ihm gebotene und praktikable
       Aufklärung" unterlassen hat. In den eineinhalb Stunden vor dem Bombenabwurf
       habe der Oberst jedoch alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, so die
       Anklagebehörde.
       
       Dass Klein in dieser Nacht gegen Nato-Einsatzregeln verstieß, etwa indem er
       fälschlicherweise einen Feindkontakt deutscher Soldaten behauptete, machte
       sein Verhalten auch nicht strafbar. Die Nato-Regeln hätten nur interne
       Wirkung.
       
       19 Apr 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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