# taz.de -- Homos bleiben was besonderes: Eltern sind nicht gleich Eltern
> Karlsruhe hat entschieden: Wird in einer homosexuellen Partnerschaft ein
> Kind geboren, gelten auch weiterhin nicht beide Partner automatisch als
> Eltern.
(IMG) Bild: Ob dieser Vater das Kind einem anderen Vater oder einer Mutter zu wirft, bleibt ein rechtlicher Unterschied
FREIBURG taz | Nicht alle Klagen von homosexuellen Lebenspartnerschaften
haben in Karlsruhe derzeit Erfolg. Nachdem das Gericht jüngst die
Diskriminierung bei der Erbschaftssteuer beanstandete, akzeptiert es noch
immer Unterschiede im Kindschaftsrecht. Wenn ein Kind in eine homosexuelle
Partnerschaft hinein geboren wird, gelten auch weiterhin nicht beide
Partner automatisch als Eltern. Eine Verfassungsbeschwerde, die dies
erreichen wollte, wurde jetzt abgelehnt.
Geklagt hatte die Hamburger Anwältin Ilka Quirling. Sie vertrat zwei
Lesben, die seit 2001 in eingetragener Partnerschaft leben. Die beiden
Frauen erfüllten sich ihren Kinderwunsch, indem eine von beiden sich 2008
künstlich befruchten ließ. Die Frau, die das Kind austrug, wurde in der
Geburtsurkunde als Mutter eingetragen. Doch beide Frauen wünschten, dass
auch die Partnerin sofort Elternrechte bekommen soll - zum Beispiel als
"anderer Elternteil". Das Standesamt lehnte die Eintragung in die
Geburtsurkunde aber ab, derartiges sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Das wurmte Quirling. Denn bei Ehepaaren ist die Rechtslage ganz anders.
"Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter des Kindes verheiratet ist", heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§
1592). Niemand prüft, ob der Ehemann das Kind tatsächlich gezeugt hat, für
den Erwerb der Elternschaft genügt die rechtlich gefestigte Beziehung zur
Mutter.
"Was bei Ehepaaren gilt, sollte bei homosexuellen Paaren entsprechend
angewandt werden", dachte Quirling und erhob Klage. Doch die Hamburger
Familiengerichte lehnten ab. Die Lebenspartnerin habe ja seit 2005 die
Möglichkeit, das neu geborene Kind zu adoptieren. Mehr als diese
Stiefkindadoption habe der Gesetzgeber nicht gewollt.
Eigentlich zielt die Stiefkindadoption aber auf andere Fälle ab: Wenn eine
Frau aus einer früheren Ehe Kinder in eine lesbische Partnerschaft
mitbringt, so kann die neue Partnerin diese adoptieren. An neu gezeugte
gemeinsame Wunschkinder hatte der Gesetzgeber damals weniger gedacht. "Es
ist diskriminierend, wenn die Partnerinnen auch hier auf das Adoptionsrecht
verwiesen werden", kritisiert Quirling. Anders als bei Ehepaaren prüfe dann
nämlich das Jugendamt die Stabilität der Beziehung, die finanziellen
Verhältnisse und frage nach dem tatsächlichen Erzeuger und seiner
Einwilligung, das koste unnötig Zeit und Nerven. "Und was ist, wenn die
Mutter bei der Geburt stirbt?", fragte Quirling zudem, "kommt dann das Kind
zu den vielleicht homophoben Großeltern, statt zu der Frau, die es
eigentlich groß ziehen wollte"?
Doch nun lehnte auch das Verfassungsgericht Quirlings Klage ab:
"Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen
und leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die
Geburtsurkunde des Kindes", heißt es in dem bisher unveröffentlichten
Beschluss, der der taz vorliegt. Schließlich könne ein Ehemann zumindest
theoretisch der leibliche Vater des Kindes sein, bei einer lesbischen
Partnerin sei die biologische Elternschaft dagegen ausgeschlossen, so das
Verfassungsgericht zur Begründung der Ungleichbehandlung.
22 Aug 2010
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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