# taz.de -- Sexualstraftäter darf überwacht werden: Gefahr für die Allgemeinheit
       
       > Der seit 2009 aus der Haft entlassene Sexualstraftäter Karl D. wird als
       > weiterhin gefährlich erachtet - und deshalb dauerhaft überwacht. Die
       > Klage seines Bruders dagegen wurde abgewiesen.
       
 (IMG) Bild: Legale 24-Stunden-Überwachung: Polizeiauto in Heinsberg vor dem Haus, in dem der Sexualstraftäter Karl D. lebt.
       
       AACHEN dpa | Ein Sexualstraftäter darf auch nach seiner Haftentlassung von
       der Polizei 24 Stunden am Tag überwacht werden. Der Fall des in Heinsberg
       wohnenden Mannes hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht. Der Mann galt auch
       nach seiner Haftentlassung als gefährlich. Deshalb wird er von der Polizei
       seit knapp zwei Jahren observiert. Sein Bruder, bei dem der frühere
       Häftling heute lebt, hatte dagegen geklagt. Er fühlt sich schikaniert.
       Gegen das Urteil von Montag ist Berufung möglich.
       
       Das Gericht teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht.
       Laut Gutachten sei Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit. Die
       Polizeivorschrift für die Überwachung sei rechtmäßig angewendet worden.
       Beklagter war das Land Nordrhein-Westfalen. Der Landrat des Kreises
       Heinsberg hatte als Chef der örtlichen Polizeibehörde die Bevölkerung vor
       Karl D. gewarnt und die Rundum-Überwachung angeordnet.
       
       Der Kläger hielt die Form der Überwachung für unrechtmäßig. "Das ist
       praktizierte Sicherungsverwahrung in homöopathischen Dosen", sagte Anwalt
       Wolfram Strauch. Es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für die
       Überwachung überhaupt vorlägen. Karl D. mache eine Therapie. Möglicherweise
       sei er gar nicht mehr gefährlich. Die Behörden könnten ihn unauffälliger
       mit einer elektronischen Fußfessel und einem Handy überwachen. Das würde
       die übrige Familie weniger in Mitleidenschaft ziehen.
       
       Der Heinsberger Kreisdirektor Peter Decker entgegnete, der von der
       Überwachung mitbetroffene Bruder sei auf die Kooperationsangebote der
       Polizei oft nicht eingegangen. Dies führe immer wieder zu "Räuber- und-
       Gendarm-Spielen" mit der Polizei. Karl D. war wegen der Vergewaltigung
       dreier Schülerinnen zu insgesamt knapp 20 Jahren Haft verurteilt worden.
       Bei seiner Haftentlassung stuften ihn die Gutachter als gefährlich ein. Für
       eine nachträgliche Sicherungsverwahrung sah der Bundesgerichtshof in
       Karlsruhe aber keine gesetzliche Grundlage.
       
       25 Jan 2011
       
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