# taz.de -- Jobcenter und Hartz IV: Klagen lohnt nicht
       
       > Die Jobcenter sind an geltendes Recht gebunden und können Hartz-IV-Sätze
       > nicht eigenmächtig erhöhen. Auch bei Klagen müssen die Sozialrichter das
       > geltende Recht anwenden.
       
 (IMG) Bild: Warten auf höhere Bezüge? Schlange in einem Jobcenter.
       
       FREIBURG taz | Nach dem vorläufigen Scheitern der Hartz-IV-Verhandlungen
       empfiehlt der Paritätische Wohlfahrtsverband den Betroffenen, notfalls auf
       höhere Sätze zu klagen. Viel bringen wird das aber nicht.
       
       Zunächst sollen die Hartz-IV-Empfänger bei ihrer zuständigen Behörde, der
       Arge oder dem Jobcenter, einen Antrag stellen, empfiehlt der
       Wohlfahrtsverband. Dort soll eine Erhöhung des Regelsatzes und
       Bildungsleistungen für Kinder verlangt werden. Bei Ablehnung des Antrags
       sollen die Hartz-IV-Empfänger klagen, rät Verbandsgeschäftsführer Ulrich
       Schneider.
       
       Die Bundesagentur für Arbeit ist über die Empfehlung verärgert. "Jetzt
       gegen die Entscheidung der Jobcenter Widerspruch einzulegen, ist unnötig
       und entbehrt jeder Grundlage", sagte Vorstandsmitglied Heinrich Alt.
       Tatsächlich sind die Jobcenter bis zu einer Gesetzesänderung an die
       geltenden Hartz-IV-Sätze gebunden und können diese nicht nach Gutdünken
       erhöhen. Auch die Sozialrichter müssen das bestehende Gesetz anwenden.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat von Bundestag und Bundesrat zwar eine
       Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 gefordert. Es hat aber nicht
       bestimmt, welche Sätze gelten sollen, wenn der Gesetzgeber die Frist
       verstreichen lässt. Das ist auch konsequent, denn das Gericht hat nicht die
       Höhe des Hartz-IV-Satzes beanstandet, sondern die Berechnungsmethode.
       
       Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts nicht dramatisch, wenn der bisherige
       Satz noch weiter gilt. Ein Anreiz zum Bummeln ist für den Gesetzgeber damit
       aber nicht verbunden. Denn wenn das neue Gesetz beschlossen ist, soll es
       rückwirkend zum 1. Januar gelten. Die Differenz zu eventuell erhöhten
       Sätzen müsste dann für einige Monate nachbezahlt werden, ohne Antrag.
       
       Sollte der Gesetzgeber zu lange zögern, könnten Sozialgerichte auch wieder
       das Bundesverfassungsgericht einschalten - damit Karlsruhe nun doch eine
       Übergangsregelung anordnet. Für diesen Schritt genügt aber eine Handvoll
       Musterkläger.
       
       Schon seit Februar 2010 können Hartz-IV-Empfänger, die außergewöhnliche
       Belastungen haben, eine Zusatzhilfe beantragen. Gedacht ist an chronisch
       Kranke, die viel oder teure Medikamente brauchen und von der Krankenkasse
       kein Geld dafür bekommen.
       
       10 Feb 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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