# taz.de -- Neonazi-Aufmärsche in Dresden: Linke und Rechte trennen
       
       > Das Verwaltungsgericht Dresden will den polizeilichen Notstand
       > verhindern. 2010 sei mit der Blockade das Demonstrationsrecht der Nazis
       > verletzt worden.
       
 (IMG) Bild: 12.000 linke Gegendemonstranten verhinderten 2010 den Aufmarsch der Neonazis in Dresden. Diese klagten dagegen und hatten damit Erfolg.
       
       BERLIN taz | Die Polizei muss linke und rechte Demonstranten schon im
       Ansatz trennen, um einen polizeilichen Notstand zu verhindern. Das fordert
       das Verwaltungsgericht Dresden in der jetzt vorgelegten Begründung zu einem
       Beschluss vom Januar. Damals hatte das Gericht der Polizei vorgeworfen,
       dass sie im Februar 2010 einen rechten Trauermarsch nicht gegen linke
       Blockaden durchsetzte. Dabei sei das Demonstrationsrecht rechter Gruppen
       verletzt worden.
       
       Die der taz vorliegende Begründung des Beschlusses ist von großer
       praktischer Bedeutung. Schließlich sind in Dresden am 13. und 19. Februar
       neue rechte Aktionen mit Bezug auf die allierte Bombardierung der Stadt
       (1945) geplant. Auch die Linke hat wieder Blockaden der rechten Demos
       angekündigt, vor allem für den 19. Februar. Die Polizei dürfte sich also an
       den Vorgaben des Gerichts orientieren.
       
       Im Jahr 2010 hatte die Polizei den Rechten nicht gestatttet,
       loszumarschieren, weil die Route von bis zu 12.000 linken
       Gegendemonstranten blockiert war. Das galt damals als großer Erfolg der
       Antifa. Dagegen klagte die Junge Landsmannschaft Ostdeutschland (als
       Demo-Veranstalterin) und hatte jetzt Erfolg.
       
       In der Begründung seines Urteils betont das Dresdner Verwaltungsgericht
       zunächst den hohen Rang des Demonstrationsrechts, das auch gegen Störungen
       von Gegnern durchgesetzt werden müsse. Die Polizei sei "Garant der
       Versammlungsfreiheit". Maßnahmen müssten sich zunächst gegen die (linken)
       Störer richten. Nur im unvermeidbaren "polizeilichen Notstand" wäre ein
       Eingriff in den Ablauf der geplanten (rechten) Demo zulässig gewesen. Von
       polizeilichem Notstand spricht man, wenn Maßnahmen gegen Störer nicht
       möglich oder erfolgversprechend sind.
       
       Ob ein solcher Notstand vorlag, bezweifeln die Richter jedoch. So habe sich
       die Polizei damals nicht auf einen Notstand berufen. Mit 42 Hundertschaften
       sei sie auch gut ausgestattet gewesen. Dagegen seien teilweise nur 900
       Gegendemonstranten auf der "Abzugsstrecke" der Rechten gestanden.
       
       Jedenfalls aber habe die Polizei den Notstand "sehenden Auges" entstehen
       lassen, ohne gegenzusteuern. Das polizeiliche Konzept sah zwar vor, rechte
       Demonstranten und linke Gegner auf unterschiedliche Elbufer zu verteilen.
       Die Polizei habe aber nichts dafür getan, dieses Konzept umzusetzen. So
       habe sie zum Beispiel zugelassen, dass tausende blockadewillige Linke mit
       Bussen in die Nähe der rechten Auftaktkundgebung fahren konnten.
       
       An keiner Stelle erwähnt das Dresdner Urteil, dass sich auch linke
       Blockierer auf die Demonstrationsfreiheit berufen können.
       
       10 Feb 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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