# taz.de -- Katholisches Arbeitsrecht: Heirat kann den Job kosten
       
       > Ein katholisches Krankenhaus kündigt einem Arzt, weil er zum zweiten Mal
       > geheiratet hat. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das ist rechtswidrig
       > - in diesem speziellen Fall.
       
 (IMG) Bild: Nach katholischer Lehre ist die Ehe unauflöslich.
       
       FREIBURG taz | Das katholische Arbeitsrecht darf weiter ins Privatleben
       seiner Beschäftigten eingreifen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht
       (BAG) in einem Grundsatzurteil. Geklagt hatte ein Arzt, der geschieden war,
       neu heiratete und darum den Job verlor. Nur aufgrund der Umstände des
       Einzelfalls konnte er die Kündigung abwenden.
       
       Der 49-Jährige arbeitet als Chefarzt am katholischen Vinzenz-Krankenhaus in
       Düsseldorf. Seine erste Ehefrau trennte sich 2005 von ihm, 2008 wurde die
       Ehe geschieden. Doch der Mediziner blieb nicht lange allein. Ab 2006 lebte
       er eheähnlich mit einer Assistenzärztin zusammen, mit der er zwei Jahre
       später eine neue Ehe einging.
       
       Nach katholischer Lehre ist die Ehe aber unauflöslich, die Scheidung durch
       ein staatliches Gericht wird nicht akzeptiert. Eine neue Ehe gilt deshalb
       als "ungültig". Als die Kirche von der neuen Ehe des Chefarztes erfuhr,
       kündigte sie dem Beschäftigten sofort. Sie berief sich auf den
       Arbeitsvertrag, in dem sich der Arzt zur Einhaltung der "Grundordnung" für
       kirchliche Arbeitsverhältnisse verpflichtet hatte.
       
       In dieser Grundordnung heißt es, die Mitarbeiter dürfen "in ihrer
       persönlichen Lebensführung" die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährden.
       Als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gilt unter anderem der Abschluss
       einer nach dem Glaubensverständnis der Kirche ungültigen Ehe.
       
       ## Chefarzt konnte Kündigung trotzdem abwehren
       
       Da das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vom Grundgesetz geschützt ist,
       müssen die Arbeitsgerichte in Deutschland auf die jeweilige Sichtweise der
       Kirche Rücksicht nehmen. Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte jetzt,
       dass die Kirchen selbst bestimmen können, welches Verhalten der
       Beschäftigten ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es sei daher nicht zu
       beanstanden, wenn die katholische Kirche die Wiederheirat nach einer
       Scheidung bei ihren Beschäftigten als Kündigungsgrund ansieht.
       
       Daran habe sich auch durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
       für Menschenrechte aus dem letzten Jahr nichts geändert. Dort hieß es, dass
       bei Konflikten mit kirchlich Beschäftigten deren "Recht auf Privatleben"
       mehr Gewicht bekommen soll.
       
       Der Chefarzt konnte die Kündigung aber abwehren, weil die Kirche bei zwei
       anderen wiederverheirateten Chefärzten nicht gekündigt hatte. Die Kirche
       habe so gezeigt, dass die Beschäftigung in derartigen Fällen durchaus
       zumutbar sei, so das Bundesarbeitsgericht. Die Fälle seien vergleichbar,
       obwohl die anderen Ärzte nicht katholisch sind, sie hätten sich in ihren
       Arbeitsverträgen aber ebenfalls zur Einhaltung der Grundordnung
       verpflichtet.
       
       Zugunsten des Arztes werteten die Richter auch, dass die Kirche die
       eheähnliche Beziehung zu der neuen Partnerin längere Zeit toleriert hatte.
       (Az.: 2 AZR 543/10)
       
       8 Sep 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Bundesverfassungsgericht
       
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