# taz.de -- Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Hotelbetreiber dürfen Nazis ablehnen
       
       > Rechtsextremisten können wegen ihrer politischen Überzeugung von
       > Hoteliers abgewiesen werden, entschied der BGH. Das gilt allerdings nicht
       > in jedem Fall.
       
 (IMG) Bild: Nazifrei und Spaß dabei? Hotel in Bad Saarow, Brandenburg.
       
       KARLSRUHE taz | Ein Brandenburger Hotelier durfte ein Hausverbot gegen den
       damaligen NPD-Chef Udo Voigt verhängen, weil er die Anwesenheit von
       Rechtsextremisten in seinem Hotel als geschäftsschädigend wertete. Dies
       entschied jetzt ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Allerdings sei
       das Hausverbot vom 6. bis 10. Dezember 2009 rechtswidrig gewesen - genau an
       den Tagen, an denen Voigt mit seiner Frau dort übernachten wollte.
       
       Es war keine politische Reise, das Ehepaar Voigt wollte nur ein paar Tage
       ausspannen - im Hotel Esplanade in Bad Saarow am Scharmützelsee. Voigts
       Frau hatte den Kurzurlaub bei Tchibo gebucht und bereits die Bestätigung
       erhalten. Doch als Hotelier Heinz Baumeister davon erfuhr, stornierte er
       und erteilte Voigt ein dauerhaftes Hausverbot. Schriftlich teilte er mit:
       "Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres
       Hauses, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu
       vereinbaren."
       
       Voigt klagte gegen das Hausverbot und verlor zunächst beim Landgericht
       Frankfurt (Oder) und beim Oberlandesgericht Brandenburg. Beim
       Bundesgerichtshof war das Ergebnis nun weniger eindeutig. Allerdings
       entschied auch der BGH, dass sich Voigt nicht auf das 2005 eingeführte
       Allgemeine Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Denn bei zivilrechtlichen
       Geschäften sind Bürger nicht vor einer Diskriminierung wegen ihrer
       "Weltanschauung" geschützt. Das Merkmal war kurz vor Beschlussfassung im
       Bundestag aus dem Gesetz gestrichen worden, damit sich Rechtsradikale nicht
       darauf berufen können.
       
       Voigts Grundrecht auf Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) gelte
       gegenüber einem privaten Hotel nur mittelbar, betonte Richter Wolfgang
       Krüger. Es müsse deshalb gegen die Grundrechte des Hoteliers abgewogen
       werden. Hier räumte der BGH dem Hausrecht des Hoteliers dann grundsätzlich
       Vorrang ein. Er trage das wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept
       eines Wellnesshotels - bei Voigt gehe es nur um die Freizeitgestaltung.
       Deshalb sei das Hausverbot grundsätzlich in Ordnung. Krüger fügte hinzu,
       dass die Abwägung bei einem weniger exquisiten Hotel ohne besonderes
       Konzept anders ausfallen dürfte.
       
       Teilweise bekam aber auch Udo Voigt recht. Denn für den gebuchten Zeitraum
       im Dezember 2009 hätte das Hotel ihm kein Hausverbot erteilen dürfen.
       Schließlich hatte das Hotel hier schon einen Vertrag mit Voigt
       abgeschlossen. "Verträge sind einzuhalten", betonte Richter Krüger. Hier
       hätte das Hotel nur kündigen können, wenn Voigt die Missionierung von
       Gästen oder ähnliche Störungen angekündigt hätte, worauf es aber keine
       Hinweise gab.
       
       Der Brandenburger Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) wies am Freitag
       darauf hin, dass Hotels oft erst nach Vertragsschluss erfahren, wer ihr
       Vertragspartner ist, etwa bei Buchungen über Reisebüros oder
       Internethotelportale wie HRS. Udo Voigt will trotz des Teilerforlgs eine
       Verfassungsbeschwerde gegen das fortbestehende Hausverbot einlegen. (Az.: V
       ZR 115/11)
       
       9 Mar 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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