# taz.de -- Kommentar Hotelverbot für NPD-Chef: Zu differenziert, um Einfluss zu haben
       
       > Neonazis dürfen in Hotels Hausverbot bekommen, aber nicht wenn sie schon
       > einen Vertrag haben. Das BGH-Urteil ist wohlabgewogen, wird aber bald
       > wieder verpuffen.
       
       Ein Brandenburger Wellness-Hotel durfte dem damaligen NPD-Vorsitzenden Udo
       Voigt ein Hausverbot erteilen. Allerdings gilt das Hausverbot nicht, wenn
       das Hotel bereits einen Vertrag mit Voigt geschlossen hatte. Dies entschied
       am heutigen Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Unter dem
       Strich haben beide Seiten einen Teilerfolg erzielt, das Hotel und der
       Rechtsxtreme. Da in den Vorinstanzen das Hotel zwei Mal in vollem Umfang
       gewonnen hatte, ist Voigt zumindest der Sieger des Tages.
       
       Der Fall ist paradox. Ausgerechnet ein Rechtsextremer will nicht
       diskriminiert werden und fordert die Gleichbehandlung aller Menschen im
       Alltag. Er vertritt also – ausnahmsweise – die richtigen Werte, doch man
       gönnt ihm die Diskriminierungserfahrung von Herzen.
       
       Dagegen verteidigt der Hotelier sein Gästeparadies, indem er sich gegenüber
       Udo Voigt betont ungastlich zeigt. „Keine Gastfreundschaft für die Feinde
       der Gastfreundschaft“ ist seine Devise. Man kann ihn verstehen, aber wie
       immer in solchen Fällen stellt sich die Frage, ob man Werte wie Egalität
       und Toleranz überzeugend vertritt, in dem man sie ausdrücklich nur selektiv
       gelten lässt.
       
       Das Signal des BGH ist nun alles andere als eindeutig. Einerseits haben die
       Richter darauf verwiesen, dass eine Privatperson nicht alle Menschen gleich
       behandeln muss, wenn sie keine Lust dazu hat. Zurecht, denn ein Hotel ist
       keine Behörde. Auch das Recht, zu diskriminieren, ist grundrechtlich
       geschützt.
       
       Zugleich haben die Richter aber Ausnahmen angedeutet und zugelassen. So
       gilt das Urteil erst einmal nur für exklusive Wellness-Hotels. Außerdem
       muss ein bereits geschlossener Vertrag grundsätzlich eingehalten werden.
       Das wird darauf hinauslaufen, dass künftig an Hotelrezeptionen „schwarze
       Listen“ von Personen ausliegen, mit denen das Personal auf keinen Fall
       einen Beherbergungsvertrag abschließen soll. Auch kein schöner Gedanke.
       Aber letztlich läuft selbst das leer, wenn Hotelverträge über Portale wie
       HRS im Internet geschlossen werden oder über größere Reiseveranstalter.
       
       Differenzierte Signale freuen zwar die Juristen, weil sie eine
       wohlabgewogene Lösung andeuten – und viel Potenzial für neue
       Rechtsstreitigkeiten verheißen. Gesellschaftlich wird das BGH-Urteil aber
       verpuffen. Entweder die Leute steigen nicht mehr durch oder jeder zitiert
       nur das, was ihm gerade passt.
       
       Deshalb wäre jede andere Lösung besser gewesen, sei es ein klarer Sieg für
       Voigt und die Gleichbehandlung oder ein eindeutiger Erfolg für das Hotel
       und die Privatautonomie.
       
       9 Mar 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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