# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht zum Fluglärm: Zumindest die Nachtruhe bleibt
       
       > Klares „Nein“ der Richter: Beim Bundesverwaltungsgericht hatte Hessen
       > wegen 17 Ausnahmen zum Nachtflugverbot geklagt. Auch andere Revisionen
       > wurden verworfen.
       
 (IMG) Bild: Alle Flieger stehen still, wenn dein starker Schlaf das will.
       
       LEIPZIG taz | Die hessische Landesregierung hat das Recht und die Gerichte
       völlig falsch eingeschätzt. Am Flughafen Frankfurt genehmigte sie 17
       Nachtflüge, angeblich um bei einer Klage von Fluggesellschaften keine
       Niederlage zu erleiden. Jetzt kam es genau andersherum. Das Land erlitt
       eine Niederlage, weil es 17 Nachtflüge genehmigt hatte. Auch das
       Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte an diesem Mittwoch das
       Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen.
       
       Der Frankfurter Flughafen ist der größte in Deutschland und nach Paris und
       London der drittgrößte in Europa. Pro Tag starten und landen mehr als
       tausend Jets, Tendenz steigend. Deshalb plante der Flughafenbetreiber
       Fraport Ende der 90er-Jahre den Bau einer vierten Landebahn und eines
       dritten Terminals. In einer Mediation mit Anliegern und Kommunen einigte
       man sich im Jahr 2000: Als Ausgleich für die neue Landebahn solle es am
       Frankfurter Flughaften erstmals ein Nachtflugverbot von 23 bis 5 Uhr geben.
       
       Der damalige Ministerpräsident Roland Koch (CDU) versprach: „Es bleibt
       dabei: Kein Ausbau ohne Nachtflugverbot.“ Auch der Landesentwicklungsplan
       wurde entsprechend geändert. Dann aber machte die Lufthansa Druck und
       drohte mit einer Klage. Das Land Hessen gab nach und genehmigte bei der
       Planfeststellung 2007 doch 17 Nachtflüge zwischen 23 und 5 Uhr.
       
       Gegen die neue Landebahn Nordwest klagten zahlreiche Anwohner und Kommunen,
       etwa Offenbach und Rüsselsheim. 2009 lehnte der hessische
       Verwaltungsgerichtshof (VGH) die generellen Klagen gegen den Ausbau ab.
       Allerdings hielt er die Genehmigung der Nachtflüge für rechtswidrig. Sie
       verstießen gegen das Luftverkehrsgesetz und den Landesentwicklungsplan. Die
       Bürger hätten nachts Anspruch auf besonderen Schutz. Beide Seiten, Kommunen
       und das Land, legten Rechtsmittel ein.
       
       Im Oktober 2011, zehn Tage vor der offiziellen Eröffnung der neuen
       Landebahn, verfügte der VGH per Eilbeschluss, dass bis zur Entscheidung des
       BVerwG das Nachtflugverbot bereits anzuwenden sei. Jetzt haben die
       Leipziger Richter im Wesentlichen die Linie des VGH bestätigt: Der Ausbau
       war rechtmäßig, die Nachtflüge sind unzulässig.
       
       ## Formfehler des Landes
       
       Allerdings sah das BVerwG schon einen Formfehler des Landes. Weil Fraport
       gar keine Nachtflüge beantragt hatte, hätte das Land vor deren Genehmigung
       eine Anhörung mit Betroffenen durchführen müssen. Deshalb hoben die Richter
       die Nachtflugregelung auf. Das Land muss im Zuge einer Planergänzung nun
       neu über die Nachtflüge entscheiden. Im Ergebnis muss es aber beim Verbot
       von Nachtflügen zwischen 23 und 5 Uhr bleiben. Der Spielraum des Landes sei
       auf „annähernd null“ eingeschränkt, erklärte der Vorsitzende Richter
       Rüdiger Rubel.
       
       Sogar noch strenger als der Kasseler VGH zeigte sich das Leipziger Gericht
       bei den „Nachtrandstunden“, also von 22 bis 23 Uhr und von 5 bis 6 Uhr.
       Während der VGH hier die beantragten 150 Flüge akzeptierte, hält das BVerwG
       grundsätzlich nur 133 für zulässig. Will das Land mehr genehmigen, muss ein
       Konzept „zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder
       ansteigenden Flugverkehrs“ eingehalten werden. Tagähnliche
       Belastungsspitzen müssten vermieden werden. „Auch in den Randstunden darf
       die Nacht nicht zum Tag gemacht werden“, betonte Richter Rubel.
       
       Grundsätzliche Bedeutung hat das Leipziger Urteil, weil es die
       VGH-Argumentation mit dem Landesentwicklungsplan akzeptierte. „Damit haben
       die Länder künftig große Einflussmöglichkeiten auf den Fluglärmschutz“,
       sagt Tobias Lieber, der Anwalt der Stadt Rüsselsheim.
       
       Im Kern sind die Kommunen allerdings gescheitert. Eine Stillegung der
       Landebahn stand in Leipzig nicht mehr ernsthaft zur Debatte. Die Kläger
       müssen deshalb zusammen auch drei Viertel der Kosten bezahlen.
       
       Auch eine Vorlage des Fluglärmschutzgesetzes beim Bundesverfassungsgericht
       lehnten die Leipziger Richter ab. Es gebe keine durchschlagenden Gründe,
       dass die dortigen Grenzwerte für Fluglärm den Schutz der Bevölkerung zu
       sehr vernachlässigten. Nach dem 2007 novellierten Fluglärmgesetz haben am
       Frankfurter Flughafen rund 174.000 Menschen Anspruch auf
       Schallschutzfenster und teilweise auf Entschädigungen. (Az: 4c8.09 u. a.)
       
       4 Apr 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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 (DIR) Flughafen
       
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