# taz.de -- Rechtslage von Beschneidungen: Juden und Muslime loben Justizministerin
       
       > Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will nicht, dass die Beschneidung von
       > Jungen strafbar ist. Die Zentralräte von Juden und Muslimen sind
       > zufrieden.
       
 (IMG) Bild: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Justizministerin.
       
       FREIBURG taz | Juden und Muslime sind mit der Justizministerin zufrieden.
       Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat ein Eckpunktepapier zur
       rechtlichen Behandlung der Beschneidung von Jungen vorgelegt. Der Entwurf
       gehe auf viele Wünsche der Juden in Deutschland ein, sagte Dieter Graumann,
       Präsident des Zentralrats der Juden. „Das Ministerium verdient Respekt und
       Anerkennung.“ Auch der Zentralrat der Muslime begrüßte das Papier, es trage
       zur Rechtssicherheit bei, sagte Generalsekretär Nurhan Soykan.
       
       Die Unsicherheit war durch ein Urteil des Landgerichts Köln vom Mai
       ausgelöst worden. Dort hieß es, eine religiös motivierte Knabenbeschneidung
       sei als Körperverletzung strafbar. Eltern könnten nicht im Namen des Kindes
       in den Eingriff einwilligen, da er nicht dem Kindeswohl entspreche.
       
       Auf dieses bisher singuläre Urteil soll der Gesetzgeber nun mit einer
       Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch reagieren. In den Regeln zum
       elterlichen Sorgerecht soll ausdrücklich erklärt werden, dass Eltern das
       Recht haben, „in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung“ ihres
       männlichen Kindes einzuwilligen.
       
       Dies würde die traditionelle Beschneidung von jüdischen und muslimischen
       Knaben erfassen. Die Eltern müssen sie auch nicht religiös begründen, wie
       dies in der Übergangsregelung im Land Berlin vorgesehen ist. Denn die
       geplante bundesweite Regelung soll nicht auf religiös motivierte
       Beschneidungen begrenzt sein.
       
       Auch Eltern, die ihren Sohn aus medizinisch-hygienischen Gründen
       beschneiden lassen, wie es in den USA oft geschieht, sollen sich nicht
       strafbar machen. Das Ministerium verweist dazu auf eine Stellungnahme der
       Amerikanischen Akademie der Kinderärzte. Danach überwögen die
       gesundheitlichen Vorteile die Risiken. Deutsche Kinderärzte sehen das
       überwiegend anders.
       
       Die Eingriffe müssen aber, so das Ministerium, „nach den Regeln der
       ärztlichen Kunst“ durchgeführt werden. Dazu gehörten die Einhaltung
       hygienischer Standards und eine wirkungsvolle Schmerzbehandlung. Eine
       örtliche Betäubung wird nicht gefordert. Außerdem müssen die Eltern
       umfassend über den Eingriff aufgeklärt werden.
       
       Die Beschneidung muss allerdings nicht zwingend ein Arzt ausführen. In den
       ersten sechs Monaten nach der Geburt dürfen auch „von einer
       Religionsgesellschaft dafür vorgesehene Personen“ Beschneidungen
       durchführen. Das zielt auf jüdische Mohelim ab, die in der Berliner
       Übergangsregelung zunächst ausgenommen waren. Vorausgesetzt wird aber, dass
       traditionelle Beschneider dafür besonders ausgebildet wurden.
       
       Eine Auffangklausel stellt sicher, dass Beschneidungen unzulässig sind,
       wenn sie im Einzelfall dem Kindeswohl widersprechen. Gedacht ist hier vor
       allem an ältere Kinder, die den Eingriff ablehnen. Damit geht das
       Ministerium auf Bedenken des Deutschen Kinderschutzbundes ein. Wenn Kinder
       die Beschneidung ablehnen, „dann sollte dieses Veto auch gelten“, sagte
       Heinz Hilgers, Präsident des Kinderschutzbundes.
       
       Mit dem Eckpunktepapier setzt das Ministerium einen Auftrag des Bundestags
       vom Juli um. Länder und Verbände haben bis 1. Oktober Zeit zur
       Stellungnahme.
       
       26 Sep 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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