# taz.de -- Urteil Handlungsfreiheit von Privatbanken: Kein Konto für Nazis
       
       > Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatbanken Konten von
       > politisch unliebsamen Kunden kündigen dürfen. Geklagt hatte ein
       > rechtsextremer Verlag.
       
 (IMG) Bild: Private Banken können über Konten frei entscheiden.
       
       BERLIN taz | Banken dürfen Konten von (politisch) unliebsamen Kunden
       jederzeit kündigen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in
       einem Fall aus Schleswig-Holstein. Die Banken müssen dabei keine
       Interessenabwägung vornehmen und die Kündigung nicht begründen.
       
       Geklagt hatte die Verlagsgruppe „Lesen und Schenken“ des Rechtsextremisten
       Dietmar Munier. Sein Geschäftskonto wurde bei der Commerzbank geführt. Doch
       die kündigte das Konto 2009 ohne Angabe von konkreten Gründen. Dagegen
       hatte Munier geklagt. In den Vorinstanzen beim Landgericht und
       Oberlandesgericht (OLG), jeweils in Bremen, hatte der Rechtsextremist
       verloren.
       
       Nun entschied auch der BGH: Eine Privatbank kann jederzeit die Konten ihrer
       Kunden kündigen. Sie muss dabei keine Abwägung zwischen ihren Interessen
       und denen des Kunden vornehmen. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei
       nicht erforderlich, erklärte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers.
       Private Banken müssten ihre Kunden nicht gleich behandeln.
       
       Der BGH stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
       der privaten Banken. Dort heißt es, die Bank könne die Geschäftsbeziehung
       „jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen“.
       Nur bei der Bemessung der Kündigungsfrist müsse die Bank auf die Interessen
       der Kunden Rücksicht nehmen. Gegen diese AGB hatte der BGH keine
       rechtlichen Einwände. Die Kündigungsfrist betrug im „Leihen und
       Schenken“-Fall sechs Wochen. Dies hielt der BGH für ausreichend.
       
       Das Bremer Urteil wurde nur wegen einem Detail-Fehler aufgehoben: Das OLG
       hatte nicht geprüft, ob die Kündigung korrekt unterschrieben war. Über
       dieses Detail muss nun in Bremen noch einmal verhandelt werden.
       
       Im Jahr 2003 hatte der BGH entschieden, dass Konten der NPD bei der
       Sparkasse und der Postbank nicht einfach gekündigt werden dürfen.
       Allerdings ließen sich die damaligen Urteile nicht auf den heutigen Fall
       übertragen. Die Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Bank und die
       Postbank war damals voll im Staatsbesitz. Deshalb waren beide Banken an die
       Grundrechte gebunden. Außerdem genießt die NPD als Partei besonderen
       Schutz. (Az.: XI ZR 22/12)
       
       15 Jan 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
 (DIR) Christian Rath
       
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