# taz.de -- Gerichtsurteil zu Samenspenden: Der Name des Vaters
       
       > Mediziner müssen Kindern, die per Samenspende gezeugt wurden, den Namen
       > ihres biologischen Vaters mitteilen. Das entschied jetzt ein Gericht.
       
 (IMG) Bild: Nicht länger anonym: Sperma.
       
       FREIBURG taz | Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat einen
       Anspruch, den Namen des Spenders zu erfahren. Das entschied am Mittwoch das
       Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Pilotprozess.
       
       Geklagt hatte die heute 22-jährige Geschichtsstudentin Sarah P., die sich
       auch im Verein Spenderkinder engagiert. Ihre Mutter hatte ihr erst vor vier
       Jahren erzählt, dass der Mann, den sie bisher für ihren Vater hielt, nicht
       ihr leiblicher Vater ist. Da dieser unfruchtbar war, ließ sich Sarahs
       Mutter 1990 im Essener Zentrum für Reproduktionsmedizin von Thomas Katzorke
       mit einer Samenspende künstlich befruchten.
       
       Nach Informationen des Zentrums sind in Deutschland seit den 1980er Jahren
       rund 100.000 Kinder mittels einer Samenspende gezeugt worden, davon ein
       Zehntel in der Klinik von Katzorke. Im Lauf der Zeit hat er mit Hunderten
       von Samenspendern zusammengearbeitet, die mit jeweils 50 bis 150 Euro
       bezahlt wurden.
       
       Eine Klage auf Herausgabe des Spendernamens gab es in Deutschland bisher
       noch nie. Der Verein Spenderkinder schätzt, dass rund 95 Prozent der
       Betroffenen gar nicht wissen, wie sie gezeugt wurden.
       
       ## Unbekannte Erbkrankheiten
       
       Sarah P. will keine dauerhafte Beziehung zu ihrem biologischen Vater, aber
       ihn zumindest einmal treffen. So würde sie gerne überprüfen, ob sie ihm
       ähnlich sieht, weil sie nicht das Gesicht ihrer Mutter hat. Auch von
       möglichen Erbkrankheiten würde sie gerne erfahren. Ihre Mutter und ihr
       sozialer Vater waren mit Sarahs Anfrage einverstanden. Doch Thomas Katzorke
       verweigerte die Auskunft. Er habe den Samenspendern einst Anonymität
       zugesichert.
       
       Anders als in der ersten Instanz beim Landgericht Essen hat Sarah P. beim
       OLG Hamm nun Erfolg. Das Gericht spricht ihr einen Auskunftsanspruch gegen
       den Arzt zu. Das Interesse an der Kenntnis der eigenen Abstammung sei höher
       zu bewerten als die Interessen an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Zum
       Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde gehöre
       auch das Recht auf Kenntnis der grundlegenden Faktoren, zum Beispiel der
       Abstammung.
       
       Die Entscheidung des OLG kommt nicht überraschend. Schon 1989 hatte das
       Bundesverfassungsgericht ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
       postuliert. Im Prozess berief sich Katzorke nun darauf, dass die
       entscheidenden Karteikarten, die er im Safe eines Notars aufbewahrt hatte,
       nach dessen Tod teilweise verloren gegangen seien. Deshalb könne er
       wahrscheinlich gar nicht helfen.
       
       ## Keine Revision zugelassen
       
       Das OLG schenkte den wechselhaften Ausführungen des Arztes keinen Glauben.
       Er muss jetzt gründlich recherchieren und alle damaligen Mitarbeiter
       befragen. Das OLG hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann Katzorke
       Beschwerde einlegen.
       
       Sollte er die Auskunft am Ende aufgrund von fehlenden Unterlagen
       verweigern, droht ihm eine Schadenersatzklage von Sarah P. Nach Ansicht des
       Vereins Spenderkinder mussten Ärzte schon seit 1986 in Fällen künstlicher
       Befruchtung die Unterlagen 30 Jahre aufbewahren. Seit 2007 gilt auch eine
       entsprechende gesetzliche Pflicht, die im Transplantationsgesetz enthalten
       ist.
       
       Sarah P. hat keine finanziellen Interessen an ihrem Spendervater. Zur
       Zahlung von Unterhalt wäre er nur verpflichtet, wenn die Studentin die
       rechtliche Vaterschaft ihres bisherigen Vaters anfechten und die
       Vaterschaft des Spenders feststellen lassen würde. Das hat sie aber nicht
       vor, teilweise sind auch die Fristen schon abgelaufen. Auch Erbansprüche
       hat sie nur gegenüber dem rechtlichen Vater. (Az.: I-14 U 7/12)
       
       6 Feb 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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