# taz.de -- Urteil des BGH: Sicherungsverwahrung fast zwingend
       
       > Wer Kinder missbraucht, begeht fast immer eine schwere Straftat. Damit
       > droht ihm zusätzlich zur Haftstrafe die Sicherungsverwahrung, entschied
       > der BGH.
       
 (IMG) Bild: Räume für die Sicherungsverwahrung: Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel in Hamburg.
       
       KARLSRUHE dpa | Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach Ansicht des
       Bundesgerichtshof (BGH) fast immer eine schwere Straftat und kann deshalb
       zusätzlich mit Sicherungsverwahrung belegt werden. Dies gelte auch für
       Fälle, in denen der Täter sich von Kindern „nur“ in eindeutiger Weise
       berühren lasse und keine Gewalt anwende, entschieden die obersten Richter
       am Dienstag in Karlsruhe. Bei Kindesmissbrauch sei Gewalt kein
       Tatbestandsmerkmal. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann mehrfach Kinder
       dazu gebracht, sein Geschlechtsteil anzufassen.
       
       Mit der Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Landgerichts München auf,
       das bei dem mehrfach wegen sexuellem Missbrauch verurteilten Mann auf die
       Verhängung der Sicherungsverwahrung verzichtet hatte. Die Begründung: Die
       von dem inzwischen über 60 Jahre alten Täter künftig zu erwartenden
       Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass sie sein Wegsperren nach dem
       Absitzen der Haftstrafe rechtfertigen.
       
       Bei dieser Einschätzung habe die erste Instanz falsche Maßstäbe angelegt,
       entschieden die obersten Richter. Das Landgericht sei davon ausgegangen,
       dass Kindesmissbrauch nur dann als schwerer Straftatbestand gelte, wenn
       Aggression im Spiel ist. Dies gelte jedoch nicht. Zudem habe der Täter
       meist Situationen herbeigeführt, bei denen er seine Übergriffe ohne Gewalt
       ausführen konnte. Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall nun neu
       aufrollen.
       
       Der Täter war 1976 erstmals wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt worden.
       Über die Jahre folgten mehrere Verurteilungen und Haftstrafen. Meist lud
       der Mann Kinder in sein Schlauchboot ein, fuhr mit ihnen hinaus und
       forderte sie dort auf, sein Glied zu berühren.
       
       So war es auch in dem vorliegenden Fall, bei dem er eine Vierjährige mit
       dem Einverständnis der Mutter mitnahm. Auf dem See kam es dann zu dem
       Übergriff. Die Mutter wurde nervös, als sie sah, dass die Ehefrau des
       Mannes entgegen der Absprache nicht mitgefahren war. Sie schwamm dem Boot
       hinterher. In der Folge flog der Täter auf.
       
       Das Landgericht verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Haft. Es
       hätte wohl auch Sicherungsverwahrung verhängt, hätten der Europäische
       Gerichtshof für Menschenrechte und in der Folge das
       Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit nicht strengere Vorgaben an
       dieses Verfahren geknüpft. Konnte früher die quasi verlängerte Haft bereits
       ausgesprochen werden, wenn künftig erhebliche Straftaten zu erwarten waren,
       so gilt dies jetzt nur bei schweren Straftaten.
       
       19 Feb 2013
       
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