# taz.de -- Straffreiheit für Steuerhinterzieher: Ablass für fünf Prozent
       
       > Vor drei Jahren forderte die SPD schon einmal die Abschaffung
       > strafbefreiender Selbstanzeigen – und kam damit nicht durch.
       
 (IMG) Bild: Fand Sündenerlass gegen Geldzahlungen schlecht: Martin Luther.
       
       FREIBURG taz | Es ist ein Déjà-vu-Erlebnis. Auch in den Jahren 2010 und
       2011 wurde in Deutschland heftig über die Abschaffung der Selbstanzeige
       diskutiert. Anlass war der offensive Ankauf von CDs mit Steuerdaten in
       Nordrhein-Westfalen. Reihenweise wurden Steuerhinterzieher da nervös und
       nutzten den Notausgang, um doch noch straflos davonzukommen.
       
       Die SPD reagierte schnell und legte einen Gesetzentwurf zur „Abschaffung
       der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ vor. Die
       Strafbefreiung verletze das „Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürger“.
       Selbst einzelne Politiker der Union, wie der CSU-Abgeordnete Hans
       Michelbach, forderten die Abschaffung. Bei der Abstimmung erhielt der
       SPD-Antrag im März 2011 aber nur die Stimmen der eigenen Fraktion und der
       Linken. Dagegen stimmten Union, FDP und Grüne.
       
       Stattdessen beschloss der Bundestag das von der Bundesregierung vorgelegte
       Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, mit dem die Selbstanzeige an drei Punkten
       eingeschränkt, aber im Wesentlichen beibehalten wurde.
       
       Zum einen soll eine Selbstanzeige nur noch wirksam sein, wenn der
       Steuerhinterzieher reinen Tisch macht. Eine teilweise Selbstanzeige soll
       die Strafe nicht verhindern können, auch nicht für den eingeräumten Teil
       der Hinterziehung. Diese Verschärfung ist zwar praktisch äußerst relevant,
       aber kein Erfolg der Regierungskoalition. Hier wurde nur eine Verschärfung
       der BGH-Rechtsprechung aus dem Mai 2010 nachgezeichnet.
       
       ## Strafzahlung und Verzugszinsen
       
       Zweitens gilt eine Selbstanzeige seitdem als verspätet, sobald eine
       Betriebsprüfung angekündigt wird. Früher lag die zeitliche Grenze beim
       Auftauchen der Steuerfahnder. Drittens gilt die Selbstanzeige nur noch für
       hinterzogene Steuern bis zu 50.000 Euro pro Jahr.
       
       Für größere Straftaten wurde aber etwas ganz Ähnliches eingeführt. Hier hat
       der reuige Hinterzieher jetzt den Anspruch, dass das Strafverfahren
       eingestellt wird, wenn er neben den Steuern und dem üblichen Verzugszins
       von 6 Prozent noch eine Geldauflage von weiteren 5 Prozent zahlt. Einen
       großen Unterschied machte das nicht.
       
       24 Apr 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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