# taz.de -- Gotteslästerung ist kein Problem: Vom Grundgesetz gedeckt
       
       > Die Religionsfreiheit schützt nicht vor Schmähungen, sind sich
       > hochrangige Juristen auf einer Tagung in München einig.
       
 (IMG) Bild: Macht man sich in Deutschland über Religionen lustig, müssen religiöse Menschen das aushalten, finden selbst konservative Juristen.
       
       MÜNCHEN taz | Eine Verschärfung des Blasphemieverbots, wie sie immer wieder
       aus Kreisen von CDU/CSU oder der katholischen Kirche gefordert wird,
       verstößt gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam eine hochrangig
       besetzte Juristentagung am Wochenende in München. Selbst der konservative
       Staatsrechtler Josef Isensee erklärte, eine Ausweitung der Strafbarkeit sei
       „nicht gangbar“. Der Ex-Verfassungsrichter Winfried Hassemer plädierte
       sogar für eine völlige Streichung des Gotteslästerungs-Paragrafen.
       
       Seit 1969 ist die „Beschimpfung von Bekenntnissen“ in Deutschland nur noch
       strafbar, wenn sie „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Der
       Unions-Fraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) hatte im Streit um den
       plump-antimuslimischen Mohammed-Film Ende 2012 gefordert, diese
       Einschränkung wieder zu streichen, weil sonst „leicht erzürnbare Muslime“
       in Deutschland besser geschützt seien als „duldsame Katholiken“.
       
       Tatsächlich führen die Blasphemie-Paragrafen kaum noch zu strafrechtlichen
       Verurteilungen – im Jahr 2011 waren es bundesweit ganze sechs. Das
       Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied Anfang 2012 sogar, dass die
       katholische Kirche – wie angesichts des häufigen Kindesmissbrauchs durch
       Pfarrer geschehen – als „Kinderficker-Sekte“ bezeichnet werden darf.
       
       „Im Meinungskampf gibt es keinen Schutz der Religion“, betonte Isensee. Es
       gehöre zu den „unvermeidlichen Zumutungen einer pluralistischen
       Gesellschaft, die Freiheit der anderen auszuhalten“. Verfassungsrichter
       Johannes Masing verwies auf die Karlsruher Rechtsprechung, wonach selbst
       eine „Vergiftung des geistigen Klimas“ nicht das Verbot von
       Meinungsäußerungen rechtfertigte. Die Religionsfreiheit schütze die
       Freiheit der Religionsausübung. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch, vor
       Kritik bewahrt zu werden.
       
       Einen Dissens gab es dann aber doch. Isensee wollte mit Hilfe des
       Polizeirechts zumindest Gefahren abwehren. „Die Mohammed-Karikaturen müssen
       gezeigt werden können, aber nicht unbedingt vor der Moschee während des
       Freitagsgebets.“ Zur Wahrung der „öffentlichen Ordnung“ könne die Polizei
       einen gewissen Abstand durchsetzen. Das lehnen seine Kollegen aber
       überwiegend ab. „Damit würde die Meinungsfreiheit dann doch wieder unter
       den Vorbehalt des Common Sense gestellt“, kritisierte Verfassungsrichter
       Johannes Masing. Er ist in Karlsruhe für die Meinungsfreiheit zuständig.
       
       6 May 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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