# taz.de -- BGH-Beschluss zum Framing: Der Streit geht auf die höhere Ebene
       
       > Dürfen Youtube-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebunden
       > werden? Das BGH sagt nein. Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Noch lässt sie sich umstandslos einbetten: Martin Kohouts Youtube-Hommage „Moonwalk“
       
       KARLSRUHE taz | Das Framing fremder Videos soll künftig als
       Urheberrechtsverletzung eingestuft werden. Das wünscht sich der
       Bundesgerichtshof (BGH), der die Frage an diesem Donnerstag aber nicht
       selbst entschied. Er legte den Fall vielmehr dem Europäischen Gerichtshof
       (EuGH) in Luxemburg vor, damit dieser eine EU-einheitliche Entscheidung
       treffen kann.
       
       Konkret ging es um ein Youtube-Video mit dem Titel „Die Realität des
       Trinkwassers“. Erstellt wurde es von der Firma Bestwater, die Wasserfilter
       produziert. In rund zwei Minuten wird darin suggestiv erklärt, wie
       schmutzig unser Trinkwasser sei und wie gefährlich schmutziges Wasser für
       kleine Kinder ist. Auf welchem Wege das Video auf Youtube gelangte, ist
       unklar. Bestwater hat es angeblich nicht hochgeladen.
       
       Jedenfalls gefiel das Video auch zwei selbständigen Handelsvertretern, die
       es in ihre eigenen Webseiten einbetteten. Zwar verkaufen die Vertreter ein
       Konkurrenzprodukt, doch sie störten sich nicht an der Herkunft des
       Filmchens, das nur allgemein das Problem beschreibt und keine
       Produktwerbung für Bestwater enthält.
       
       ## 1.000 Euro Schadensersatz verlangt
       
       Umso mehr störte sich Bestwater an der Nutzung des Videos durch die
       Konkurrenz. Bestwater verlangte je 1.000 Euro Schadensersatz von den zwei
       Vertretern. Diese weigerten sich aber zu zahlen. Das Framing fremder Videos
       sei auch ohne Erlaubnis zulässig.
       
       Beim Framing von zum Beispiel Youtube-Videos werden diese vom
       Youtube-Server abgerufen und in einem Rahmen (frame) auf der neuen Webseite
       abgespielt. Dies wird heute millionenfach praktiziert, ohne dass dafür eine
       Genehmigung eingeholt wird oder Lizenzgebühren bezahlt werden.
       
       In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht München die beiden
       Handelsvertreter jedoch zur Bezahlung von Schadensersatz. Sie hätten ein
       fremdes Video ohne Erlaubnis auf der eigenen Webseite öffentlich zugänglich
       gemacht.
       
       In der zweiten Instanz gab das Oberlandesgericht München dann aber den
       Handelsvertretern Recht. Das Framing entspreche einem Link auf eine andere
       Webseite. Das Video bleibe schließlich auf der Youtube-Seite und die
       Vertreter könnten nicht entscheiden, wie lange es dort zu sehen ist.
       
       ## Nur wissenschaftliche Meinungsäußerung
       
       Der BGH tendierte nun allerdings wieder zu Bestwater. „Das Framing ist kein
       normaler Link“, sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm bei der
       Verkündung seines Beschlusses. „Der Inhaber der neuen Seite verweist nicht
       nur auf das Video, sondern macht sich dessen Inhalt zu eigen.“ Es handele
       sich zwar nicht um einen Fall der „öffentlichen Zugänglichmachung“, aber um
       einen anderen Fall der „öffentlichen Wiedergabe“, der ebenfalls nur mit
       Zustimmung des Urhebers zulässig sei.
       
       Zum Glück für die Handelsvertreter und alle Framing-Nutzer kann der BGH
       diesen Fall nicht selbst entscheiden. Vielmehr legte er das Verfahren nun
       dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Position des BGH ist deshalb
       vorerst nicht mehr als eine wissenschaftliche Meinungsäußerung.
       
       Der EuGH ist zuständig, weil das Urheberrecht auf EU-Richtlinien
       zurückgeht, die EU-weit einheitlich ausgelegt werden sollen. Üblicherweise
       benötigt der EuGH rund eineinhalb Jahre für eine Antwort. Diesmal könnte es
       aber schneller gehen, denn ein schwedisches Gericht hat den EuGH bereits
       Ende letzten Jahres gefragt, ob Framing ohne Zustimmung des Urhebers
       zulässig ist. „Wir hoffen, dass der EuGH beide Anfragen verbindet“, so
       Bornkamm. Die EuGH-Entscheidung wird europaweit mit Spannung erwartet. (Az.
       I ZR 46/12)
       
       16 May 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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