# taz.de -- Kommentar BGH-Beschluss zum Framing: Mein Video, dein Video
       
       > Zum Glück entscheidet der EuGH über die Zulässigkeit des Framings. Die
       > Ansicht des Bundesgerichtshofes ignoriert die Realität im Netz.
       
       Zum Glück hat der Bundesgerichtshof nicht das letzte Wort. Nach Ansicht der
       Karlsruher Richter ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn YouTube-Videos
       und andere fremde Filmchen auf der eigenen Webseite eingebaut werden. Man
       kann nur hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, der letztlich
       entscheiden muss, eine vernünftigere Position einnimmt.
       
       Denn dieses Framen fremder Videos auf der eigenen Webseite ist völlig
       üblich. Niemand fragt den Urheber um Genehmigung, niemand zahlt
       Lizenzgebühren. Wenn sich die Position des BGH durchsetzen würde, müssten
       alle umdenken. Der Aufschrei wäre groß, das Urheberrecht würde weiter an
       Legitimation verlieren. Richter sollten Streitfragen klären und nicht die
       Welt chaotisieren, die sich bereits anders geordnet hat.
       
       Die Rechtsansicht des BGH ist auch keineswegs zwingend. Man kann das
       Urheberrechtsgesetz so oder so auslegen. Man kann, wie der BGH, darauf
       abstellen, die neue Webseite mache sich das fremde Video zu eigen. Genauso
       überzeugend ist aber die Parallele zum (zulässigen) Link: Das Video bleibt
       auf einem fremden Server und wird von dort abgespielt.
       
       Sieht man das Framing als eine Art zulässigen Link – wie es sich in der
       Praxis durchgesetzt hat –, ist der Urheber deshalb aber nicht schutzlos. Er
       kann das Einbetten seiner Videos auf anderen Webseiten ausdrücklich
       verhindern. Auch YouTube bietet diese Funktion an. Wer sie nicht nutzt,
       darf sich nicht beklagen, dass die eigenen Videos plötzlich in einem
       anderen, unerwünschten Kontext auftauchen.
       
       Und wenn Filme – wie im konkreten Fall – ohne den Willen des Urhebers bei
       YouTube hochgeladen werden, dann muss der Urheber eben von YouTube die
       Löschung verlangen. Auch hier ist die Radikallösung des BGH nicht
       erforderlich.
       
       16 May 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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