# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Flashmob als Streikmittel erlaubt
       
       > Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder bei Streiks im Einzelhandel zu
       > Blockade-Aktionen in Kaufhäusern aufrufen. Das entschied das
       > Verfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Gehört ab jetzt zum gewerkschaftlichen Arbeitskampf, macht manchmal aber auch einfach nur Spaß: der Flashmob.
       
       KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat den sogenannten Flashmob
       als neue Form des gewerkschaftlichen Arbeitskampfes gebilligt.
       Gewerkschaften dürfen demnach bei Tarifauseinandersetzungen im Einzelhandel
       ihre Mitglieder zu überraschenden Blockade-Aktionen in Kaufhäusern
       aufrufen, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten
       Beschluss.
       
       Der Berliner Handelsverband hatte geklagt; Anlass war ein Appell der
       Gewerkschaft Verdi, bei der 2007 rund 40 Teilnehmer eine Kaufhaus-Filiale
       für rund eine Stunde lahmgelegt hatten.
       
       Verdi hatte damals im Arbeitskampf des Berliner Einzelhandels
       Gewerkschaftsmitglieder per SMS dazu aufgerufen, zu einem bestimmten
       Zeitpunkt „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten,
       gezielt einkaufen gehen“.
       
       An der Aktion beteiligten sich dann etwa 40 Menschen. Sie kauften dort in
       größerer Zahl sogenannte Pfennig- oder Cent-Artikel, weshalb sich an den
       Kassen Warteschlangen bildeten; andere füllten etwa 40 Einkaufswagen mit
       Waren und ließen diese ohne Begründung oder mit der Angabe, das Geld
       vergessen zu haben, in den Gängen oder im Kassenbereich stehen.
       
       Die geschäftsschädigende Aktion dauerte je nach Angaben zwischen 45 Minuten
       und einer Stunde und wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht als zulässige
       Arbeitskampfmaßnahme gebilligt. Nach dem Urteil der Verfassungshüter dürfen
       sich Flashmob-Aufrufe aber nur an Gewerkschaftsmitglieder richten, und die
       Aktion muss „als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar
       sein“. Dies sei etwa auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei
       rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung.
       
       Karlsruhe störte sich auch nicht daran, dass Einzelhändler dem
       Bundesarbeitsgericht zufolge auf Flashmobs nur mit dem Hausrecht und einer
       ebenfalls den Umsatz treffenden vorübergehenden Schließung ihres Geschäfts
       reagieren können. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die
       „praktische Wirksamkeit von Reaktionsmöglichkeiten“ der Arbeitgeber zu
       bewerten.
       
       9 Apr 2014
       
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