# taz.de -- Ehemaliger litauischer Präsident: Doch nicht lebenslänglich
       
       > Wegen krummer Geschäfte wurde Rolandas Paksas 2004 abgesetzt und für
       > immer von allen Ämtern ausgeschlossen. Das war Unrecht, sagen die UN.
       
 (IMG) Bild: 2004 war kein gutes Jahr für ihn: Rolandas Paksas.
       
       STOCKHOLM taz | Rolandas Paksas hat Geschichte geschrieben. Als erstem
       europäischen Staatsoberhaupt der Neuzeit war der damalige Präsident
       Litauens 2004 vom Parlament seines Amtes enthoben worden. Anschließend
       hatte ihm das Verfassungsgericht auch noch das Recht für jede Kandidatur
       für öffentliche Ämter auf Lebenszeit entzogen.
       
       Doch damit wurden seine politischen Grundrechte verletzt, stellte jetzt,
       zehn Jahre später, der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf fest. Das von
       Paksas angerufene Gremium konstatierte am Mittwoch eine „unzumutbare
       Einschränkung“ der in Artikel 25 des Internationalen Pakts für bürgerliche
       und politische Rechte festgeschriebenen staatsbürgerlichen Rechte des
       Politikers.
       
       Der 2003 ins Amt gewählte Paksas war abgesetzt worden, weil man ihm neben
       Geheimnisverrrat vorgeworfen hatte, einem russischen Geschäftsmann die
       litauische Staatsbürgerschaft zugeschanzt zu haben und auch sonst in
       illegale Geschäfte verwickelt gewesen zu sein.
       
       Um zu verhindern, dass der damals recht populäre Politiker bei den
       daraufhin fälligen Neuwahlen mit durchaus guten Erfolgsaussichten erneut
       für das Präsidentenamt kandidieren konnte, verabschiedete eine
       Parlamentsmehrheit eine „Lex Paksas“: Über eine Änderung des Wahlgesetzes
       wurde einer des Amtes enthobenen Person das passive Wahlrecht aberkannt.
       
       ## Nur befristet vertretbar
       
       Das fand der Europäische Menschenrechtsgerichtshof schon 2011
       unverhältnismäßig. Zwar sei zur Aufrechterhaltung der demokratischen
       Ordnung eine derartige Sanktion grundsätzlich vertretbar – aber allenfalls
       befristet. Keinesfalls dürfe das passive Wahlrecht auf Lebenszeit entzogen
       werden. Der UN-Ausschuss legt nun einen noch strengeren Maßstab an. Man
       wirft der Entscheidung von 2004 mangelnde Objektivität und einen Verstoß
       gegen das Verbot rückwirkend geltender Gesetzgebung vor.
       
       Die UN-Entscheidung ist delikat für Litauen. Am 11. Mai finden die
       Direktwahlen zum Amt des Staatspräsidenten statt. Paksas hatte hierfür
       seine Kandidatur angemeldet, diese war aber von der Wahlbehörde unter
       Hinweis auf die Entscheidung von 2004 abgelehnt worden. Der Spruch aus Genf
       entfaltet keine direkte rechtliche Verpflichtung für Litauen, das
       Kandidaturverbot für Paksas aufzuheben. Doch wäre es ungewöhnlich, wenn
       Vilnius es einfach ignorieren würde.
       
       Zumindest moralisch kann sich Paksas, der Vorsitzender der
       national-liberalen Partei „Recht und Gesetz“ ist, nun darauf berufen, dass
       ihm Unrecht geschehen sei. Was ihm wohl hilfreich für seine
       Wiederwahlkampagne ins Europaparlament sein dürfte. Für einen Sitz dort
       konnte er 2009 erfolgreich kandidieren, weil das litauische Verbot auf
       europäischer Ebene keine Wirkung entfaltete. Und der 57-Jährige will nun
       erneut kandidieren.
       
       10 Apr 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Reinhard Wolff
       
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