# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Kein Monopol für E-Books
       
       > Bibliotheken dürfen ihre Papierbücher digitalisieren. Das gilt auch, wenn
       > Verlage elektronische Lizenzen anbieten. Die Nutzung von USB-Sticks
       > bleibt umstritten.
       
 (IMG) Bild: Studenten im Lesesaal des Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Zentrums der Humboldt-Universität Berlin.
       
       BERLIN taz | Bibliotheken dürfen Bücher einscannen und an elektronischen
       Leseplätzen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Verlag das
       gleiche Buch als E-Book anbietet. Das entschied nun der Europäische
       Gerichtshof (EuGH) in einem Musterprozess aus Deutschland.
       
       Seit 2006 haben öffentliche Bibliotheken die Möglichkeit, in ihren Räumen
       elektronische Leseplätze einzurichten. Das hat der Bundestag im
       Urheberrechtsgesetz geregelt (§ 52b). Die Bibliotheksnutzer können
       digitalisierte Bücher am Bildschirm lesen, was zum Beispiel Vorteile
       bringt, wenn man nach bestimmten Begriffen oder Namen sucht.
       
       Die TU Darmstadt ermöglichte es ihren Studenten darüber hinaus, von einem
       digitalisierten Buch auch Papierausdrucke zu machen oder das Buch auf einem
       USB-Stick abzuspeichern und mit nach Hause zu nehmen. Das ärgerte die
       Verlage, die sich um ihr Geschäft sorgten.
       
       Eines der in Darmstadt digitalisierten Bücher war die „Einführung in die
       neuere Geschichte“ von Winfried Schulze, das im Eugen-Ulmer-Verlag
       erscheint. Der Verlag bot der Uni an, dass sie das gleiche Werk als E-Book
       kaufen könne, mit Lizenzen für mehrere Leseplätze. Doch die Uni lehnte ab.
       Deshalb klagte der Ulmer-Verlag gegen die Uni Darmstadt.
       
       Der Musterprozess wurde durch die Instanzen gezogen, bis zum EuGH. Der
       Verlag wurde vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützt. Die TU
       Darmstadt hatte den Deutschen Bibliotheksverband hinter sich.
       
       Der EuGH entschied nun, dass eine Bibliothek ihre Bücher auch dann
       digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen anbieten darf, wenn diese
       Bücher zugleich im Handel als E-Book erhältlich sind. Allerdings darf nicht
       der gesamte Bestand einer Bibliothek auf diese Weise angeboten werden.
       Außerdem müssen die Verlage hierfür einen finanziellen Ausgleich erhalten.
       
       ## Ein Digitalbuch pro Buch
       
       Das deutsche Gesetz werde den EU-Anforderungen gerecht, so der EuGH, weil
       es eine Vergütung vorsieht, die über die Verwertungsgesellschaft Wort
       eingezogen wird. Außerdem dürfen digitalisierte Bücher laut Gesetz nur an
       sovielen Leseplätzen angeboten werden, wie die Bibliothek auch papierne
       Exemplare von diesem Buch in ihrem Bestand hat.
       
       Ob die Nutzer digitalisierte Bücher auch ausdrucken und auf USB-Sticks
       speichern dürfen, entschied der EuGH nicht endgültig. Dies sei nur möglich,
       heißt es in dem Urteil, wenn es dafür eine spezielle nationale Regelung
       gibt. Soweit ersichtlich ist im deutschen Urhebergesetz derzeit jedoch
       keine derartige Regelung enthalten. Wie die Rechtslage in Deutschland ist,
       muss letztinstanzlich nun der Bundesgerichtshof klären. Das Landgericht
       Frankfurt hatte 2011 entschieden, dass das Kopieren und Speichern von
       digitalisierten Büchern derzeit unzulässig ist.
       
       Wenn der Gesetzgeber eine Regelung schafft, dann muss er wiederum eine
       Vergütung der Verlage und Urheber vorsehen. Außerdem muss der Umfang im
       Interesse der Urheber begrenzt bleiben, so die EuGH-Vorgabe.
       
       Der Bibliotheksverband forderte die Politik auf, eine solche Regelung zu
       schaffen, falls es erforderlich ist. „Es kann im 21. Jahrhundert nicht
       sein, dass man Bücher noch abschreiben muss“, sagte Frank Simon-Ritz, der
       Verbandsvorsitzende. Die restriktive Rechtslage habe den Ausbau
       elektronischer Leseplätze massiv behindert. Außerdem sollten Berechtigte
       nicht nur in der Bibliothek auf digitalisierte Bücher zugreifen können,
       sondern auch an ihrem Arbeitsplatz oder auf einer Dienstreise. Die
       Digitalisierung sei vor allem bei alten Büchern erforderlich, die nicht als
       E-Book angeboten werden, so der Bibliotheksverband.
       
       Der Börsenverein des Buchhandels setzt jetzt auf Gespräche mit dem
       Bibliotheksverband, so Justiziar Christian Sprang. Grundsätzlich sind die
       Verlage nicht gegen eine Regelung, die auch Studenten und anderen Nutzern
       das Speichern von Inhalten auf Datenträger erlaubt. „Allerdings kann es
       nicht sein, dass das ganze Buch digital kopiert wird, sonst lohnt es sich
       bald nicht mehr Lehrbücher herzustellen.“ Die Vergütung müsse dann außerdem
       an den konkreten Verlag und Autor gehen und nicht in einen großen Topf
       aller Urheber.
       
       Das Bundesjustizministerium will nächstes Jahr Vorschläge vorlegen, wie das
       Urheberrecht wissenschaftsfreundlicher werden kann. Ein entsprechender
       Auftrag findet sich schon im Koalitionsvertrag.
       
       11 Sep 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Bibliothek
 (DIR) Digitalisierung
 (DIR) E-Books
 (DIR) EuGH
 (DIR) Europäischer Gerichtshof
 (DIR) Lizenz
 (DIR) E-Books
 (DIR) Amazon
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) EuGH zu E-Books: Ein E-Book ist kein Buch
       
       Eine verringerte Mehrwertsteuer kommt nicht in Frage, ein Buch sei
       schließlich aus Papier. Mit diesem Argument kann auch die Preisbindung
       fallen.
       
 (DIR) Warner Brothers und Copyright: Roboter mahnen zuviel ab
       
       Tausende Abmahnungen verschickt Warner am Tag. Auch wegen Dateien, die dem
       Konzern nicht gehören. Nun ist klar: Das machen automatisierte Bots.
       
 (DIR) Debatte um E-Books als Kulturträger: Es geht ums Geld
       
       Noch nie ist der Buchmarkt ein so geschlossenes System gewesen wie heute –
       trotz Selfpublishing und E-Books. Das liegt vor allem an Amazon.
       
 (DIR) Amazon im Konflikt mit Verlagen: Ruppig, aber nicht rechtswidrig
       
       Amazon und die Verlage streiten darüber, wie hoch ihr Anteil am
       Verkaufspreis bei E-Books sein soll. Missbraucht der Versandhändler seine
       Macht?