# taz.de -- Vorratsdatenspeicherung wird schwieriger: Richter löschen den Speicher
       
       > Das Verfassungsgericht erklärt das Gesetz zur Speicherung der Telefon-
       > und Internetdaten für verfassungswidrig. Alle gespeicherten Daten sind zu
       > löschen. Trotzdem bleibt Vorratsspeicherung möglich.
       
 (IMG) Bild: Machen klare Vorgaben, wie Vorratsdatenspeicherung zu handhaben ist: Verfassungsrichter in Karlsruhe.
       
       KARLSRUHE afp/dpa/taz | Die Speicherung der Telekommunikationsdaten aller
       Bürger auf Vorrat ist in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig. Alle
       bislang gespeicherten Daten müssen deshalb umgehend gelöscht werden,
       entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.
       
       Laut Urteil ist die Vorratsdatenspeicherung allerdings zulässig, wenn eine
       Reihe Vorgaben zur Verwendung der Daten, zur ihrer Sicherheit bei der
       Speicherung sowie zur Transparenz bei ihrer Verwendung erfüllt werden.
       
       Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Speicherung aller Telefon-
       und Internetverbindungsdaten für sechs Monate um einen "besonders schweren
       Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", weil die Verbindungsdaten inhaltliche
       Rückschlüsse "bis in die Intimsphäre" ermöglichten und damit
       aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden
       könnten.
       
       Weil zudem Missbrauch möglich ist und die Datenverwendung von den Bürgern
       nicht bemerkt werde, sei die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen
       Form geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins
       hervorzurufen".
       
       Daten dürfen im Prinzip weiter auf Vorrat gespeichert werden 
       
       Dennoch: Eine neue Vorratsdatenspeicherung wird von ihrer Konstruktion
       nicht sehr viel anders aussehen, als die jetztige. Karlsruhe hat hier und
       da die Schrauben etwas angezogen, aber im Prinzip bleibt es dabei, dass
       auch die Vorratsdatenspeicherung ein normales Mittel der Ermittlungen
       bleiben wird.
       
       Laut Urteil sind die Telekommunikationsdaten dabei gedacht "für eine
       effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung". Die
       Daten dürfen deshalb künftig unter bestimmten Maßgaben gespeichert und
       verwertet werden.
       
       Das Gericht befasste sich aus diesem Anlass erstmals ausführlich mit Fragen
       der Datensicherheit. Es forderte den Gesetzgeber auf, dazu einen strengen
       Maßstab zu entwickeln, der von den Telekommunikationsunternehmen auch
       technisch umgesetzt werden müsse.
       
       Telekomunternehmen dürfen Daten nicht unkontrolliert speichern 
       
       Der Datenschutz dürfe jedenfalls nicht "unkontrolliert" in deren Händen
       liegen und von ihren "Wirtschaftlichkeitserwägungen" abhängen. Die Kosten
       für diese Datensicherheit haben laut Urteil die Unternehmen zu tragen, da
       sie auch von der Telekommunikation profitieren.
       
       Der Bund muss zudem klarstellen, dass Vorratsdaten nur zur Verfolgung
       schwerer Straftaten genutzt werden dürfen und hat dazu einen abschließenden
       Katalog festzulegen. Überdies muss er den Ländern klare Maßgaben machen,
       inwieweit die Polizei zur sogenannten Gefahrenabwehr auf Vorratsdaten
       zugreifen darf.
       
       Den Richtern zufolge muss der Gesetzgeber die "diffuse Bedrohlichkeit" der
       Datenverwendung durch "wirksame Transparenzregeln auffangen". So müssen
       Betroffen in der Regel über die Auswertung ihrer Daten informiert und
       Verstöße dagegen sanktioniert werden.
       
       Weniger strenger Maßstab bei IP-Adressen 
       
       Einzig bei den Daten zu Internet und E-Mail-Verbindungen, den sogenannten
       IP-Adressen, legte das Gericht den Maßstab nicht so streng an. Mit den
       IP-Adressen kann zwar der Absender einer anonymen E-Mail oder der
       Betrachter einer Kinderpornoseite ausfindig gemacht werden. Ein
       Persönlichkeitsprofil kann damit aber nicht erstellt werden, weil dieses
       Adresse bei jeder Verbindung im Internet neu vergeben werden.
       
       Nach dem Gesetz werden seit 2008 Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail-
       und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten für sechs Monate gespeichert.
       Abrufbar sind sie für die Strafverfolgung sowie zum Zweck der
       Gefahrenabwehr. Im größten Massenklageverfahren in der Geschichte des
       Gerichts hatten fast 35.000 Bürger geklagt. (AZ: 1 BvR 256/08)
       
       2 Mar 2010
       
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