# taz.de -- EuGH-Urteil zu Datenschutz: Gericht stärkt Verbraucher-Rechte
       
       > Verbraucherverbände dürfen bei Verstößen gegen die
       > Datenschutzgrundverordnung klagen, entscheidet der EuGH. Ein konkreter
       > Auftrag ist nicht nötig.
       
 (IMG) Bild: Ramona Pop, Vorständin Verbraucherzentrale Bundesverband
       
       Freiburg taz | Das Verbandsklagerecht gilt im Datenschutz auch dann, wenn
       lediglich Informationsrechte der Nutzer verletzt wurden. Das entschied
       jetzt der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Deutschland. „Das
       Urteil ist ein gutes Signal für Verbraucher:innen“, erklärte Ramona Popp,
       Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
       
       Ursprünglich ging es einmal um einen Datenschutzverstoß von Facebook/Meta.
       Der vzbv hatte Facebook bereits 2012 wegen Datenschutzverstößen bei seinem
       App Center verklagt. Facebook hat die Verstöße zwar schon vor Jahren
       abgestellt. Das Verfahren wurde aber fortgeführt, um die Klagebefugnis von
       Verbänden in solchen Fällen zu klären.
       
       Der Bundestag hatte Ende 2015 [1][das Verbandsklagerecht für
       Verbraucherschutzverbände] ausdrücklich auf Datenschutzverstöße
       ausgeweitet. Die große Koalition sprach damals von einem „Meilenstein für
       den Datenschutz“. Verbände können Unternehmen also auch ohne konkreten Fall
       verklagen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) zweifelte, ob das neue
       Verbandsklagerecht gegen die 2018 in Kraft getretene
       [2][Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)] verstoßen könnte.
       
       ## EuGH legte verbraucherfreundlich aus
       
       Schließlich lässt die DSGVO Klagen von Verbänden nur zu, wenn diese
       ausdrücklich von einem Verbraucher um Hilfe gebeten werden. Ohne Auftrag
       können Verbände laut DSGVO nur die Aufsichtsbehörden einschalten. Der BGH
       wollte deshalb vom EuGH wissen, ob diese EU-Regelung abschließend ist oder
       ob der Bundestag mit der Einführung eines selbständigen Verbandsklagerechts
       darüber hinausgehen durfte.
       
       Der EuGH legte die DSGVO im April 2022 aber verbraucherfreundlich aus.
       Schon aus der DSGVO ergebe sich, dass Verbände auch ohne Auftrag gegen
       Datenschutzverstöße klagen können. Die Befugnis beschränke sich nicht auf
       Beschwerden bei Aufsichtsbehörden. Damit schien die Frage eigentlich
       geklärt.
       
       Doch nun fiel dem BGH auf, dass die Befugnisse der Verbände in der DSGVO
       auf Probleme bei der „Verarbeitung“ von Daten beschränkt sind. Im konkreten
       Facebook/Meta-Fall ging es aber auch um die Verletzung von
       Informationspflichten durch Facebook. Deshalb legte der BGH den Fall erneut
       in Luxemburg vor.
       
       Und nun, erneut, urteilte der EuGH verbraucherfreundlich. Auch wenn es um
       die Verletzung von Informationspflichten geht, die sich auf die
       Verarbeitung von Daten beziehen, können Verbraucherverbände ohne Auftrag
       von konkreten Kunden gegen Unternehmen klagen. (Az.: C-757/22)
       
       11 Jul 2024
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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